§ 106 ZPO Kostenfestsetzung nach Quoten

  • Hallo, ich habe da ein Problem und hoffe, dass mir geholfen werden kann ;)

    Voran kurz zu den Parteien:
    1. Antragstellerin (Kind) (im Folgenden genannt: Ast.in zu 1.)
    2. Antragstellerin (Kindesmutter) (im Folgenden genannt: Ast.in zu 2.)

    - beide vertreten durch den gleichen Antragstellervertreter (im Folgenden genannt: Ast.-V.) -
    - beide haben Verfahrenskostenhilfe (VKH, da Familiensache) -

    Antragsgegner (Kindesvater) (im Folgenden genannt: Agg.)
    - vertreten durch Antragsgegnervertreter (im Folgenden genannt: Agg.-V) -

    Das OLG hat sich eine phänomenale Kostenentscheidung überlegt, die wie folgt lautet:

    "Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Agg.s für beide Instanzen
    haben der Agg. zu 50%, die Ast.in zu 2. zu 40% und die Ast.in zu 1. zu 10% zu tragen.

    Die außergerichtlichen Kosten der Ast.in zu 2. für beide Instanzen
    tragen der Agg. und die Ast.in zu 2. jeweils zur Hälfte.

    Die außergerichtlichen Kosten der Ast.in zu 1. für beide Instanzen
    tragen der Agg. und die Ast.in zu 1. jeweils zur Hälfte."

    Voran sei gesagt: Die Gerichtskosten sind laut Kostenrechnung nicht auszugleichen.

    Nun zu dem Problem: im "Normalfall" würde ich davon ausgehen, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner haften und dann wäre der Ausgleich kein Problem.
    Da hier die gesamtschuldnerische Haftung aber nicht ausgesprochen wurde, haften ja alle nur in dem Umfang, in welchem die Quote tatsächlich ausgesprochen wurde.

    Demnach müsste ich ja den Ausgleich quasi zwischen "drei" Parteien vornehmen, wobei ja zwei von denen von ein und dem selben Ast.-V. vertreten werden.

    Ich mache das Beispiel nur für die erste Instanz:

    - außergerichtliche Kosten Ast. / Ast.-V. = 2.770,92 € (1.145,38 € wurden im Wege der VKH bereits aus der Landeskasse ausgezahlt)
    - außergerichtliche Kosten Agg./Agg.-V. = 2.492,57 €

    Ich habe demensprechend die Quoten wie folgt berechnet:

    - Kosten der Antragsgegnerpartei = 2.492,57 €
    --> davon 50% Agg. selbst = 1.246,28 €
    --> davon 40 % Ast.in zu 1. = 997,03 €
    --> davon 10 % Ast.in zu 2. = 249,26 €

    - Kosten der Antragstellerpartei = 2.770,92 € (Antragstellerinnen haften hierfür gegenüber dem Ast.-V. ja grds. gesamtschuldnerisch, rechnerisch im Folgenden aber mit der Hälfte berücksichtigt)
    --> davon 50% Agg. = 1.385,46 €
    --> 50% Ast.innen = 1.385,46 € (jede für sich gedanklich anteilig die Hälfte, somit 692,73 €)

    Somit trägt der Agg. :
    1.385,46 € + 1.246,28 € = 2.631,74 €
    abzgl. eigener Kosten i. H. V. 2.492,57 €, verbleibt eine negative/auszugleichende Differenz i. H. v. 139,17 €

    Somit trägt die Ast.in zu 1. :
    997,03 € + 692,73 € = 1.689,76 €
    abzgl. eigener Kosten i. H. V. 1.385,46 €, verbleibt eine negative/ auszugleichende Differenz i. H. v. 304,30 €


    Somit trägt die Ast.in zu 2. :
    249,26€ + 692,73 € = 941,99 €
    abzgl. eigener Kosten i. H. V. 1.385,46 €, verbleibt eine positive/auszugleichende Differenz i. H. v. 443,47 €

