Kosten des Rechtsbeistands sind höher als fiktive Rechtsanwaltskosten

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    in einem Zivilverfahren wurde der Stiefvater der Beklagten als Rechtsbeistand im Sinne des § 79 ZPO zugelassen. Die Beklagte hat den Prozess gewonnen und begehrt nun die Kostenfestsetzung gemäß § 91 ZPO. Nun moniert die Gegenseite, dass die Kosten des Rechtsbeistandes die Kosten, die für die Beauftragung eines Anwaltes entstanden wären, übersteigt. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie seien nur die erforderlichen Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig und hier sei es demnach nicht erforderlich gewesen, den hohen Verdienstausfall des Rechtsbeistandes hinzunehmen. Man hätte vielmehr einen aufgrund des Streitwerts günstigeren Anwalt beauftragen müssen.

    Wie seht ihr das? Kann mir jemand helfen? Ich suche mich gerade in der Kommentierung schon dumm und dusselig, finde aber nichts zu diesem Fall. Grundsätzlich ist klar, dass man einen Anwalt vor Ort beauftragen soll statt außerhalb etc., um die Kosten gering zu halten und dass die Mehrkosten dann eben nicht dem Gegner auferlegt werden können. Aber gilt das auch für die Beauftragung eines Anwalts statt der Unterstützung im Verfahren durch ein Familienmitglied als Rechtsbeistand? Hier dürfte ja ein ganz anderes Vertrauensverhältnis vorliegen...

    Ich wäre für Denkanstöße sehr dankbar!

    Liebe Grüße

  • Eine Lösung habe ich (noch) nicht, aber mangels näherer Hinweise zum SV vielleicht einen Grübeltipp:

    War es ein Rechtsbeistand iSd RDG müsste § 4 RDG weiter helfen, ansonsten fallen RB aber mE unter den Geltungsbereich des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Davon mal abgesehen: Ist der Einwand irgendwie schlüssig, also sind die Kosten des Beistandes tatsächlich um so viel höher als die eines Anwalts?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • ...Nun moniert die Gegenseite, dass die Kosten des Rechtsbeistandes die Kosten, die für die Beauftragung eines Anwaltes entstanden wären, übersteigt...


    Welche Kosten denn genau? Wenn ich § 79 II Nr. 2 ZPO lese, ist die Tätigkeit doch unentgeltlich? Hier hatte ich kürzlich mal zu einem ähnlichen Fall meine Meinung kund getan.

    Anders ist das nur im Strafverfahren (vgl. z. B. LG Berlin, AnwBl 2016, 693 zur Vergütung eines nach § 138 II StPO zugelassenen Rechtsbeistands).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke für die Nachfragen :)

    Es handelt sich um die Auslagen gemäß JVEG, also Verdienstausfall und Fahrtkosten. Insgesamt sind gut 300 Euro angefallen. Ein Rechtsanwalt hätte beim vorliegenden Streitwert rund 160 Euro gekostet.

    Danke auch für die Verlinkung, Bolleff!

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