Missachtung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Vormundschaft

  • Hallo Kollegen,

    ich bräuchte mal eure Hilfe. Ich habe (in Vertretung) was eher ungünstiges angestellt und eine Vormundschaft über einen Ausländer angeordnet (§ 14 Nr. 10 RpflG ist mir bekannt... Zu meiner Ehrenrettung: Es hat sich erst nachträglich herausgestellt, dass das Mündel Ausländer ist und es musste schnell gehen). Ich bin mir jetzt unsicher, wie das Verfahren weitergeht, mein Beschluss könnte nach § 8 RpflG wohl unwirksam (und nicht nur anfechtbar sein). Hat damit schon jemand praktische Erfahrungen gemacht?

  • Verpflichtung brauche ich nicht, da ich das Jugendamt bestellt habe (die haben auf die Schnelle keinen geeigneten Vormund gefunden und angeregt, selbst bestellt zu werden). Wenn mir der Richter das bestätigt, dürfte die Vormundschaft ja passen...

    Das war ein echt blöder Fall, die Eltern sind tödlich verunglückt und der 16 jährige Sohn saß alleine in der elterlichen Wohnung. Da habe ich die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung gesehen, weil da einiges zu regeln ist und leider hinsichtlich der Nationalität Pech gehabt...

  • Und vor allem nicht vergessen, das zuständige Konsulat zu informieren. Jemand im Forum wird wissen, wo es geregelt ist.

    Auf die Schnelle finde ich es nicht mehr. Ich hab die Akte seit 2014 nicht mehr, da das polnische Konsulat bei Bekanntwerden der Vormundschaft sehr heftig und erfolgreich interveniert hat. Vormund der Geschwister ist jetzt ein RA, der vom Konsulat vorgeschlagen wurde.

  • Das Rundschreiben mit Adressat JA steht weiterhin beim LJA https://www.kvjs.de/fileadmin/date…2011_Anlage.pdf

    Bei "meinem" polnischen Geschwisterverband hatte das AG nach Vorsprache der Kinder in der Geschäftsstelle sofort entschieden und somit den schwarzen Peter. Den begleitenden volljährigen Bruder hat man wegen Wohnsitz in London nicht zum Vormund bestellt. Den Ärger gab es nach 2 Jahren, als ein Pass verlängert werden sollte.

  • Für mich liest sich das so, als müsste das Jugendamt das mitteilen. Jedenfalls wurde das von dir verlinkte Schreiben über den Verteiler der Jugendämter bekanntgegeben und in diesem Art. 37 WÜK ist nicht von Gerichten sondern von Behörden die Rede... Werde dieses Schreiben aber im Hinterkopf behalten, falls sich da noch jemand vom Konsulat einmischt...

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