notwendiger Selbstbehalt 850d ZPO

  • Hallo!
    Kurze Frage: Konto des Schuldners ist wegen rückst. u. lfd. Unterhalt gepfändet, notw. Selbstbehalt wg. 850d wurde festgelegt. Es wird Erhöhung n. 850f, 850k beantragt, Schuldner ist im Baugewerbe selbständig u. auf Baustellen tätig. Nachweise werden vorgelegt (Benzinkosten, Übernachtungskosten, Beiträge Handwerkskammer, Kosten Finanzamt, Leasingkosten, Gewerbesteuer, AOK-Beitrag...). Aufrechterhaltung d. selbständigen Gewerbebetriebes u. Existenz wäre gefährdet...Wie würdet ihr den notw. SB festlegen, Kind als Gläubiger geht dann evtl. leer aus.
    Danke schon mal.

  • Hatte ich auch schon mal: Ich habe dann den Selbstbehalt wie in § 850 i so hoch angesetzt, dass er wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Sprich alle notwendigen nachgewiesenen monatlichen Kosten plus den ihm zu belassenen Betrag. Bei mir war das damals ca. 6000 Kosten plus 900 Selbstbehalt= 6900,00 € monatlich zu belassen. Gläubigervertreter (JA) hat dem zugestimmt, für den Gläubiger blieb nichts über, da der Schuldner weniger als 6900,00 erwirtschaftete- ging noch zwei Monate- jeweils mit Festsetzung des dem Schuldner zu belassenden Betrages. Dann hat der Schuldner sich ne Arbeit gesucht und die Selbständigkeit aufgegeben.

  • Danke sehr. Aber der Nachweis gerade für Fahrtkosten und Unterkünfte wäre ja jeden Monat anders und ich müsste es mir nachweisen lassen und jeden Monat einen neuen Betrag nach 850d bestimmen...oder es werden Schätzungen vorgenommen. Kosten belaufen sich auf ca. 3000 EUR. Für das Kind würde nix übrig bleiben....

  • ja, Grinch, leider muss man das dann jeden Monat machen. Ist nicht wenig Arbeit, leider.

    @ WinterM- Begründung steht in Stöber ZPO § 850 i- "Pfändungsschutz genießen damit vornehmlich Einkünfte freiberuflicher Erwerbstätiger... wie Ansprüche der... Handwerker...". Bei mir hat das JA auch zugestimmt, da ja auch klar ist: Kann der seine Leute nicht bezahlen und macht den Laden in zwei drei Monaten dicht, bekomme ich als Gläubiger gar nix mehr. Ich schlachte ja nicht die Kuh, wenn ich die Milch noch nötig habe... Auch wenn in meinem Fall die Milch auch leider wie im hiesigen Fall nicht kam, sondern nur für drei Monate die Hoffnung darauf bewahrt wurde.

    Würde ja auch für jeden Selbständigen bedeuten- sobald Unterhalt (mit Rückständen) gegen dich geltend gemacht wird, kannst du den Laden dichtmachen und deine Leute vor die Tür setzen.


    Letztlich wie alles: eure Entscheidung, ggf. unterstützt durch den Herrn des Verfahrens: den Gläubiger.


    Schönes WE

  • Das Selbständige darunter fallen ist klar,

    die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit auf Kosten des Gläubigers m.E. nicht.

    Gem. § 850i ZPO ist ....dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde....

    Heißt ja zunächst: Was bekommt ein angestellter Trockenbauer im Monat, um dies auf einen selbständigen Trockenbauer zu übertragen....

    Wenn der Gl. (als Herr des Verfahrens) mitspielt, ist natürlich alles möglich und führt wohlmöglich auch zu einem für beide Seiten viel besseren Ergebnis!

  • ja, Grinch, leider muss man das dann jeden Monat machen. Ist nicht wenig Arbeit, leider.

    @ WinterM- Begründung steht in Stöber ZPO § 850 i- "Pfändungsschutz genießen damit vornehmlich Einkünfte freiberuflicher Erwerbstätiger... wie Ansprüche der... Handwerker...". Bei mir hat das JA auch zugestimmt, da ja auch klar ist: Kann der seine Leute nicht bezahlen und macht den Laden in zwei drei Monaten dicht, bekomme ich als Gläubiger gar nix mehr. Ich schlachte ja nicht die Kuh, wenn ich die Milch noch nötig habe... Auch wenn in meinem Fall die Milch auch leider wie im hiesigen Fall nicht kam, sondern nur für drei Monate die Hoffnung darauf bewahrt wurde.