    Zusammenfassend also:
    - Agg. muss 139,17 € an Ast.in zu 2. zahlen
    - Ast.in zu 1. muss 304,30 € an Ast.in zu 2. zahlen
    (demnach bekommt Ast. zu 2. ihre Differenz in Höhe von 443,47 €)

    Da Ast.-V. insgesamt als Wahlvergütung 2.770,92 € zustehen und aus der Landeskasse lediglich 1.625,54 € ausgezahlt wurden, geht dieser Betrag in Höhe von 443,47 € vollständig an Ast.-V. - es findet demnach kein Übergang auf die Landeskasse statt

    1. Frage:
    Kann das so richtig sein?
    Oder könnte ich die Ast.innen auch ohne Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung als solche betrachten?
    Der Ausgleich wäre dann einfacher zu handhaben (halt zwischen zwei Parteien ganz normal), aber meiner Meinung nach wäre das irgendwie nicht ganz richtig.
    Anders kann ich mir irgendwie nicht weiter behelfen, als mit der o. g. Lösung..

    2. Frage:
    Trotz bestehender VKH ist es doch (in Anlehnung an § 123 ZPO) evtl. richtig, dass die Ast.in zu 1. an die Ast.in zu 2. die 304,30 € zahlen müsste.. Aber mir kommt das irgendwie komisch vor. Ist hierder § 123 ZPO tatsächlich entsprechend/analog anzuwenden? Es wäre ja irgendwie konktraproduktiv.. Man gewährt VKH und dann soll sie quasi doch an ihren Ast.-V. zahlen.. Außerdem spricht der § 123 ZPO doch von "dem Gegner entstandenen Kosten", was ja vorliegend nicht der Fall wäre..

    Dann doch nur die 139,17 € festsetzen im Kfb?

    3. Frage:

    Ist es korrekt, dass kein Übergang auf die Landeskasse erfolgt?


    Vielen vielen Dank bereits im Voraus...
    Alleine für das Lesen des langen Beitrages ;)

  • Drei Gedanken dazu:

    1.
    Nach der h. M. in der Rechtsprechung muß bei Streitgenossen mit einem gemeinsamen RA bereits KfA angegeben werden, in Höhe welchen Anteils an den Kosten des gemeinsamen RA jeder Streitgenosse beteiligt ist. Denn grds. sind andernfalls die Gesamtkosten des gemeinsamen RA (hier: der Ast. = 2.770,92 EUR) im Verhältnis ihrer jeweiligen Forderungen zu verteilen (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 1008 VV Rn. 316), also nicht nach Kopfteilen. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Streitgenossen Gesamtschuldner oder -gläubiger derselben Forderung wären. Ich gehe aber mal davon aus, daß es hier um höchstpersönliche Ansprüche (Unterhalt?) ging. Insofern müßte die Berechnung also ggf. noch einmal geprüft werden (sollte sich nicht zufällig rechnerische eine hälftige Beteiligung an den Gegenständen des Verfahrens ergeben).

    2.
    Eine Kostenerstattung zwischen Streitgenossen findet grds. nicht statt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen" - ggf. aber bei einem Vergleich). Daher kann m. E. die Zusammenfassung ("- Ast.in zu 1. muss 304,30 € an Ast.in zu 2. zahlen") nicht richtig sein.

    3.
    Ein Übergang auf die Landeskasse nach § 59 I RVG kann nur dann eintreten, wenn sich bei Kostenausgleich ein positiver Saldo zugunsten eines Ast. gegenüber dem Agg. ergibt und der Saldo die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung übersteigt (vgl. z. B. für die Kostenausgleich das Berechnungsbeispiel bei Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 31).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Vielen Dank schon einmal für diese Rückmeldung, Bolleff!

    Werde dann zunächst einmal beim Ast.-V. anfragen, wie das mit den Kostenanteilen ist, da es im Kfa nicht gesagt wurde.

    Und danke bzgl. der Ausführung und des Verweises auf Zöller/Stöber im Hinblick auf die Kostenerstattung zwischen den Streitgenossen! Das kam mit schon seltsam vor, aber ich wusste es nicht konkret zu begründen bzw. hatte keine Fundstelle.

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