Löschung einer GmbH von Amts wegen

  • Mein Erblasser war Geschäftsführer und einziger Gesellschafter einer GmbH.
    Auf Drängen des Handelsregisters wurde eine Nachlasspflegschaft zur Abwicklung der GmbH angeordnet.

    Der Nachlasspfleger wird vom Registergericht zur Anmeldung der Löschung der GmbH in öffentlich beglaubigter Form angehalten.
    Es GmbH ist jedoch überschuldet und es ist auch sonst kein Vermögen vorhanden, sodass auch die hierzu anfallenden Notarkosten nicht beglichen werden können.
    Auf Nachfrage teilt der Registerkollege mit, dass eine Löschung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei und nun ist seit Monaten Stillstand.

    Wissen die Experten eine Lösung?
    Ich kann doch unmöglich die Notarkosten als Nachlassauslagen aus der Landeskasse anweisen.?!

  • ...
    Auf Nachfrage teilt der Registerkollege mit, dass eine Löschung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei...

    Hat er auch gesagt warum?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Nachlasspfleger kann nicht die GmbH vertreten, sondern nur den Gesellschafter. So kann er z. B. einen Liquidator bestellen.
    Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, etwas anzumelden.
    Wenn der Nachlasspfleger sich nicht selbst zum Liquidator bestellt hat, ist er also nicht in der Pflicht.

    Insofern verstehe ich den Fall nicht ganz. Eine Nachlasspflegschaft zur Abwicklung der GmbH?
    Ein Nachlasspfleger kann nur den Nachlass einer natürlichen Person abwickeln bzw. sichern, oder?
    Unter Umständen kann ein Notliquidator entspr. § 29 BGB vom Registergericht bestellt werden, um eine GmbH abzuwickeln.

    Entweder fehlen hier ein paar Infos, oder ich verstehe nicht, weshalb ein Nachlasspfleger das Erlöschen der GmbH anmelden sollte.

  • Der Nachlasspfleger kann nicht die GmbH vertreten, sondern nur den Gesellschafter. So kann er z. B. einen Liquidator bestellen.
    Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, etwas anzumelden.
    Wenn der Nachlasspfleger sich nicht selbst zum Liquidator bestellt hat, ist er also nicht in der Pflicht.

    So sehe ich das auch.

    Wenn die GmbH vermögenslos ist, kann auch kein Liquidator bezahlt werden. Welche gesetzliche Grundlage nennt das Registergericht?

  • Danke für Eure Beiträge.
    Mehr an Sachverhalt kann ich nicht liefern.
    Das Registergericht nennt keine gesetzlichen Grundlagen und hält sich seit Monaten mit jeglichen Stellungnahmen zurück.
    Ich denke, ich werde die Pflegschaft aufheben.

  • Das Registergericht darf eine Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG nur löschen, wenn es positive Kenntnis von der Vermögenslosigkeit hat. Diese hat es regelmäßig nur, wenn das Finanzamt oder eine andere Behörde die Löschung wegen Vermögenslosigkeit beantragt. Tut das niemand, besteht keine positive Kenntnis und die GmbH darf nicht gelöscht werden (Ausnahme: § 394 Abs 1 S. 2 FamFG).
    Nur weil der Gesellschafter, oder hier sogar nur der Nachlasspfleger sagt "da ist nix mehr", darf eine Löschung nicht erfolgen. Vielmehr müsste ein Geschäftsführer (den es nicht mehr gibt) oder dann entsprechend ein zu bestellender Liquidator das ordnungsgemäße Erlöschen nebst Abwarten des Sperrjahres anmelden.
    Was hindert denn den Nachlasspfleger daran, sich selbst - ohne extra Kosten zu verlangen - zum Liquidator zu stellen?
    Wahrscheinlich die Haftung im Rahmen der abzugebenden Versicherungen. Dies mag man verstehen, kann aber nicht zu Lasten der Verfahrensweise des Registergerichts und damit der Ordnungsgemäßheit der Löschung gehen.

  • Diese hat es regelmäßig nur, wenn das Finanzamt oder eine andere Behörde die Löschung wegen Vermögenslosigkeit beantragt.

