Wir sind eine Bank und wollten zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung einen Vertreter beauftragen, da das Insolvenzgericht mehrere Stunden entfernt von uns liegt. Mit der Vertretung wollten wir eine befreundete Bank beauftragen.
Das Insolvenzgericht will den von uns auserkorenen Vertreter - also die befreundete Bank bzw. deren Mitarbeiter - nicht akzeptieren unter Verweis auf § 4 InsO, § 79 ZPO. Wir sollen ggf. einen Rechtsanwalt schicken (der das natürlich nicht kostenlos macht, wie unsere befreundete Bank). Bemerkenswert ist, dass die befreundete Bank - wie wir auch - ebenfalls Gläubigerin ist und für sich selbst natürlich den selben Mitarbeiter zur Gläubigerversammlung schickt, der uns aber nicht vertreten darf.
Gibt es evtl. eine "Ausnahmeregelung", BGH-Rechtsprechung oder ähnliches, womit wir das Insolvenzgericht "umstimmen" könnten?
Bin dankbar für jeden sachdienlichen Hinweis.