Geltendmachung eines Pflichtteils

  • Das Sozialamt des Betreuten verlangt, dass dieser den Pflichtteil nach seinem Vater gegenüber seiner Mutter (Alleinerbin) geltend macht. Betreuer ist kein Familienangehöriger. im Erbvertrag ist eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten.

    Kann das Sozialamt den Pflichtteil auf sich überleiten oder muss der Betreuer den Pflichtteil geltend machen. Was ist mit der Pflichtteilsstrafklausel ?

    NachPalandt/Weidlich § 2317 Rn. 9 m.w.N. kann derSozialfürsorgeträger bis zur Höhe seiner Aufwendungen nach dem Erbfall einenPflichtteilsanspruch des Sozialhilfeempfängers trotz § 852 ZPO auf sich durchBescheid überleiten, SGB XII 93. Er kann den übergeleiteten Anspruchselbständig geltend machen, ohne dass es auf die Entscheidung desPflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers hierüber ankommt. BGH FamRZ 05,448, NJW-RR 06/223.

  • Gäbe denn der Aufgabenkreis des Betreuers das her?
    Was wäre denn die Folge für den Betreuten? Ist der überhaupt von der Strafklausel betroffen?

    Direkt zwingen kann man den Betreuten/Betreuer jetzt eher nicht.
    Betreuer soll Sozialamt erstmal auf die Überleitung verweisen.

  • Dann dürfte Überleitung möglich sein.

    Die Folgen für den Betreuten sind bekannt.
    Was besser ist, jetzt den Pflichteil oder später das Erbe, weiß man nicht.

  • Beim zweiten Sterbefall gibt es allerdings auch noch einmal einen Pflichtteilsanspruch.

    Interessant dürfte sein, wie die Pflichtteilsklausel nach dem Willen der Testierenden ausgestaltet ist. Denn der Betroffene macht hier den Pflichtteil nicht aus freien Stücken (und nicht einmal selbst) geltend, sondern er wird in Form der Überleitung quasi zwangsweise geltend gemacht. Will heißen: Die Frage ist, ob die Verwirkungsklausel bereits an die objektive Geltendmachung des Anspruchs anknüpft.

  • Gäbe denn der Aufgabenkreis des Betreuers das her?
    Was wäre denn die Folge für den Betreuten? Ist der überhaupt von der Strafklausel betroffen?

    Direkt zwingen kann man den Betreuten/Betreuer jetzt eher nicht.
    Betreuer soll Sozialamt erstmal auf die Überleitung verweisen.


    Gibt es eigentlich eine "Pflicht" des Sozialamtes zur Überleitung des Anspruchs? :gruebel:

    (Ich frage, weil ich dies in hiesigen Akten noch nie gesehen habe. Es wird stattdessen durch das ortsansässige Sozialamt immer der Betreuer aufgefordert, den Pflichtteil geltend zu machen, sofern dieser das nicht ohnehin schon in Angriff genommen hatte.)

    Falls das der Betreuer nicht macht oder seine Ablehnung gegenüber dem Sozialamt bekundet, wie lange wartet dieses erfahrungsgemäß mit einer Überleitung?

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