Sachverhalt:
Erblasser hat Ehefrau zur Vorerbin bestimmt.
Nacherben sind seine Kinder A und B. Ersatznacherben sind deren jeweilige Abkömmlinge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich.
Nunmehr soll ein Grundstück durch die Vorerbin veräußert werden.
Der Erblasser wohnte in A.
Die Vorerbin wohnt in B.
Das Grundstück liegt in C.
Die Vorerbin regt beim Betreuungsgericht in B eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte an.
Betreuungsgericht B verweist an Betreuungsgericht C. Grund: Das Fürsorgedefizit liegt in C, weil dort das Grundstück liegt.
Liegt das Fürsorgebedürfnis im Sinne §§ 341, 272 FamFG wirklich in C.
Oder nicht doch eher in A, weil sich dort das Nachlassverfahren nach dem Erblasser abgespielt hat?