VG aus welchem SW?

  • Hallo,
    öfter mal was Neues...
    Kläger reicht Klage über 8000 EUR ein, kurz darauf erklärt er 6000 EUR wegen Zahlung für erledigt. Es kommt zu einem Termin (Beklagtenseite erscheint nicht), es ergeht ein VU, Beklagte hat die Kosten zu tragen. Daraufhin kommt ein Kfa mit einer 1,3 VG aus 8000, 0,5 TG aus 2000 + Pauschale, MWSt und Gerichtskosten. Ich erlasse den Kfb.
    Dann kommt vom BV die sofortige Beschwerde ohne Begründung. Diese wird trotz Aufforderung nicht eingereicht, woraufhin in einen Nichtabhilfebeschluss mache und ab ans OLG.
    Jetzt kommts: Das OLG hebt meinen Nichtabhilfebeschluss auf und schickt die Akte mit der Bitte um Neubescheidung an mich zurück mit folgender Begründung:
    Bei Durchsicht der Akte hätte mir auffallen müssen, dass die Zahlung in Höhe von 6000,00 EUR bereits VOR der Klageeinreichung erfolgt ist, so dass nur eine Klage über 2000 EUR möglich gewesen wäre. Der KV hätte - da er eine 1,3 VG aus 8000,00 EUR beantragt hat, gegen die Kostengeringhaltungspflicht verstoßen, so dass nur eine VG aus 2000 EUR erstattungsfähig sei...
    ??? Interessiert mich das? Hätte der Richter nicht darauf achten müssen und die KGE anders fassen müssen (3/4 zu 1/4)? Und was ist mit den Gerichtskosten, die ja auch aus einem SW von 8000,00 EUR im Kfb enthalten sind?

  • Die VG dürfte wohl unstreitig aus 8.000,00 EUR entstanden sein. Wenn der BV nicht damit einverstanden ist, dass diese in voller Höhe gegen ihn festgesetzt wird, hätte er Beschwerde gegen die KGE einlegen müssen, da du in der Kostenfestsetzung an diese gebunden bist. Da bist du nicht der Einzige, den die Entscheidung deines OLGs irritiert...

    Ich würde es folgendermaßen umsetzen: Entsprechend der Anordnung des OLGs setzt du die VG aus 2.000,00 EUR nebst den übrigen Gebühren fest. Ich halte diese Festsetzung zwar für falsch, aber du bist nun mal Anordnung des OLGs gebunden. Bei den Gerichtskosten würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass in der Anordnung des OLGs nur etwas zur Verfahrensgebühr, nicht zu den Gerichtskosten stand, die KGE in diesem Punkt somit weiter Bestand hat und an den im KfB festgesetzten Gerichtskosten deshalb nichts zu ändern ist. Du könntest natürlich auch die Akte dem Kostenbeamten zur Überprüfung der GKR gebeten...

    Eine schöne Lösung ist das oben genannte sicherlich nicht, aber eine bessere Lösung fällt mir zu dieser Entscheidung des OLGs aktuell nicht ein:gruebel:

  • Wie die beiden Vormeinungen. Der Ursprungs-KFB ist auch nach m.A. richtig. Das Versäumnis liegt hier beim Bekl., der im Rahmen der Anhörung nix gesagt hat und bei der Kammer, die dem Umstand schon bei der KGE durch Quotelung hätte Rechnung tragen müssen. Durch die Bindung an die OLG-Ansicht kommt jetzt erst recht ein vermurkster KFB zustande.

  • Die Bindung an die KGE hat nicht zur Folge, dass auch bei der Prüfung der Erstattbarkeit der einzelnen Ansätze ein Sachverhalt zu fingieren ist, der tatsächlich nicht vorliegt, aber vorliegen müßte, wenn die KGE richtig wäre (Kostenfestsetzung/Dorndörfer, 22. Aufl., Rn. B 75). Genau das tut das OLG aber offenbar, wenn es meint, es hätte nur wegen 2.000 € geklagt werden dürfen. Das Gericht hat doch bereits eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen. Sonst hätte doch auch nie VU ergehen können.

    Und wer sagt denn, daß aufgrund dieses Sachverhaltes lediglich eine 1,3 VG aus den 2.000 € erstattbar ist? Wenn der spätere Kläger dem RA vorgerichtlich bereits einen bedingten Klageauftrag wegen der 8.000 € erteilt hatte, dann aber nach Eintritt der Bedingung (aber vor Klageerhebung) die Zahlung der 6.000 € erfolgte, ist doch die 0,8 Nr. 3101 Nr. 1 VV aus den 6.000 € bereits entstanden, so daß (nach Kontrolle über § 15 III RVG) mit den 2.000 € sich anstelle der festgesetzten 592,80 € netto immer noch ein Betrag von 559,80 € ergäbe. Oder ist die Aktenlage so glaskar, wie sie sich für das OLG offenbar ergibt?

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  • Ich kann nur zu allen vorhergehenden Beiträge nicken, aber muss hinzufügen, dass mir das hiesige OLG echt oft Kopfweh macht... Bin ich froh, dass ich seit knapp 5 Jahren nur noch straf- und verwaltungsrechtlich unterwegs bin.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Erstmal danke für eure Meinungen, die mir bestätigen, dass ich doch wohl richtig lag.
    Meine Frage ist jetzt noch, wie sehr ich an die Auffassung des OLG gebunden bin.
    Muss ich die so übernehmen oder kann ich auch bei meiner Meinung bleiben, diese begründen und nochmals nicht-abhelfen? Dann würde ich den Aufhebungsbeschluss vergleichbar mit dem eines nach § 522 ZPO (beabsichtigte Zurückweisung der Berufung) ansehen.

  • Ich würde an der Nichtabhilfe festhalten und in der Begründung schreiben, dass du der Empfehlung des OLG nicht folgen kannst, weil du an die Kostengrundentscheidung gebunden bist, die durch das vorliegende Rechtsmittel nicht berührt wird. So oder so ähnlich. Also neu entscheiden, aber mit dem gleichen Ergebnis. Ist sicherlich auch nicht sauber, aber besser als einen völlig verqueren KFB zu erlassen. Erfahrungsgemäß werden ja genau solche Akten zu Dauerbrennern und alle streiten sich ewig hin und her...

  • M. E. bist Du an die (falsche) rechtliche Beurteilung des OLG bei der erneuten Entscheidung gebunden (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 29; BGH, NJW 1994, 2956; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 187). Insoweit gilt § 563 II ZPO entsprechend (Heßler, a.a.O.).

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  • :zustimm:

  • M. E. bist Du an die (falsche) rechtliche Beurteilung des OLG bei der erneuten Entscheidung gebunden (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 29; BGH, NJW 1994, 2956; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 187). Insoweit gilt § 563 II ZPO entsprechend (Heßler, a.a.O.).

    Danke, dann werde ich wohl die Meinung übernehmen müssen... :mad:
    Muss mir dann nur noch überlegen, wie ich es formuliere, dass die Ansicht des OLG Blödsinn ist... :teufel:

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