Qualifizierte Klausel notwendig für Eintragung Zwangssicherungshypothek?

  • Liebe Kollegen,

    mir liegt vor, ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Als Titel liegen mir vor:
    1) ein Vergleich: a) Zahlung des Beklagten an den Kläger und b) der Beklagtenvertreter tritt dem Vergleich bei und verpflichtet sich den Betrag zu zahlen, soweit der Beklagte den Betrag nicht bis 31.03.2017 bezahlt c) der Beklagte und der Beklagtenvertreter tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits;
    2) ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten und den Beklagtenvertreter gesamtschuldnerisch

    Auf dem Vergleich und dem Kostenfestsetzungsbeschluss befindet sich jeweils eine einfache Klausel. Zustellung an den Beklagtenvertreter ist nachgewiesen.

    Eingetragen werden soll die Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Beklagtenvertreters.

    Ist die einfache Klausel auf dem Vergleich ausreichend? Zumal nunmehr gegen den, dem Vergleich beitretenden Beklagtenvertreter vollstreckt werden soll und unklar ist, ob der Beklagten bis 31.03.2017 bezahlt hat.

    Hinsichtlich Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich keine Bedenken, da beide gesamtschuldnerisch haften.

    Ich danke für zahlreiche Antworten!

  • Die Nichtzahlung durch den Beklagten zu 1 ist aber keine Tatsache, deren Eintritt der Gläubiger zu beweisen hat. Ich sehe die vergleichsweise Regelung eher als eine Art der "Ersatzverurteilung" an. In solchen Fällen findet § 726 ZPO keine Anwendung (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. Nr. 11). Die Nichtigkeit der einfachen Klausel steht daher nicht fest und eine Verzögerung der Vollstreckung durch das Vollstreckungsorgan ist nicht geboten.

  • Mit Ersatzverurteilung ist aber gemeint, dass der Beklagte zu unterschiedlichen Leistungen verurteilt wird. Ist hier doch aber gar nicht so. Mit dem Beitritt allein wird grds. noch keine Zahlungsverpflichtung übernommen. Die muß zusätzlich erklärt werden. Nach dem Wortlaut des Vergleichs übernimmt der Beitretende die Verpflichtung erst, wenn der Beklagte nicht gezahlt hat. Ist auch noch keine echte Gesamtschuldnerschaft.

  • Durch den Beitritt zum Vergleich wird man eben noch nicht automatisch zur Partei. Meiner Meinung nach bedarf es wegen des weiteren Schuldbeitritts noch einer titelergänzenden Klausel. Im Hinblick auf den Kostenausspruch war das aber sicher mal anders beabsichtigt.

  • ... und b) der Beklagtenvertreter tritt dem Vergleich bei und verpflichtet sich den Betrag zu zahlen, soweit der Beklagte den Betrag nicht bis 31.03.2017 bezahlt

    Wenn man schon zitiert -> Palandt/Grüneberg BGB § 421 Rn 7 -> keine gleichstufige Verpflichtung und damit, anders als bei den Kosten, keine echte Gesamtschuldnerschaft.

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