Ordnungsgeld in Raten?

  • Hallo,

    weil der Antragsgegner die Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Vergleich nicht erfüllt hat, hat der Antragsteller die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt.
    Dieses wurde vom Richter wie folgt festgesetzt: ' Gegen... wird wegen... ein Ordnungsgeld in Höhe von 450,-- EUR, ersatzweise - für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 50,-- EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt'.

    Nunmehr beantragt der Antragsgegner, das Ordnungsgeld in monatlichen Raten a 100,-- EUR bezahlen zu können.

    Geht das überhaupt? M.E. würde damit doch der Sinn und zweck des Ordnungsgeldes komplett hinfällig, oder?
    Dann könnte ich mir eine Stellungnahme des Antragstellers auch sparen und den Antrag gleich abbügeln...

    Bin dankbar für Denkhilfen!:)

  • Ich bin der Meinung, dass ein Ordnungsgeld kein Beugemittel sondern eine Sanktion ist. Es entfällt auch nicht mit Erfüllung der Verpflichtung.

    Daher wäre Ratenzahlung nicht unbedingt ausgeschlossen.

  • Gegenfrage: Warum sollte das nicht gehen? Der Schuldner zeigt doch Zahlungsbereitschaft. Was passiert denn, wenn der Antrag zurückgewiesen wird? Ordnungsgeld wird beigetrieben? Weitere (unnötige) Kosten

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • wie jfp.

    Ratenzahlung ist nur bei Zwangsmitteln nicht möglich, eben wegen des beabsichtigten Beugeeffektes.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Kenne ich auch nur so, daß Zwangsgeld nicht, Ordnungsgeld aber schon ratenweise gezahlt werden kann. Begründung wie jfp.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :daumenrau
    Wobei aber durch die Ratenzahlung der Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht ausgehebelt werden sollte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • problemlos möglich, wenn der Strafcharakter nicht vollends unterlaufen wird.

    Man sollte allerdings mitteilen, zu welchem Zeitpunkt die Raten fällig werden und dass an die Zahlung nicht erinnert wird.
    Ebenso, dass nach (2-maligem) Nichtleisten der Raten die Ratenzahlungsbewilligung ohne weitere Vorwarnung aufgehoben wird.

    Zur Höhe der Raten würde ich mir Einkommensbelege in Kopie übersenden lassen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich würde die Sache dem zuständigen Richter zur Entscheidung über das Ratenzahlungsgesuch vorlegen. M.E. ist der Rechtspfleger zwar für die Beitreibung des Ordnungsgeldes zuständig. Das heißt aber doch, dass ich das beitreiben muss, was der Richter angeordnet hat. Und der hat hier einmalig 450,- EUR angeordnet (und für den Fall der Nichbeitreibung sogar Ersatzhaft). Daher kann der Rechtspfleger hier m.E. nicht eigenmächtig die angeordnete Sanktion abmildern, indem er statt 450,- EUR auf einmal 4 x 100,- EUR und einmal 50,- EUR akzeptiert. Dies kann m.E. allenfalls der Richter.

  • Ich würde die Sache dem zuständigen Richter zur Entscheidung über das Ratenzahlungsgesuch vorlegen. M.E. ist der Rechtspfleger zwar für die Beitreibung des Ordnungsgeldes zuständig. Das heißt aber doch, dass ich das beitreiben muss, was der Richter angeordnet hat. Und der hat hier einmalig 450,- EUR angeordnet (und für den Fall der Nichbeitreibung sogar Ersatzhaft). Daher kann der Rechtspfleger hier m.E. nicht eigenmächtig die angeordnete Sanktion abmildern, indem er statt 450,- EUR auf einmal 4 x 100,- EUR und einmal 50,- EUR akzeptiert. Dies kann m.E. allenfalls der Richter.


    Anschlussfrage dazu:

    Schließt du dann bei Beauftragung des GVZ zur Vollstreckung von Ordnungsgeldern auch stets die Bewilligung einer Ratenzahlung aus?

  • Ich würde die Sache dem zuständigen Richter zur Entscheidung über das Ratenzahlungsgesuch vorlegen. M.E. ist der Rechtspfleger zwar für die Beitreibung des Ordnungsgeldes zuständig. Das heißt aber doch, dass ich das beitreiben muss, was der Richter angeordnet hat. Und der hat hier einmalig 450,- EUR angeordnet (und für den Fall der Nichbeitreibung sogar Ersatzhaft). Daher kann der Rechtspfleger hier m.E. nicht eigenmächtig die angeordnete Sanktion abmildern, indem er statt 450,- EUR auf einmal 4 x 100,- EUR und einmal 50,- EUR akzeptiert. Dies kann m.E. allenfalls der Richter.


    Anschlussfrage dazu:

    Schließt du dann bei Beauftragung des GVZ zur Vollstreckung von Ordnungsgeldern auch stets die Bewilligung einer Ratenzahlung aus?


