elektronischer Rechtsverkehr ab 01.01.2018

  • Hallo Leute, bisher noch Theorie bei uns.....aber wir warten förmlich auf den ersten vereinfachten Vollstreckungsantrag (829 a ZPO) Weiß jemand wie dann mit dem Kostenvorschuss umzugehen ist? Entfällt der? Schöne Grüße langmack

    Die Vorschusspflicht entfällt durch die elektronische Antragseinreichung natürlich nicht. ....

    Das sieht § 12 Abs. 6 GKG aber etwas anders :)

    Bin noch nicht wirklich auf diese Regelung gestoßen, da anscheinend den betreffenden Gl. nicht bekannt. :) (Sofern sich das ändern sollte, könnte es natürlich sein, dass die Gerichtskasse dann öfter den Kosten hinterherläuft.)



    20 EUR. Ich denke da hat der Gesetzgeber mal gemerkt, dass dieser Betrag selbst bei seinem Ausbleiben kein gravierendes Loch in die Staatskasse reißen wird.

    Der Finanzbedarf zur Fertigstellung des Berliner Flughafens beläuft sich auf angeblich 1 Mrd. EUR. Dafür könnte man 50 Millionen PfÜbse erlassen. :D:D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ruft mich diese Woche ein RA an. Er wolle mir eine elektronischen Antrag zusenden.
    Ich musste lachen. Antwort: Ja machen sie bitte, der kommt aber wahrscheinlich nie an.
    Ich habe nämlich die technischen Voraussetzungen hierfür nicht und die Umsetzung ist auch nicht bekannt.

    Er: Ja soll ich dann schriftlich über die GV Stelle
    Ich: Ja, bitte, wie gewohnt... :D

  • Ruft mich diese Woche ein RA an. Er wolle mir eine elektronischen Antrag zusenden.
    Ich musste lachen. Antwort: Ja machen sie bitte, der kommt aber wahrscheinlich nie an.
    Ich habe nämlich die technischen Voraussetzungen hierfür nicht und die Umsetzung ist auch nicht bekannt.

    Er: Ja soll ich dann schriftlich über die GV Stelle
    Ich: Ja, bitte, wie gewohnt... :D

    Find ich jetzt nicht so witzig unbedingt. Welches Bundesland is das denn? Is der ERV bei euch zum 1.1. nicht eingeführt? Hier würden Anträge für die Gerichtsvollzieher zentral im AG elektronisch eingehen auch wenn sie an das extra eingerichtete, persönliche elektronische GV Postfach adressiert sind. Die würden dann ausgedruckt und mit Transfervermerk über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ausgedruckt an den GV gehen.

  • Wieso nicht? Was interessiert mich das, wenn gewisse Stellen das bislang nicht hin bekommen?
    Nicht mein Problem - nicht meine Zuständigkeit.
    Wenn ich den Titel stets anfordere, wovon Du wohl ausgehen kannst, ist das elektronische Dingsda zusätzlicher Arbeitsaufwand.
    Ich werde sicherlich nicht vollstrecken, ohne jemals einen Titel tatsächlich auch gesehen zu haben.

    Bundesland BW.

  • Wieso nicht? Was interessiert mich das, wenn gewisse Stellen das bislang nicht hin bekommen?
    Nicht mein Problem - nicht meine Zuständigkeit.
    Wenn ich den Titel stets anfordere, wovon Du wohl ausgehen kannst, ist das elektronische Dingsda zusätzlicher Arbeitsaufwand.
    Ich werde sicherlich nicht vollstrecken, ohne jemals einen Titel tatsächlich auch gesehen zu haben.

    Bundesland BW.

    Es ist schon bedenklich, wenn ein Gerichtsvollzieher sowas in einem öffentlichen Forum äußert.

    Selbstverständlich muss das Anfordern des Titels die begründete Ausnahme bleiben, der Wortlaut des Gesetzes ist da doch völlig klar. Und dass ein GVZ aus dem Ländle dazu keine Lust hat ist sicher keine hinreichende Begründung.

