pfandfreier Betrag §850d ZPO wenn 2 Kinder pfänden

  • Hallo zusammen,
    bei mir pfänden gleichzeitig 2 Kinder gegen denselben Vater. In der Regel setze ich doch den pfandfreien Betrag zusätzlich für eine gleichstehende bzw. bevorrechtigte UH-Berechtigte Person nur mit fest, wenn tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder?

    Nun wird durch die Pfändung ja fiktiv Unterhalt gewährt. Muss ich daher bei beiden der Beschlüsse den Mehrbetrag von 1/2 belassen? Meiner Auffassung nach finde ich das ungerecht, weil doch der Unterhalt vollstreckt wird. Wenn ich den MB freigebe steht dieser ja dann dem Schuldner zu, obwohl dieser kein UH leistet oder sehe ich das falsch?

  • Hallo zusammen,
    bei mir pfänden gleichzeitig 2 Kinder gegen denselben Vater. In der Regel setze ich doch den pfandfreien Betrag zusätzlich für eine gleichstehende bzw. bevorrechtigte UH-Berechtigte Person nur mit fest, wenn tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder?

    Nun wird durch die Pfändung ja fiktiv Unterhalt gewährt. Muss ich daher bei beiden der Beschlüsse den Mehrbetrag von 1/2 belassen? Meiner Auffassung nach finde ich das ungerecht, weil doch der Unterhalt vollstreckt wird. Wenn ich den MB freigebe steht dieser ja dann dem Schuldner zu, obwohl dieser kein UH leistet oder sehe ich das falsch?

    Ich gehe mal davon aus, dass beide mit jeweils eigenem Beschluss pfänden.

    Wenn keine weiteren vor- oder gleichrangige Unterhaltsberechtigte da sind, ohne Mehrbetrag festsetzen, weil die beiden Kinder sich dann den Mehrbetrag teilen.

    Setzt Du bei beiden zusätzlich die Hälfte des MB fest, ist nur die Hälfte des MB gepfändet, den sich dann beide wegen der Gleichrangigkeit teilen müssen.

  • Ja beide pfänden mit einem eigenen Beschluss.

    Das heißt ich setze bei niemandem der beiden einen Mehrbetrag fest? Wie können die beiden Kinder sich einen Mehrbetrag teilen, wenn ich keinen festsetze? :gruebel:

    Weil -wenn die Beschlüsse gleichzeitig zugestellt werden, wovon auszugehen ist, wenn Du sie gleichzeitig erlässt - beide Pfändungen gleichrangig sind und die Gläubiger sich den Mehrbetrag anteilig der Höhe ihrer Forderungen teilen.

  • Hallo zusammen,
    bei mir pfänden gleichzeitig 2 Kinder gegen denselben Vater. In der Regel setze ich doch den pfandfreien Betrag zusätzlich für eine gleichstehende bzw. bevorrechtigte UH-Berechtigte Person nur mit fest, wenn tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder?

    Nun wird durch die Pfändung ja fiktiv Unterhalt gewährt. Muss ich daher bei beiden der Beschlüsse den Mehrbetrag von 1/2 belassen? Meiner Auffassung nach finde ich das ungerecht, weil doch der Unterhalt vollstreckt wird. Wenn ich den MB freigebe steht dieser ja dann dem Schuldner zu, obwohl dieser kein UH leistet oder sehe ich das falsch?

    Ich gehe mal davon aus, dass beide mit jeweils eigenem Beschluss pfänden.

    Wenn keine weiteren vor- oder gleichrangige Unterhaltsberechtigte da sind, ohne Mehrbetrag festsetzen, weil die beiden Kinder sich dann den Mehrbetrag teilen.

    Setzt Du bei beiden zusätzlich die Hälfte des MB fest, ist nur die Hälfte des MB gepfändet, den sich dann beide wegen der Gleichrangigkeit teilen müssen.


    :daumenrau

  • Sers, setze das hier mal drunter.

    Das Land beantragt gem. § 850d einen Pfüb wegen rückständigem Unterhalt als Rechtsnachfolger des Kindes. Der Schuldner hat nur ein unterhaltsberechtigtes Kind.
    Muss ich dem Schuldner nun neben dem Freibetrag noch zur Befriedigung des laufenden Unterhaltsanspruches des Kindes (den er ja theoretisch am zahlen sein könnte) einen weiteren Anteil des Nettoeinkommens freistellen? Oder darf das Land alles überm Freibetrag liegende Geld pfänden?

    mfg

  • Das ganze ist ein bisschen Geschmackssache.
    Es wird hier und in der Rechtsprechung teilweise sehr kontrovers diskutiert, ob maßgebend die Verpflichtung oder die Leistung ist.