    Auch wenn das Finanzamt oder eine andere Behörde den Antrag stellt kann nicht von Vermögenslosigkeit ausgegangen werden.
    Das Finanzamt geht bereits von der Vermögenslosigkeit aus, wenn die Gesellschaft postalisch nicht erreichbar ist. Die mangelnde Erreichbarkeit sagt aber rein gar nichts über die Vermögensverhältnisse aus.

    Ein Nachlasspfleger kann die Gesellschaft nicht liquidieren. Er ist auch nicht dazu berechtigt irgend etwas anzumelden.
    Wenn kein Vermögen vorhanden ist, dann kann der Nachlasspfleger als Vertreter des Gesellschafters einen Liquidator bestellen. Dieser könnte zusammen mit der Liquidation zeitgleich das Erlöschen der Gesellschaft anmelden. Da die hierdurch entstehenden Kosten aber nicht aus dem (nicht vorhandenen) Gesellschaftsvermögen beglichen werden können, würde ich versuchen dem Registergericht die Vermögenslosigkeit nachzuweisen.
    Die Vorlage der letzten Jahresabschlüsse und eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (hier Nachlasspflegers), dass kein Vermögen mehr vorhanden ist und auch sonst keine Liquidationsmaßnahmen notwendig sind hat bei mir schon öfters ausgereicht um eine Löschung einzuleiten. Wenn in den Bilanzen aber noch Vermögenswerte aufgelistet sind, dann funktioniert das natürlich nicht.


  • Auch wenn das Finanzamt oder eine andere Behörde den Antrag stellt kann nicht von Vermögenslosigkeit ausgegangen werden.
    Das Finanzamt geht bereits von der Vermögenslosigkeit aus, wenn die Gesellschaft postalisch nicht erreichbar ist. Die mangelnde Erreichbarkeit sagt aber rein gar nichts über die Vermögensverhältnisse aus.


    Das mag bei euch vielleicht so sein. Unser FA differenziert sehr deutlich. Fragen wir an, ob ein Antrag nach § 394 gestellt werden kann, kommt sehr genau zurück, ob und warum ein Antrag gestellt wird, oder ob und warum nicht. Ist die Gesellschaft nicht erreichbar, wird in der Regel kein Antrag gestellt, außer aus den Unterlagen des FA ergibt sich, dass die Gesellschaft nach deren bisherigen Erkenntnissen vermögenslos ist.

    Ein Nachlasspfleger kann die Gesellschaft nicht liquidieren. Er ist auch nicht dazu berechtigt irgend etwas anzumelden.
    Wenn kein Vermögen vorhanden ist, dann kann der Nachlasspfleger als Vertreter des Gesellschafters einen Liquidator bestellen. Dieser könnte zusammen mit der Liquidation zeitgleich das Erlöschen der Gesellschaft anmelden.


    So hab ich das oben auch geschrieben.


    Da die hierdurch entstehenden Kosten aber nicht aus dem (nicht vorhandenen) Gesellschaftsvermögen beglichen werden können, würde ich versuchen dem Registergericht die Vermögenslosigkeit nachzuweisen.
    Die Vorlage der letzten Jahresabschlüsse und eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (hier Nachlasspflegers), dass kein Vermögen mehr vorhanden ist und auch sonst keine Liquidationsmaßnahmen notwendig sind hat bei mir schon öfters ausgereicht um eine Löschung einzuleiten. Wenn in den Bilanzen aber noch Vermögenswerte aufgelistet sind, dann funktioniert das natürlich nicht.

    Auch da stimmen wir fast überein (siehe letzter Satz meines gestrigen Beitrags).
    Von einer Bestellung zum Geschäftsführer oder Liquidator oder ähnlichem gibt der Sachverhalt aber nix her.
    Und ob der Nachlasspfleger dann die entsprechenden Versicherungen -gerade im Hinblick auf eine nicht vorliegende Überschuldung- abgibt, um die Löschung ohne Liquidation zu erreichen, bleibt auch dahin gestellt, da er da auch ganz schnell in der Haftung ist.

    Ohne irgendwelche Anhaltspunkte würde ich als Registergericht auch nicht viel Energie in ein Verfahren nach § 394 FamFG verwenden, daher sehe ich das wie der dortige Kollege.

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