Aufrechnung Duldungsbescheid

  • In unserer Gemeinde wurde ein Grundstück am 27.04.17 von Herrn F an Herrn S zugeschlagen.
    Es wurden keine Forderungen angemeldet. Die offenen Grundsteuer Forderungen des Herrn F. aus 2016 wurden mit seinem Gewerbesteuerguthaben verrechnet.
    Da das Gewerbesteuerguthaben bisher immer noch nicht ausgezahlt werden konnte und die Grundsteuer für 2017 noch immer komplett offen ist, stellt sich jetzt die Frage aufrechnen bis 26.04.17 gegenüber F und ab 27.04.17 mit Duldungsbescheid an S herantreten oder die offenen Forderungen für 2017 komplett aufrechnen gegenüber F?
    Wie seht ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von GV (11. Dezember 2017 um 20:06)

  • Die GrSt entsteht als Jahresteuer gem. § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres. Schuldner für die GrSt 2017 ist und bleibt daher F. S haftet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG auch nicht persönlich für die GrSt.

    Demnach könntet ihr einfach das Gewerbesteuerguthaben des F mit der GrSt 2017 nach § 226 AO verrechnen. Die Aufrechnungslage ist ja gegeben, da die GrSt fällig und das Gewerbesteuerguthaben erfüllbar ist.

    Alternativ haftet aber auch das Grundstück dinglich für die Steuer gem. § 12 GrStG und der Ersteher S könnte über einen Duldungsbescheid nach § 77 Abs. 2 AO zur Zahlung aufgefordert werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Da würde ich zum einen im Bereich "Zwangsversteigerung" nachfragen und zum anderen dürfte das eine interne Frage der Stadt sein, worauf du hier eher keine Antwort bekommst. Das hat mit dem Verfahren nichts zu tun, entsprechend fehlen hier die Erkenntnisse. Frage doch mal in der Rechtsabteilung des Städte- und Gemeindebundes.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • F. als Steuerschuldner haftet für die Grundsteuer persönlich für das ganze Jahr 2017, wenn der Bescheid nicht aufgehoben wurde.
    Die in § 11 GrStG , Absatz2 , geregelte persönliche Haftung ist abschließend (Erwerb im Vollstreckungsverfahren)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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