    Im Übrigen sieht der GVZ auch bei der elektronischen Antragstellung sehr wohl. Er sieht ihn als Kopie und erhält eine Bestätigung des Gläubigers, dass er im Original existiert. Diese Bestätigung muss das qualifiziert signiert sein. Zudem darf die Forderung nicht hier als 5.000,00 EUR sein. Das sind so viele Hürden, dass man auch als GVZ ruhig einmal dem Gläubiger vertrauen darf. :D

    Habe mittlerweile schon 3 Anträge auf den Weg gebracht, ohne Murren der Gerichtsvollzieherverteilungsstellen. Dass diese den Antrag nebst Anlagen dann ausdrucken und dem GVZ ins Fach legen ist anzunehmen. Aber das ist dann wieder nicht meine Sorge.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Es ist schon bedenklich, wenn ein Gerichtsvollzieher sowas in einem öffentlichen Forum äußert.

    Naja, so hatte Ulti das bestimmt nicht gemeint. Was im Gesetz steht gilt für uns alle und ich habe z. B. auch schon PfÜBse mit eingescanntem VB erlassen, geht ja schon einige Zeit.

    Aber - und das meint Ulti wahrscheinlich - man kann sich schon sehr schön danebenstellen, wenn irgendein Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr kommt, das ab 01.01. irgendwas einführt, aber die Landesjustizverwaltungen den Kram nicht zur Verfügung stellen können. Da kann ich eben nur lachen. Und je mehr schiefgeht, desto besser für den Lerneffekt - man hätte ja einfach alles in bewährter Routine weiterlaufen lassen können. Wollte man nicht. Na dann...

    Siehe beA. Es gibt eine Vorhaltepflicht, man müßte darüber einreichen dürfen etc. Die BRAK hält das beA aber nicht vor. Konsequenzen? Keine. Das gleiche Spiel wie beim Abgasskandal: Da werden die festgelegten Grenzwerte überschritten. Konsequenzen? Keine.

    Solange wir hier am laufenden Band neue Gesetze produzieren, deren Einhaltung niemanden kümmert, ist mit uns kein Staat zu machen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn ein Vollstreckungsauftrag elektronische gestellt wurde dann gilt:

    § 130a ZPO i.V.m. § 754a ZPO §

    754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden


    1. Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
      1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
      2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
      3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
      4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.
      (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.


      Absatz 2 sollte hier die Ausnahme sein. Einfach pauschal immer den VB anzufordern halte ich für kritisch. Der GV wird im Einzelfall begründen müssen, worin die Zweifel bestanden haben. Nur zu sagen, dass ich keinem Gläubiger bzw. Vertreter vertraue, wird wohl nicht ausreichen.
      Weiter müsste meines Erachtens müsste dein AG spätestens ab 01.01.2018 eine EGVP Adresse haben. Dort können wohl ohne Probleme elektronische Aufträge eingereicht werden ... Oder ?


      Ich vermute also, dass eine pauschale Anforderung der VBs in absehbarer Zeit zu einer Erinnerung nach § 766 ZPO führt und die Anforderung spätestens vom LG aufgehoben wird ;)

  • Doch, das habe ich schon so gemeint und dazu stehe ich.
    Was hat das mit einem öffentlichen Forum zu tun? Das das zumindest derzeit nicht funktioniert, kann ich doch einfach per Anruf
    auf einem Amtsgericht erfahren. Da sagt die GV-Stelle bzw. Wachtmeisterei auch nichts anderes, denn die sind davon auch unmittelbar betroffen und ich denke, das ich zumindest was unsere Software betrifft, etwas mehr Kenntnisse habe, wie Du vemutlich als Rpfl. Die technischen Vorausetzungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Also kann ich nichts machen, selbst wenn ich wollte.
    Es gibt dafür Leute, die werden für meine Begriffe sehr gut bezahlt. Also bitte Umsetzung.

