Antragstellerhaftung ja oder nein?

  • ASteller hat VKH m. R. , AGegner hat VKH o. R., AGegner wird in die Kosten verurteilt.

    Dann ging die Akte (für eine gefühlte Ewigkeit) zum OLG, das vermerkte, dass die Ratenzahlungsverpflichtung des AStellers nicht einzustellen ist, da dieser in der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten ist, die wegen der VKH o. R. von dem AGegner wohl nicht erfordert werden können.

    M. E. ist dieses Vorgehen wegen § 31 Abs. 3 GKG (i. V. mit den entspr. FamFG Vorschriften) falsch und dem ASteller hätten sämtliche geleisteten Raten aus der Landeskasse erstattet werden müssen.

    Wie seht ihr das?

  • Möglicherweise stehe ich heftig auf dem Schlauch.

    Ich denke, Du liegst richtig, soweit es um die GK geht - die müssten an den ASt zurückgezahlt werden.
    Mit den VKH-Raten wird doch aber auch die VKH-Anwaltsvergütung der Antragstellerseite eingezogen. Für die gilt aber m.E. § 31 III GKG nicht - also tatsächlich keine Einstellung der Zahlung.

  • Ich lese §31 Abs. 3 GKG wie ihr. Zudem gebe ich Götzendämmerung recht, die Raten sollten weiterlaufen. Zwar ist der Erstattungsanspruch des Antragsgegners hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten nach §§ 59, 126 ZPO auf die Staatskasse übergegangen (dass der Antragsgegner auch PKH hat, ist nach der Kommentierung zu § 123 ZPO insoweit egal). Da der Antragsgegner allerdings PKH ohne Raten hat, dürfte die LOK da rein praktisch nichts einziehen können. Daher sollten vom Ast weiterhin Raten hinsichtlich der RA-Vergütung verlangt werden.

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