    Ich persönlich sehe letzteres als Maßstab an. Daher würde ich beim Land nachfragen, ob hierzu Erkenntnisse vorliegen. Meistens kommt von dort schon eine brauchbare Antwort. Hier schalten sich diese meist mit dem Beistandschaftsbereich kurz, sofern eingerichtet.
    Wenn er keinen leistet, alles tutti.

    Wenn keine brauchbare Antwort kommt: Ich setze dann "nach bestem Wissen" keine unterhaltsberechtigte Person an.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich kann da meinem LG nur schwer folgen. Das besteht darauf, dass die Ansprüche mit der Berechtigung nach 850 d übergehen, das Kind sich also den pfändbaren Betrag mit der Landeskasse teilt.

  • Das ganze ist ein bisschen Geschmackssache.
    Es wird hier und in der Rechtsprechung teilweise sehr kontrovers diskutiert, ob maßgebend die Verpflichtung oder die Leistung ist.

    Ich persönlich sehe letzteres als Maßstab an. Daher würde ich beim Land nachfragen, ob hierzu Erkenntnisse vorliegen. Meistens kommt von dort schon eine brauchbare Antwort. Hier schalten sich diese meist mit dem Beistandschaftsbereich kurz, sofern eingerichtet.
    Wenn er keinen leistet, alles tutti.

    Wenn keine brauchbare Antwort kommt: Ich setze dann "nach bestem Wissen" keine unterhaltsberechtigte Person an.

    Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr geholfen!

  • Hallo zusammen,
    bei mir pfänden gleichzeitig 2 Kinder gegen denselben Vater. In der Regel setze ich doch den pfandfreien Betrag zusätzlich für eine gleichstehende bzw. bevorrechtigte UH-Berechtigte Person nur mit fest, wenn tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder?

    Nun wird durch die Pfändung ja fiktiv Unterhalt gewährt. Muss ich daher bei beiden der Beschlüsse den Mehrbetrag von 1/2 belassen? Meiner Auffassung nach finde ich das ungerecht, weil doch der Unterhalt vollstreckt wird. Wenn ich den MB freigebe steht dieser ja dann dem Schuldner zu, obwohl dieser kein UH leistet oder sehe ich das falsch?

    Ich gehe mal davon aus, dass beide mit jeweils eigenem Beschluss pfänden.

    Wenn keine weiteren vor- oder gleichrangige Unterhaltsberechtigte da sind, ohne Mehrbetrag festsetzen, weil die beiden Kinder sich dann den Mehrbetrag teilen.

    Setzt Du bei beiden zusätzlich die Hälfte des MB fest, ist nur die Hälfte des MB gepfändet, den sich dann beide wegen der Gleichrangigkeit teilen müssen.


    Möchte mich mal zu meinem Fall vergewissern.

    Zwei Kinder, vertreten durch die Mutter, pfänden rückständigen und laufenden Unterhalt (zwei Pfüb-Anträge). DS ist der Arbeitgeber.

    Der Schuldner hat laut Angabe in den Anträgen ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind (also insgesamt lt. Gläubiger-Vertr. 3 Kinder).

    Also würde ich den Betrag x für den Schuldner zuzüglich 1/2 der Differenz von Einkommen zu Betrag x als pfandfrei feststellen, oder? :gruebel:

  • (also insgesamt lt. Gläubiger-Vertr. 3 Kinder).

    Also würde ich den Betrag x für den Schuldner zuzüglich 1/2 der Differenz von Einkommen zu Betrag x als pfandfrei feststellen, oder? :gruebel:


    Ich würde zuzüglich 1/3 festsetzen...

  • ich würde Schuldner den für ihn selbst bestimmten Betrag, zuzüglich 2/3 des Mehrbetrags belassen.
    Im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse würde ich (jeweils auf Seite 9 des Formulars im Freifeld) im Pfänder für Kind A reinschreiben:
    Der Schuldner hat 2 weitere, dem hiesigen Gläubiger gleichstehende, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
    Eine der weiteren unterhaltsberechtigten Personen, Kind B, vollstreckt ebenfalls wegen ihrer Unterhaltsforderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners.
    Eines der beiden Drittel, des XXX,-€ übersteigenden Nettoeinkommens, das nach der obigen Anordnung hier und im Verhältnis zum hiesigen Gläubiger pfandfrei verbleibt ,ist der Anteil der der Vollstreckung durch das Kind B in dem für es ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (XX M 9/18) unterworfen ist.