    Fakt ist: Welche Reform hat denn in den letzten Jahren am Stichtag richtig funktioniert? Ich kenne zumindest im GV Bereich keine.
    Was jetzt bei den Notaren los ist, kannst Du -öffentlich- in diesem Forum jeden Tag lesen.

    PFübse mit eingescannten Titel? Welches BL denn ? Und Du hast keine Bedenken, das der Titel auch korrekt existiert? Ich hätte diese und werde eine Vorlage verfügen, so denn es irgendwann so weit ist.

    Und wegen meines Anrufers? Was hätte ich ihm denn sagen sollen? Soll ich ihn etwa anlügen? Ich denke nicht daran....

    Du möchtest im Ergebnis eventuelle Probleme und Unzulänglichkeiten der Justizverwaltung dadurch lösen, dass Du den Gläubiger schikanierst, der nun wirklich nichts für ersteres kann. Sorry, aber was soll das?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Doch, das habe ich schon so gemeint und dazu stehe ich.
    Was hat das mit einem öffentlichen Forum zu tun? Das das zumindest derzeit nicht funktioniert, kann ich doch einfach per Anruf
    auf einem Amtsgericht erfahren. Da sagt die GV-Stelle bzw. Wachtmeisterei auch nichts anderes, denn die sind davon auch unmittelbar betroffen und ich denke, das ich zumindest was unsere Software betrifft, etwas mehr Kenntnisse habe, wie Du vemutlich als Rpfl. Die technischen Vorausetzungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Also kann ich nichts machen, selbst wenn ich wollte.
    Es gibt dafür Leute, die werden für meine Begriffe sehr gut bezahlt. Also bitte Umsetzung.

    Fakt ist: Welche Reform hat denn in den letzten Jahren am Stichtag richtig funktioniert? Ich kenne zumindest im GV Bereich keine.
    Was jetzt bei den Notaren los ist, kannst Du -öffentlich- in diesem Forum jeden Tag lesen.

    PFübse mit eingescannten Titel? Welches BL denn ? ...


    Siehe § 829a ZPO, der seit einiger Zeit gilt und das - wie die gesamte ZPO - bundesweit.

    Offenbar nimmt der Gesetzgeber hierbei in Kauf, dass theoretisch die Beantragung eines Pfüb erfolgen könnte, obwohl wegen Zahlung der Titel schon dem Schuldner ausgehändigt wurde.

  • ulti: auch wenn sicherlich etwas off-Topic, aber das hier solltest du mal lesen (in Bezug zu öffentlichem Forum)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1129269

    Ich als Gläubiger(Vertreter) würde mir bei dem was du hier schreibst die Stirn runzeln. Und wenn es dann auch noch DEIN Gläubiger ist, der dann sieht wie du auftrittst ... könnte unangenehm sein.

    Bukowskis Beitrag von gestern, 21:03 ist aus fachlicher Sicht nichts hinzuzufügen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Und Du hast keine Bedenken, das der Titel auch korrekt existiert? Ich hätte diese und werde eine Vorlage verfügen, so denn es irgendwann so weit ist.

    Fakt ist, dass das Gesetz die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nunmal vorsieht. Bei begründeten Zweifeln kann der GV den Titel anfordern. Das ist eine Einzelfallprüfung und hat auch dann in jedem konkreten einzelnen Fall zu passieren. Pauschal zu sagen "is mir egal, forder ich einfach immer an, weil ich immer Zweifel hab" ist wenigstens Ermessenfehlerhaft wenn nicht nah an Rechtsbeugung.

  • Hallo, nu ist der erste elektronische PfÜB da (aus VB unter 5000,00 €) und folgende Fragen entstehen:

    1. Darf die Geschäftsstelle zur Herstellung des an den Gerichtsvollzieher weiterzuleitenden PfÜB Kopierkosten in Rechnung stellen? Zumindest eine Ausfertigung muss ja für den Gerichtsvollzieher erstellt werden.

