Hallo,
habe eine VU-Angelegenheit, in der außergerichtlich Unfallschäden, SV-Kosten und anteilige Abschlepp- und Mietwagenkosten i.H.v. € 2.100,00 gezahlt wurden. Aus dem Regulierungsbetrag wurde außergerichtlich ggü. Versicherung abgerechnet und bezahlt.
Nun wurden die restlichen Abschlepp- und Mietwagenkosten eingeklagt, SW Klage: € 800,00.
nun zur Frage:
muss die Geschäftsgebühr im KfA angerechnet werden, oder nicht?
Grundsätzlich entsteht bei GW € 2.100,00 und GesamtGW: € 2.100 + € 800,00 = € 2.900,00 die gleiche 1,3 GE i.H.v. 261,30.
ich meine, dass § 15 a (2) RVG nicht erfüllt ist, da aus der Klageforderung (€ 800,00) ja keine Geschäftsgebühr gezahlt wurde, sondern nur aus den anerkannten Schadenspositionen, auch wenn das an der Geschäftsgebühr nix ändert...