Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ich stelle mir folgende Frage:
Sind angemeldete öffentliche Lasten zu berücksichtigen, wenn sie älter als zwei Jahre sind (ggfs. in Rangklasse 7)?
Hintergrund ist die Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 BayAGBGB. Danach endet in Bayern für wiederkehrende Leistungen die Haftung des Grundstücks, also auch die Eigenschaft als öffentliche Last, zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann.
Eine Ausnahmevorschrift wie z.B. Art. 5 Abs. 7 KAG (Bayern) für Beiträge habe ich für Grundsteuern nicht gefunden.
Was meint Ihr dazu? Wenn Art. 70 anwendbar ist, dürfte ich diese Beträge nicht berücksichtigen. Habe bzw. kann ich das aber überhaupt prüfen? Bei einem Anordnungsersuchen muss ich mich ja auf die Bescheinigung der Vollstreckungsvoraussetzungen verlassen. Weist Ihr die Gemeinde bei Zweifeln vorsorglich darauf hin?