    2. Darf ich den PfÜB erlassen, ohne eine Vollmacht im Original zu haben (laut Rechtsprechung unseres LG immer erforderlich)-Gl-Vtr. ist ein Inkassounternehmen. Ist dieses berechtigt die Vollmachtsurkunde elektronisch für übereinstimmend mit dem Original zu erklären. (Denke schon, wollte aber noch mal nachfragen)

    Danke schon mal.

  • Hallo, nu ist der erste elektronische PfÜB da (aus VB unter 5000,00 €) und folgende Fragen entstehen:

    1. Darf die Geschäftsstelle zur Herstellung des an den Gerichtsvollzieher weiterzuleitenden PfÜB Kopierkosten in Rechnung stellen? Zumindest eine Ausfertigung muss ja für den Gerichtsvollzieher erstellt werden.

    2. Darf ich den PfÜB erlassen, ohne eine Vollmacht im Original zu haben (laut Rechtsprechung unseres LG immer erforderlich)-Gl-Vtr. ist ein Inkassounternehmen. Ist dieses berechtigt die Vollmachtsurkunde elektronisch für übereinstimmend mit dem Original zu erklären. (Denke schon, wollte aber noch mal nachfragen)

    Danke schon mal.


    1. würde ich verneinen, da diese Form der Antragstellung ausdrücklich gesetzlich gewollt ist bzw. ermöglicht wurde

    Da kann man den Gl. nicht "bestrafen", dass er diese Form der Antragstellung nutzt.

    2. Die ektronische Antragstellung ersetzt den Papierantrag vollständig, daher Übermittlung der Vollmacht auch auf diesem Weg möglich.

  • Eben, der Medienbruch tritt bei uns ein und ist auch von uns (=Gesetzgeber) zu verantworten und damit auch von uns zu bezahlen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Sehe ich auch so, im Hinblick auf die Form der Vollmacht sind entweder das Original oder in öffentlicher Beglaubigung in Papierform oder in den Fällen des § 829a ZPO i.V.m. § 130a ZPO als Datei mit elektronischer Signatur desVollmachtgebers nach den §§ 126 Abs. 3 und 126a BGB (BeckOK ZPO/Piekenbrock29. Edition § 80 Rn. 13; Saenger/Bendtsen ZPO 7. Aufl. § 80 Rn. 10;Musielak/Voit/Weth ZPO 15. Aufl. § 80 Rn. 14; Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. §80 Rn. 8)

  • Hallo, nu ist der erste elektronische PfÜB da (aus VB unter 5000,00 €) und folgende Fragen entstehen:

    1. Darf die Geschäftsstelle zur Herstellung des an den Gerichtsvollzieher weiterzuleitenden PfÜB Kopierkosten in Rechnung stellen? Zumindest eine Ausfertigung muss ja für den Gerichtsvollzieher erstellt werden.

    2. Darf ich den PfÜB erlassen, ohne eine Vollmacht im Original zu haben (laut Rechtsprechung unseres LG immer erforderlich)-Gl-Vtr. ist ein Inkassounternehmen. Ist dieses berechtigt die Vollmachtsurkunde elektronisch für übereinstimmend mit dem Original zu erklären. (Denke schon, wollte aber noch mal nachfragen)

    Danke schon mal.


    Bei uns nehmen Anträge auf Pfüb nach § 829a ZPO derzeit erheblich zu. Vielleicht ist dies auch anderen Gerichten so? :gruebel:

    Jedenfalls würde mich interessieren, wie ihr folgendes Problem seht bzw. handhabt:

    Vorschusspflicht besteht für Gläubiger nicht, dementsprechend auch keine Zahlung erfolgt

    Im Pfüb-Antrag erfolgt aber Angabe der 20,- EUR als entstandene Kosten.

    Erlasst ihr den Pfüb inklusive der Kosten, obwohl nicht sicher ist, dass der Gläubiger die Gebühr im Nachgang noch zahlt? :gruebel:

  • Alles andere wäre denklogisch auch schwer nachvollziehbar.
    Denn faktisch hat der Gläubiger die Kosten, muss sie nur nicht per Vorschuss entrichten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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