    Korrespondierend schreibe ich das gleiche in den für Kind B ergangenen Pfänder rein, nur dass "Kind B" durch "Kind A" und das entsprechende andere Aktenzeichen ersetzt wird

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich würde Schuldner den für ihn selbst bestimmten Betrag, zuzüglich 2/3 des Mehrbetrags belassen.
    Im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse würde ich (jeweils auf Seite 9 des Formulars im Freifeld) im Pfänder für Kind A reinschreiben:
    Der Schuldner hat 2 weitere, dem hiesigen Gläubiger gleichstehende, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
    Eine der weiteren unterhaltsberechtigten Personen, Kind B, vollstreckt ebenfalls wegen ihrer Unterhaltsforderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners.
    Eines der beiden Drittel, des XXX,-€ übersteigenden Nettoeinkommens, das nach der obigen Anordnung hier und im Verhältnis zum hiesigen Gläubiger pfandfrei verbleibt ,ist der Anteil der der Vollstreckung durch das Kind B in dem für es ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (XX M 9/18) unterworfen ist.


    Korrespondierend schreibe ich das gleiche in den für Kind B ergangenen Pfänder rein, nur dass "Kind B" durch "Kind A" und das entsprechende andere Aktenzeichen ersetzt wird


    Entschuldige bitte die Frage:

    Triffst du tatsächlich in solchen Fällen Anordnungen dieser Art? Verstehen das die Drittschuldner, was ja häufig kleine Arbeitgeber sind? :gruebel:

  • (also insgesamt lt. Gläubiger-Vertr. 3 Kinder).

    Also würde ich den Betrag x für den Schuldner zuzüglich 1/2 der Differenz von Einkommen zu Betrag x als pfandfrei feststellen, oder? :gruebel:


    Ich würde zuzüglich 1/3 festsetzen...


    Irgendwie hatte ich einen Denkfehler. 1/3 zusätzlich pfandfrei wäre bei drei Kindern, wenn der Sch. lediglich einem freiwillig Unterhalt zahlt, natürlich logisch.

  • ja und ja
    ich hatte bisher keinerlei Probleme damit, nicht einmal rückfragen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • Dann habt ihr offenbar fittere Arbeitgeber als Drittschuldner. (oder vieleicht auch nur größere mit einer entsprechend kundigen Lohnbuchhaltung)

    Ist bei uns gar nicht so selten, dass die DS-Erklärung zur Vollstreckungsakte abgegeben wird. Oder z. B. eine Mitteilung an das VG erfolgt, dass der Schuldner schon lange nicht mehr dort beschäftigt ist.


  • Dann habt ihr offenbar fittere Arbeitgeber als Drittschuldner. (oder vieleicht auch nur größere mit einer entsprechend kundigen Lohnbuchhaltung)

    Ist bei uns gar nicht so selten, dass die DS-Erklärung zur Vollstreckungsakte abgegeben wird. Oder z. B. eine Mitteilung an das VG erfolgt, dass der Schuldner schon lange nicht mehr dort beschäftigt ist.

    DAS passiert hier auch gelegentlich, aber an meinen genannten Anordnungen ist noch keiner verzweifelt :)

    auch bei dem Gericht, an dem ich früher gearbeitet habe, hat das nie Unklarheiten hinterlassen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Stimmt, sehe ich auch so.

    Das mit den 2/3 und den weiteren Erläuterungen ist nicht nur verwirrend sondern auch falsch.

    Ohne die Erläuterung hat der Arbeitgeber also den Betrag x und 2/3 des Mehrbetrages pfandfrei an seinen Arbeitnehmer auszuzahlen. Mehr steht in der Anordnung nicht und wenn die Erläuterung durch Mutmaßungen zu einem anderen Ergebnis führt, ist die Anordnung unklar und unbestimmt. Der Drittschulder ist verpflichtet Anordnung zu beachten und nicht zu mußmaßen was der Rechtspfleger gewollt haben könnte.

    Pfänden zwei Kinder tatsächlich gleichzeitig, aber mit zwei Anträgen, dann muss man bei beiden Pfändungen den Betrag x zuzüglich 1/3 des MB festsetzen. Schließlich musst Du davon ausgehen, dass beide Beschlüsse gleichzeitig zugestellt werden. Der Arbeitgeber hat dann den 1/3 übersteigenden Mehrbetrag als gleichrangig auf beide Kinder aufzuteilen.

    Werden die Beschlüsse nicht gleichzeitig zugestellt, bekommt das Kind, dessen PfÜB zuerst zugestellt wurde alles und das zweite Kind muss den unpfändbaren Betrag des vorrangigen Kindes auf Betrag x zuzüglich 2/3 des MB ändern lassen, damit es auf die Differenz zugreifen kann.


  • Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!