Auslegung und Umfang einer Verkaufsvollmacht

  • Hallo, eine Verkaufsvollmacht enthält die Formulierung, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, Grundbesitz zu "verkaufen". Weitere Ausführungen werden nicht getätigt, insbesondere nicht, ob er auch die dingl. Einigung / Auflassung aufgrund dieser Vollmacht erklären darf. Kann mann eine solche Vollmacht dahingehend auslegen, dass diese auch zur Abgabe der Einigung- / Auflassungserklärung berechtigt? Meines Erachtens ja. Was meint Ihr?

  • Kaufvertrag und Auflassung gehen. Oft sind im Vertrag noch Vollzugsvollmacht und Belastungsberechtigung, die sind von der Vollmacht nicht umfasst.

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal an.

    Ich habe einen Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer V seinen Grundbesitz an Käufer K1 bis K4 zu gleichen Anteilen verkauft. Soweit, so gut.
    Nach KV will der Käufer K1-K4 den Kaufpreis mit Darlehen finanzieren, und V verpflichtet sich, mitzuwirken, leider wird aber keine Vollmacht erteilt. Weder von V noch die Käufer untereinander.

    Letzter Satz: Der Käufer benötigt den Vertragsgegenstand vor Eigentumswechsel nicht für Finanzierungszwecke.

    Dann wird noch die übliche Vollmacht für die Notariatsangestellten erteilt: zur Abgabe sämtlicher Erklärungen, Bewilligungen, Anträge und Genehmigungen, die zum Vollzug dieses Vertrages erforderlich sind.

    Und eingereicht wird dieser Vertrag natürlich mit einer Grundschuldbestellung, erklärt von K1 für V und K2-K4 mit einem Antragsschreiben.

    Auf meine Zwvfg, in der ich um Vorlage von Vollmacht oder Genehmigung gebeten habe, wird eine Urkunde der Notariatsangestellten eingereicht, die für alle Beteiligten die Grundschuldbestellung genehmigt.
    Als Erklärung wird beigefügt, dass aufgrund technischer Schwierigkeiten der letzte Satz "in die Urkunde gerutscht ist". Der Notar will dies gem. 44 a BeurkG berichtigten. Wegen eben jener technischen Probleme habe man sich (mündlich?) darauf geeinigt, dass K1 dann später die Grundschuld vornimmt.

    Dies sei ja aber nun offensichtlich von der Vollmacht abgedeckt, weil ja Anträge gemeinsam eingereicht wurden und die Kaufpreisfälligkeit ja von der Eintragung abhängig sei.

    Ich hab da aber meine Probleme, die Vollmacht zum Vollzug der Kaufvertragsurkunde soweit auszulegen, dass für V und K2-K4 die Genehmigung der Erklärungen einer weiteren Urkunde (Grundschuldbestellung) erklärt werden kann.
    Wie ist eure Meinung?
    Hat da jemand Fundstellen, Rechtsprechung?

    Danke schon einmal...

  • Ich würde sagen, dass die Vollmacht nicht ausreicht. Gerade wenn in der Urkunde steht, dass der Käufern das Grundstück nicht für Finanzierungszwecke benötigt.
    Eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche man §44a II BeurKG berichtigen könnte ist das m.E. nicht.

    Insbesondere für die Eintragung der Vollstreckbarkeit nach §800 ZPO (ich gehe mal davon aus, dass diese in der Grundschuldbestellung vorhanden ist) würde ich die Vollmacht als ungenügend bewerten.

    Ich hätte ebenso wie du zwischenverfügt und würde die ZwVfg. jetzt aufrechterhalten.

  • Ich würde sagen, dass die Vollmacht nicht ausreicht. Gerade wenn in der Urkunde steht, dass der Käufern das Grundstück nicht für Finanzierungszwecke benötigt.
    Eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche man §44a II BeurKG berichtigen könnte ist das m.E. nicht.

    Insbesondere für die Eintragung der Vollstreckbarkeit nach §800 ZPO (ich gehe mal davon aus, dass diese in der Grundschuldbestellung vorhanden ist) würde ich die Vollmacht als ungenügend bewerten.

    Ich hätte ebenso wie du zwischenverfügt und würde die ZwVfg. jetzt aufrechterhalten.

    Sehe ich auch so.

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