Vertretungsregelung persönlich haftender Gesellschafter

  • Mir liegt eine Anmeldung bzgl. der Ersteintragung einer KG vor.

    Dort ist als allgemeine Vertretungsregelung Folgendes angemeldet worden:

    "Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so vertreten diese gemeinschaftlich."

    Mit der Regelung, dass der phG alleine vertritt, wenn er alleiniger phG der Gesellschaft ist und für den Fall, dass es mehrere phGs gibt, diese gemeinsam vertreten, hätte ich im Hinblick auf die Eintragung kein Problem.

    Ich bin nun aber stutzig, was die Regelung betritt, dass für den Fall, dass lediglich ein phG vorhanden ist, dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll. Meiner Auffassung nach, kann ich eine solche Regelung nicht ins Register eintragen. Leider habe ich nun schon einige Zeit in Kommentaren dazu versucht etwas zu finden, bin aber bisher dazu nicht fündig geworden.

    Ein Teil meiner Kollegen hätten mit dieser Regelung kein Problem und würden es so eintragen - auch wenn sie es bisher so noch nie eingetragen und auch noch nie so eingetragen gesehen haben.

    Eine andere Kollegin ist da - so wie ich - eher skeptisch und würde auch dazu tendieren, dass es nicht geht.

    Sie stützt sich diesbezüglich auf die Entscheidung des BGH (liegt mir leider nicht vor), in der wohl gesagt wird, dass der Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH (ja ich weiß ich bin bei einer KG) eine Regelung dazu enthalten muss, wie die Vertretungsregelung ist, wenn ein GF oder wenn mehrere GF vorhanden sind. Da die Eintragung der neuen GF lediglich deklaratorisch ist, kann es auch dort sein, dass im Register nur 1 GF drin steht, aber schon längst ein weiterer wirksam bestellt wurde, aber noch nicht eingetragen ist, was dazu führt, dass dann ggf. zwei GF gemeinsam handeln müssen. Sie sagt aber, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB weitreichender ist als die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis und erachtet deshalb die angemeldete Regelung für nicht eintragungsfähig.

    Ich bin der Meinung, dass man entweder in der allgemeinen Regelung sagt, dass sämtliche phGs von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind oder man bei der konkreten Regelung der jeweiligen phG einträgt, dass diese - ggf. auch deren GF - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Leider fehlen mir diesbezüglich Fundstellen, die entweder die eine oder die andere Auffassung bekräftigen würde.

    Was meint ihr dazu?

    Habt ihr schon einmal eine solche Anmeldung gehabt und wie habt ihr das gehandhabt bzw. würdet das handhaben?

    Sind euch diesbezüglich irgendwelche Gerichtsentscheidungen oder Kommentarstellen, in denen das angesprochen wird bekannt?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

  • Für den Fall, dass ein neuer phG aufgenommen wurde und noch im Register steht und die Befreiung von §181 somit entfallen ist, ist der Rechtsverkehr ja über §15 HGB geschützt. Dies kann daher m.E. kein Argument für die Unzulässigkeit sein. Die Gesellschafter sind diesbezüglich nicht schutzwürdig, da sie diese Umstände selbst zu vertreten hätten und die Regelung ja selbst so geschaffen haben und sich daher über die Risiken bewusst sein müssten.

    Ich würde dazu tendieren die Regelung einzutragen, insbesondere weil mir kein plausibles Argument für die Unzulässigkeit einfallen will.

    Bezüglich des erwähnten BGH Beschlusses habe ich auf die Schnelle nur folgenden gefunden, der aber für den Sachverhalt hier nicht besonders passend ist:
    BGH, Beschluss vom 05. Dezember 1974 – II ZB 11/73 –, BGHZ 63, 261-265

  • wie jfp
    Sollten mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sein, können die Gesellschafter ihnen im Rahmen der besonderen Vertretungsbefugnis eine Befreiung von § 181 BGB erteilen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Für den Fall, dass ein neuer phG aufgenommen wurde und noch im Register steht und die Befreiung von §181 somit entfallen ist, ist der Rechtsverkehr ja über §15 HGB geschützt. Dies kann daher m.E. kein Argument für die Unzulässigkeit sein. Die Gesellschafter sind diesbezüglich nicht schutzwürdig, da sie diese Umstände selbst zu vertreten hätten und die Regelung ja selbst so geschaffen haben und sich daher über die Risiken bewusst sein müssten.

    Ich würde dazu tendieren die Regelung einzutragen, insbesondere weil mir kein plausibles Argument für die Unzulässigkeit einfallen will.

    :zustimm:

    Ich hätte mit der angemeldeten Vertretungsregelung weder bei der KG/OHG, noch bei GmbH/AG ein Problem gesehen.

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