Unternehmensvertrag 31.12.17

  • darf man jetzt schon die Beendigung des Unt.vertrags zum 31.12.17 eintragen oder muss man auch hier den Eintritt der Befristung abwarten?

  • Ohne da genauer nachgelesen zu haben: wir tragen eigentlich nie künftige Ereignisse ein, daher würde ich das auch beim Unternehmensvertrag nicht machen.

    Schließe mich an.
    Du trägst ja nicht ein "...ist zum 31.12.17 aufgehoben.", sondern eben nur "...ist aufgehoben.".
    Wenn du das jetzt schon eintragen würdest, stimmt das Register von jetzt bis zum 31.12. nicht.

    Bei uns kommt da nur drauf: "WV. 02.01.18."

  • Ohne da genauer nachgelesen zu haben: wir tragen eigentlich nie künftige Ereignisse ein, daher würde ich das auch beim Unternehmensvertrag nicht machen.

    Schließe mich an.
    Du trägst ja nicht ein "...ist zum 31.12.17 aufgehoben.", sondern eben nur "...ist aufgehoben.".
    Wenn du das jetzt schon eintragen würdest, stimmt das Register von jetzt bis zum 31.12. nicht.

    Bei uns kommt da nur drauf: "WV. 02.01.18."

    Ich sehe das ähnlich wie das Zitat, jedoch mit einer Einschränkung: Bekomme ich die Anmeldung weit vor dem Bedingungseintritt, weise ich auf die Bedingungsfeindlichkeit der Anmeldung hin, da wir nicht dafür zuständig sind, den Bedingungseintritt zu überwachen. Was machen wir denn, wenn die sich das Ganze bis zum 29.12. noch wieder anders überlegen und die Aufhebung aufheben? Dann säßen wir im Schlamassel. Bin da also sehr zurückhalten mit dem Anordnen der Wiedervorlage. (ich weiß, pingelig, aber m.E. rechtskonform)

  • Den Notar auf die Bedingungsfeindlichkeit der Anmeldung hinweisen. In der Regel nimmt er die Anmeldung zurück und reicht Sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt erneut ein.

  • Den Notar auf die Bedingungsfeindlichkeit der Anmeldung hinweisen. In der Regel nimmt er die Anmeldung zurück und reicht Sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt erneut ein.

    Okay.
    Was machst du, wenn er nicht zurücknimmt?
    Zurückweisung androhen?

    Ich weise maximal nett darauf hin, dass wir nicht Verwahrstelle für seine noch nicht vollzugsfähigen Urkunden sind ...

  • Das kommt auf den Zeitrahmen an. Aber wenn die Anmeldung erheblich verfrüht eingereicht wird, drohe ich auch die Zurückweisung an. Die Anmeldung ist nicht vollziehbar also haben wir da rein rechtlich alles auf unserer Seite.
    In der Regel wird das aber nach dem entsprechenden Hinweis telefonisch erörtert und dann spielen die Notare für gewöhnlich im Interesse der Mandanten mit.

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