Klauselerteilung nach Aufhebungsversteigerung für die Wiederversteigerung

  • Hallo,
    ich habe ein großes -praktisches- Problem.
    Ich hatte eine Aufhebungsversteigerung (geschiedene Eheleute zu je 1/2 eingetragen) bzgl. zwei verschiedener Grundstücke. Der Ehemann hatte sich auf seinem Anteil noch mehrere Eigentümerrrechte eintragen lassen. Der Zuschlag wurde im Einzelausgebot erteilt. Es handelt sich hier um den selben Ersteher. Dieser hat das Meistgebot jeweils nicht gezahlt. Nun soll die Wiederversteigerung (beantragt durch die Ehefrau) angeordnet werden. Dafür wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses benötigt.
    Ich hatte zum Verteilungstermin einen Teilungsplan mit einer Hilfsverteilung nach § 123 ZVG erstellt und die Forderungsübertragung nach § 118 ZVG hinsichtlich der Gerichtskosten und Vorschuss (von der Ehefrau) vorgenommen. Der Überschussbetrag steht den alten Eigentümern in ungeteilter Gemeinschaft zu, insoweit erfolgte keine Übertragung nach § 118 ZVG.
    Mein Problem ist jetzt, wie fasse ich den Text der Vollstreckungsklausel? Hinsichtlich des von der Ehefrau gezahlten Vorschusses ist mir das klar:
    Vorstehende Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wird dem ...... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher... wegen der gemäß § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung in Höhe von .... erteilt.

    Wie mache ich das jetzt bzgl. des Überschussbetrages, der nicht nach § 118 ZVG übertragen wurde und beiden ehemaligen Eigentümern gemeinschaftlich zusteht? Wie fasse ich den da mit rein? Sind die ehemaligen Eigentümer dann Gesamtgläubiger? Hatte ich noch nie - wer kann helfen?

    Danke für Eure Antworten,
    hermine

  • Wenn ich mich richtig erinnere, sind die Ex-Eheleute Gesamtgläubiger nach § 432 BGB. Dh sie können den Anspruch nur gemeinsam geltend machen bzw kann er nur zur Leistung an beide verlangt werden. Das muss irgendwie in die Klausel mit rein. Ob die die Klausel jetzt sogar schon nur beide zusammen verlangen können, weiß ich nicht mehr so genau. Aber ich meine, es geht alleine, aber eben nur zur Leistung an alle. Genauso mit dem Versteigerungsantrag. Wenn ich mich richtig erinnere, wie gesagt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vollstreckung geht allein, sonst könnte/n der/die weitere/n Gläubiger diese ausbremsen. Es kann jedoch nur Zahlung an alle, d.h. ggfs. Hinterlegung für alle, verlangt werden.

    Vorschlag für die Klausel:

    Zitat


    Vorstehende Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wird dem ...... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher... wegen des gemäß § 118 Abs. 1 ZVG

    den ehemaligen Eigentümern ... zugewiesenen Erlösüberschusses

    Zitat


    in Höhe von .... erteilt.

  • ich habe in einem ähnlichen Fall (da wurde das Objekt aber von einem der Miteigentümer ersteigert) wie folgt erteilt:

    Vorstehende Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wird
    - Miteigentümer A -
    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
    g e g e n
    - Ersteher [bei mir Miteigentümer B] -

    wegen der gem. § 118 ZVG zugewiesenen Ansprüche
    in Höhe von … €
    zur gemeinsamen Leistung an Eigentümer A und Eigentümer B

    erteilt.
    Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses erfolgte an den Ersteher, ...[bei mir Miteigentümer B] , am ….

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!