    Daran habe ich bislang noch nicht gedacht. Würde ich aber wohl so sehen und demnächst auch so machen! Mache hier allerdings inzwischen keine F-Sachen mehr, sondern C-Sachen. Da muss man relativ selten O-Gelder vollstrecken!

  • Ich würde die Sache dem zuständigen Richter zur Entscheidung über das Ratenzahlungsgesuch vorlegen. M.E. ist der Rechtspfleger zwar für die Beitreibung des Ordnungsgeldes zuständig. Das heißt aber doch, dass ich das beitreiben muss, was der Richter angeordnet hat. Und der hat hier einmalig 450,- EUR angeordnet (und für den Fall der Nichbeitreibung sogar Ersatzhaft). Daher kann der Rechtspfleger hier m.E. nicht eigenmächtig die angeordnete Sanktion abmildern, indem er statt 450,- EUR auf einmal 4 x 100,- EUR und einmal 50,- EUR akzeptiert. Dies kann m.E. allenfalls der Richter.

    Angenommen, man verfährt so und beauftragt den Gerichtsvollzieher (unter Ausschließung einer Ratenbewilligung durch diesen :confused:). Vollstreckung bleibt erfolglos, Schuldner gibt Vermögensauskunft ab. Aus der Vermögensauskunft heraus wird das Konto gepfändet. Wiederum erfolglos, weil P-Konto. Keine weiteren Vollstreckungsansätze. Ersatzhaft wird angeordnet.

    Was - außer (unnötige?) Kosten von mindestens 70 EUR zu generieren und Unannehmlichkeiten für den Schuldner - hat man damit erreicht?

    M.E. liegt es stets im Ermessen des Beitreibenden, wie vollstreckt wird (und kann nicht an der Anordnung einer "Einmalzahlung" durch den Richter festgemacht werden). Wenn der Kostenschuldner unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse glaubhaft macht, dass ihm nur eine Ratenzahlung möglich ist, dann muss man das meiner Ansicht nach schon unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns akzeptieren (natürlich mit Raten, die - in Grenzen - wirklich weh tun).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Raten wurden beantragt, eine Ratenzahlung wurde auch bewilligt. Nach Nichtzahlung wurde widerrufen. Der Betroffene sitzt bereits wegen mehrerer anderer meiner O-Geld-Verfahren in O-Haft. Nun rufen nach Widerruf der Ratenzahlung Angehörige an und wollen die Raten zahlen, damit er wenigstens die eine O-Haft nicht absitzen muss.

    Würdet ihr das akzeptieren, obwohl das ja eindeutig dem Charakter des Ordnungsgeldes zuwiderlaufen würde? Es gibt hier einige, die sich auf den Standpunkt stellen, dass es letztendlich egal ist, wer zahlt, Hauptsache es wird überhaupt auf das O-Geld gezahlt.

  • Die Zahlung durch Angehörige wird wohl hinzunehmen sein, zumal wir auch sonst nichts über die Herkunft des gezahlten Geldes wissen. Allerdings würde ich keine erneute Ratenzahlung akzeptieren, nachdem die eingeräumte Zahlungserleichterung bereits weggefallen ist. Das Ordnungsgeld müsste dann schon in einer Summe aufgebracht werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • angenommen, ich akzeptiere eine neue Ratenzahlung. Könnte ich diese auch stillschwiegend gewähren oder läuft die Verjährung dann ungehemmt weiter?

  • Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB stellt nur auf die Bewilligung ab, nicht auf deren Bekanntgabe. In Deinem Fall würde ich allerdings schon deshalb förmlich entscheiden, weil der Betroffene bereits in Haft sitzt und deshalb erst recht Klarheit darüber herrschen muss, welche Zahlungen in welchem Umfang von der weiteren Vollstreckung befreien.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielleicht könnt ihr mir bei meiner Frage helfen:

    Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Gewaltschutz-Anordnung ergangen

    Pfändung bereits erfolgt (Drittschuldner zwei verschiedene Banken); bislang keine Zahlung durch die Banken geleistet worden; machen vorrangige (eigene) Forderungen geltend laut Drittschuldnererklärung; kein P-Konto bestehend bei den Drittschuldnern

    Schuldner teilte jetzt mit, er sei zur Zahlung des Ordnungsgeldes am Stück nicht in der Lage; Richter bewilligte Zahlung in monatlichen Raten, bei Verzug mit einer Rate > 2 Wochen wird alles fällig


    Was mache ich mit den bestehenden Pfändungen? Aufheben (Wunsch des Schuldners) oder nur ruhend stellen? :gruebel:

    In der Kommentierung findet sich dieser Fall leider nicht. :confused:

  • Ich persönlich würde wenig Neigung verspüren, die Pfändungen aufzuheben. Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung ist kein Kavaliersdelikt. Das darf gern mit Unannehmlichkeiten verbunden sein.
    Da ich in diesen Fällen allerdings den Richter als "Herr des Verfahrens" ansehe, würde ich einen Vermerk machen, wie ich es zu handhaben beabsichtige und mir das vom Richter absegnen lassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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