Öffentliche Lasten und Art. 70 BayAGBGB

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Ich stelle mir folgende Frage:
    Sind angemeldete öffentliche Lasten zu berücksichtigen, wenn sie älter als zwei Jahre sind (ggfs. in Rangklasse 7)?

    Hintergrund ist die Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 BayAGBGB. Danach endet in Bayern für wiederkehrende Leistungen die Haftung des Grundstücks, also auch die Eigenschaft als öffentliche Last, zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann.
    Eine Ausnahmevorschrift wie z.B. Art. 5 Abs. 7 KAG (Bayern) für Beiträge habe ich für Grundsteuern nicht gefunden.

    Was meint Ihr dazu? Wenn Art. 70 anwendbar ist, dürfte ich diese Beträge nicht berücksichtigen. Habe bzw. kann ich das aber überhaupt prüfen? Bei einem Anordnungsersuchen muss ich mich ja auf die Bescheinigung der Vollstreckungsvoraussetzungen verlassen. Weist Ihr die Gemeinde bei Zweifeln vorsorglich darauf hin?

  • Wenn die Haftung des Grundstücks endet, fällt nach meinem Verständnis doch nur der dingliche Anspruch weg, nicht der persönliche. Ist die "öffentliche Last" an die dingliche Haftung gekoppelt?

    Und: Bricht nicht Bundesrecht (§ 10 Abs. 1 Nr 3 ZVG) Landesrecht (BayAGBGB)?

    Es sollten doch genügend bayerische Kollegen deine Fragen locker beantworten können.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo!
    Ja, dann fällt der dingliche Anspruch weg. Der persönliche Anspruch kann aber, ohne das Verfahren zu betreiben, nicht angemeldet werden. Mir geht es eigentlich erst mal nur um die Frage der Anmeldung.
    Die Eigenschaft der öffentlichen Last liegt ja gerade in der dinglichen Haftung. Insoweit gehe ich schon davon aus, dass bei Wegfall der dinglichen Haftung auch keine öffentliche Last mehr vorliegt und gegen einen Nachfolger im Eigentum nicht geltend gemacht werden kann.
    Deinem Hinweis wegen des Verhältnisses Bundesrecht zu Landesrechts kann ich in diesem Fall nicht folgen.
    Das ZVG geht vom Vorliegen einer öffentlichen Last aus, definiert diese aber nicht. Insoweit sehe ich hier keinen Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht.

    Ich hoffe auch mal auf meine bayerischen Kollegen...

    Schönes Wochenende!

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