Führungsaufsicht und Abschiebung

  • Guten Morgen,

    nach Durchstöbern mit der Suchfunktion und diversen Kommentaren, HRP,... bin ich leider noch nicht schlauer. :oops:

    Die Führungsaufsicht ruht, wenn d. Verurteilte flüchtig oder aber aufgrund behördlicher Anordnung in Haft ist.
    Hier ist nun die Frage aufgetaucht, ob die FA auch dann ruht, wenn d. VU abgeschoben / in das Heimatland rückgeführt wurde.

    M.E. ist d. VU durch die Abschiebung nicht flüchtig, da nicht freiwillig ausgereist, sondern mit Begleitung von Bundespolizei rückgeführt.
    Die FA-Stelle sieht das anders und lässt die FA seit dem Tag der Abschiebung ruhen.
    Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Vielen lieben Dank :)

  • Es ist zwar schon fast 10 Jahre her, dass ich mal Führungsaufsichtssachen gemacht habe, aber ich meine mich zu erinnern, dass dann bei uns die FA geruht hat. Die FA ruht meiner Meinung auch dann, wenn diese aus tatsächlichen Gründen nicht geführt werden kann. Das dürfte auch bei einer gewollten Ausreise (Abschiebung) der Fall sein.

  • Die FA ruht nicht zwangsläufig. Wenn wir wissen, wo er sich im Ausland aufhält und/oder regelmäßiger Kontakt (Telefon, E-Mail) besteht, dann läuft die FA-Zeit ganz normal weiter. So wird das von hier aus jedenfalls praktiziert/gesehen.

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