Kosten bzgl. Zurückweisung einer beantragten Räumungsfristbewilligung

  • Moin,

    die Parteien haben sich in der Weise verglichen, dass die Beklagtenpartei eine Wohnung zu räumen hat. Kosten des Verfahrens wurden gequotelt und der KFB wurde bereits erlassen.
    Die Schuldner (Beklagten) beantragten dann die Bewilligung einer Räumungsfrist bzw. die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Dies wurde durch Beschluss des Prozessgerichts zurückgewiesen und die Schuldner (Beklagten) haben die Kosten zu tragen.

    Eingegangen ist jetzt ein KFA des Klägervertreters bzgl. dieser Kosten, in dem er eine Verfahrensgebühr nach Nr 3100 iHv 1,3 geltend macht.
    Hätte das aber nicht vielmehr eine Gebühr nach Nr. 3309 sein müssen?

    mfg

  • Eingegangen ist jetzt ein KFA des Klägervertreters bzgl. dieser Kosten, in dem er eine Verfahrensgebühr nach Nr 3100 iHv 1,3 geltend macht.
    Hätte das aber nicht vielmehr eine Gebühr nach Nr. 3309 sein müssen?


    Weder noch :) Guck mal in die Nr. 3334 VV RVG. Wenn das Verfahren nach Abschluß der Hauptsache gesondert geführt wird, fällt nur die 1,0 Nr. 3334 VV RVG an.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Eingegangen ist jetzt ein KFA des Klägervertreters bzgl. dieser Kosten, in dem er eine Verfahrensgebühr nach Nr 3100 iHv 1,3 geltend macht.
    Hätte das aber nicht vielmehr eine Gebühr nach Nr. 3309 sein müssen?


    Weder noch :) Guck mal in die Nr. 3334 VV RVG. Wenn das Verfahren nach Abschluß der Hauptsache gesondert geführt wird, fällt nur die 1,0 Nr. 3334 VV RVG an.

    Hab ich noch nie gesehen :D Vielen Dank!

  • Hm, woran erkenne ich denn, ob das Verfahren gesondert geführt wird?
    Es befindet sich alles in der selben Akte und sonstige Anzeichen bzgl. einer gesonderten Führung kann ich auch nicht erkennen.
    Welche Gebühr fällt denn an, wenn das Verfahren nicht gesondert geführt wird?

    MFG

  • Es darf nicht mit dem Hauptsacheverfahren verbunden sein. Nicht verbunden ist es dann, wenn nach Abschluß eines Vergleiches die Bewilligung (vgl. § 794a Abs. 1 ZPO) der Räumungsfrist begehrt wird (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. [2017], VV 3334 Rn. 10).

    Insofern ist dann für die Entscheidung über die Bewilligung einer Räumungsfrist auch anders als bei einem Antrag nach einer gerichtlichen Entscheidung (Räumungsurteil) nicht nach § 721 ZPO das Prozeßgericht, sondern das AG, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, zuständig (§ 802 ZPO).

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