    Würde ja auch für jeden Selbständigen bedeuten- sobald Unterhalt (mit Rückständen) gegen dich geltend gemacht wird, kannst du den Laden dichtmachen und deine Leute vor die Tür setzen.


    Das kann man so nicht stehen lassen. Es kommt sehr auf die Einkünfte des Schuldners an. Soll ja auch welche geben, die nicht freiwilig zahlen, obwohl sie könnten.

  • So war es auch nicht gemeint. Bin da vollkommen bei dir- gibt ja nicht umsonst den letzten Satz in 850 i- Der Antrag ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    Bei denen die nicht gezahlt haben -obwohl sie es nachweislich konnten- kann dieser Satz zum Zug kommen (Belohne ja die Nichtzahler nicht einfach- wer es absichtlich verschuldet muss mit Konsequenzen rechnen). Und wie gesagt- es muss hier eine genaue Prüfung vor Entscheidung erfolgen.

    @WinterM- einen Vergleich Angestellter/Selbständiger in diesem Fall mache ich nicht, da es eine d-Pfändung ist. Hier bekommt er den Selbstbehalt in der Höhe, wie er ihn auch bekommen würde wenn ein Arbeitseinkommen gepfändet wäre.(also je nach Gericht ca. 750 -1050 €) Denn -auch wenn es nicht im Text steht- ist hier gemeint: ... nach Pfändung verbleiben würde...
    Bei einer c-Pfändung wird's tricky.


  • @WinterM- einen Vergleich Angestellter/Selbständiger in diesem Fall mache ich nicht, da es eine d-Pfändung ist. Hier bekommt er den Selbstbehalt in der Höhe, wie er ihn auch bekommen würde wenn ein Arbeitseinkommen gepfändet wäre.(also je nach Gericht ca. 750 -1050 €) Denn -auch wenn es nicht im Text steht- ist hier gemeint: ... nach Pfändung verbleiben würde...
    Bei einer c-Pfändung wird's tricky.

    wenn ich dich weiter oben aber richtig verstanden habe: noch plus der Kosten seiner Betriebsausgaben....

  • Ja, genau so. Er muss seine Betriebsausgaben leisten können und ausreichend zum Leben haben. Klar hört sich der Freibetrag dann erst mal wahnsinnig groß an, aber wenn man dann alle monatlichen Betriebsausgaben abzieht und nur noch 900,00 € übrig bleibt und das auch belegt und ersichtlich ist, dann stimmt der Gläubigervertreter ggf. zu.

  • Danke für die Infos. Wollte noch mal ermitteln, wie hoch eigentlich das Einkommen des Schuldners ist, es liegt Einnahmen-Überschussrechnung 2016 vor + Steuerbescheid 2016, Kontoauszüge nur mit Ausgaben/Abbuchungen- auch nicht lückenlos- aber Einnahmen/Einzahlungen auf Konto alles geschwärzt. Kann man das verlangen -lückenlos u. ohne Schwärzungen oder spielen die Einnahmen bei Ermittlung des notw. Selbstbehaltes n. § 850d ZPO hier keine Rolle?
    Danke im voraus.:)

  • Danke für die Infos. Wollte noch mal ermitteln, wie hoch eigentlich das Einkommen des Schuldners ist, es liegt Einnahmen-Überschussrechnung 2016 vor + Steuerbescheid 2016, Kontoauszüge nur mit Ausgaben/Abbuchungen- auch nicht lückenlos- aber Einnahmen/Einzahlungen auf Konto alles geschwärzt. Kann man das verlangen -lückenlos u. ohne Schwärzungen oder spielen die Einnahmen bei Ermittlung des notw. Selbstbehaltes n. § 850d ZPO hier keine Rolle?
    Danke im voraus.:)


    Für den Selbstbehalt nach § 850d ZPO (= bestimmter fester Betrag) spielt es keine Rolle, ob der Schuldner 2.000,- oder 5.000,- € im Monat verdient. ;)

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