Mehrere Berechtigungsscheine, trotz einer Angelegenheit, Vergütung?

  • Hallo,

    ich habe kürzlich tolle Akten geerbt. In der Vergangenheit wurde bei uns (leider :mad:) in SGB - Sachen für jeden Widerspruch BerH bewilligt obwohl die Angelegenheit oft dieselbe war, nur unterschiedliche Zeiträume betraf.

    Ich bin der Meinung, dass es nicht auf die Anzahl der erteilten Scheine ankommt, sondern rein nach dem RVG die Angelegenheit zählt. Für eine Angelegenheit nur einmal Gebühren.

    Wollte dies im Schreiben an die Anwälte mit bereits eventuell vorhanden Entscheidungen untermauern, werde aber nicht fündig. Mehrere Anträge nur eine Angelegenheit findet man ja zu Hauf. Aber nicht, wenn bereits mehrfach bewilligt wurde, was dann mit der Vergütung ist.

    Hat jemand Fundstellen für mich??? Vielen Dank im Voraus

  • Aber der "Widerspruch" an sich ist nicht die Angelegenheit, sondern der Sachverhalt der dem Widerspruch zugrunde liegt. Beispielsweise Nichtberücksichtigung der vollen Wohnkosten. Wenn deswegen dreimal Widerspruch eingelegt wird, weil drei unterschiedliche Leistungsbescheide mit drei unterschiedlichen Zeiträumen ergangen ist, ist das dennoch eine Angelegenheit, nämlich Wohnkosten.

    Ich erteile dann ja auch lediglich einen Berichtigungsschein mit der Begründung, dass es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um eine Angelegenheit handelt. Einmal erhält er Beratung und damit ist der AST grundsätzlich ertüchtig. Warum soll er mehrfach in derselben Angelegenheit Beratung erhalten?

    Sonst müsste ich ja dem Antragsteller immer wieder BerH bewilligen, nur weil dieser "Widerspruch" schreit.

    Kann sich der Anwalt aber auf Vertrauensschutz berufen, dass einmal bewilligt nun auch die Vergütung gezahlt werden müsse?

  • Hat jemand Fundstellen für mich???

    OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 4. Januar 2010 – 12 W 190/09 –, juris.

    Wenngleich wohl -zumindest noch- die (ggfs. auch absolute) Mindermeinung darstellend, führt das OLG Oldenburg für mich nachvollziehbar aus, warum im Falle mehrerer erteilter Beratungshilfescheine die Anzahl der Angelegenheiten nicht mehr zu überprüfen, sondern ausschließlich an derjenigen der Scheine auszurichten ist.

  • Kann sich der Anwalt aber auf Vertrauensschutz berufen, dass einmal bewilligt nun auch die Vergütung gezahlt werden müsse?

    Für die beendeten Verfahren ja.
    Für weitere kommende Verfahren natürlich nicht, du solltest dich aber bei Anwälten, die so ein Vorgehen "gewöhnt" sind, auf Gegenwind gefasst machen.
    Am Besten direkt im ersten Schreiben, mit dem du jeweils zwischenverfügst, darauf hinweisen dass die Rechtslage vom neuen Sachbearbeiter grundsätzlich anders gesehen wird.

  • Aber der "Widerspruch" an sich ist nicht die Angelegenheit, sondern der Sachverhalt der dem Widerspruch zugrunde liegt.

    Nein. Gebührenrechtliche Angelegenheit ist das eine, einzige Widerspruchsverfahren. Wenn fünf Bescheide über fünf Zeiträume ergehen und jeweils Widerspruch erhoben wird, sind die Widerspruchsverfahren fünf gebührenrechtliche Angelegenheiten. Eine einzige Angelegenheit ist es zb dann, wenn der Bescheid für den gleichen Zeitraum immer wieder geändert wird.

    Dass diese Fälle in der Beratungshilfe als eine einzige Angelegenheit behandelt werden, steht auf einem anderen Blatt.

  • Kann sich der Anwalt aber auf Vertrauensschutz berufen, dass einmal bewilligt nun auch die Vergütung gezahlt werden müsse?

    Für die beendeten Verfahren ja.
    Für weitere kommende Verfahren natürlich nicht, du solltest dich aber bei Anwälten, die so ein Vorgehen "gewöhnt" sind, auf Gegenwind gefasst machen.
    Am Besten direkt im ersten Schreiben, mit dem du jeweils zwischenverfügst, darauf hinweisen dass die Rechtslage vom neuen Sachbearbeiter grundsätzlich anders gesehen wird.


    Dazu gibt es aber auch gegenteilige Meinungen, Handbuch Lissner/Dietrich/Eilzer/German/Kessel „
    Beratungshilfe mit Prozess-und Verfahrenskostenhilfe“ 2.Auflage S.128
    Randnummer 223 , Kommentar Groß „ Beratungshilfe Prozesskostenhilfe
    Verfahrenskostenhilfe 12. Auflage § 44 RVG Randnummer 86 und LG Osnabrück,
    Beschluss vom 31.07.2008, 9 T 521/08.

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