Wohnrecht

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Schuldner hat ein eingetragenes Wohnrecht an einer Wohnung. Das Wohnrecht ist auf Dritte nicht übertragbar. Die Zwangsversteigerung der Wohnung, intiiert von der Bank, wird aus höherrangigem Recht betrieben, sodass das Wohnrecht erlöschen wird nach erfolgter Zwangsversteigerung.

    Gemäß § 92 ZVG steht dem Schuldner ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu. Hier weiss ich nicht, ob dieser Anspruch dem Insolvenzbeschlag unterfällt.


    Folgende Szenarien:

    1. * Die ZV führt nicht zur vollständigen Befriedigung der Bank. Gegen wen hat dann der Schulder bzw. der Insolvenzverwalter einen Anspruch und wie wird er berechnet.


    2. *Die ZV führt zu einer vollständigen Befriedigung der Bank. Der restliche Verwertungserlös wird wahrscheinlich an den Eigentümer ausgekehrt werden, der nicht der Schuldner ist. Gegen wen hat der Schulder bzw. der Insolvenzverwalter einen Anspruch und wie wird er berechnet.

  • Grundsätzlich reiht sich der Anspruch des 92 ZVG auch in das Rangverhältnis des 10 ZVG mit ein. Das heißt, der Ersatzbetrag kommt dann zur Auszahlung, wenn von dem Erlös an der Rangstelle des Rechts noch was übrig ist. Das ist eher selten der Fall. Also wir reden hier nicht um die Valutierung eines Rechts. Bsp. Wenn III/1 als betreibender Gläubiger im GB 100.000,00 € nebst 15% Zinsen stehen hat, bekommt er das aus dem Erlös, auch wenn das Recht nur noch in Höhe von 20.000,00 € valutiert.
    Wenn aber das Recht nicht mehr in voller Höhe valutiert, hat aus der Sicherungsabrede der Eigentümer einen Anspruch auf den zu viel an die Bank ausgekehrten Betrag. Und dann kommt es darauf an, was mit der Wohnrechtsbestellung vereinbart wurde. Da musst du in die Bestellungsurkunde schauen, ob da was für diesen Fall bzw. für den Fall, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, vereinbart wurde. Der Anspruch müsste sich gegen den Eigentümer richten. Das müsste auf Schadensersatz hinaus laufen.
    Grundsätzlich musst du erst mal die Höhe des Wertersatzes im Rahmen des Verfahrens beim Gericht anmelden (spätestens zum Verteilungstermin), da es sich ja um einen Ersatzbetrag nach 92 II ZVG handelt. Also die Höhe musst erst mal du bestimmen. Das Gericht schaut max., ob das so i.O. ist. Das ist bei dieser Art Recht nicht so einfach. Da verweise ich mal auf die Kommentierung zum ZVG, Bsp. Stöber, § 92 Rdnr. 4. Dieser Wertersatz ist übertragbar und mithin pfändbar. Das bedeutet, wenn tatsächlich was vom Erlös übrig bleibt, erhält diesen Wertersatz die Masse.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich reiht sich der Anspruch des 92 ZVG auch in das Rangverhältnis des 10 ZVG mit ein. Das heißt, der Ersatzbetrag kommt dann zur Auszahlung, wenn von dem Erlös an der Rangstelle des Rechts noch was übrig ist. Das ist eher selten der Fall. Also wir reden hier nicht um die Valutierung eines Rechts. Bsp. Wenn III/1 als betreibender Gläubiger im GB 100.000,00 € nebst 15% Zinsen stehen hat, bekommt er das aus dem Erlös, auch wenn das Recht nur noch in Höhe von 20.000,00 € valutiert.
    Wenn aber das Recht nicht mehr in voller Höhe valutiert, hat aus der Sicherungsabrede der Eigentümer einen Anspruch auf den zu viel an die Bank ausgekehrten Betrag. Und dann kommt es darauf an, was mit der Wohnrechtsbestellung vereinbart wurde. Da musst du in die Bestellungsurkunde schauen, ob da was für diesen Fall bzw. für den Fall, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, vereinbart wurde. Der Anspruch müsste sich gegen den Eigentümer richten. Das müsste auf Schadensersatz hinaus laufen.
    Grundsätzlich musst du erst mal die Höhe des Wertersatzes im Rahmen des Verfahrens beim Gericht anmelden (spätestens zum Verteilungstermin), da es sich ja um einen Ersatzbetrag nach 92 II ZVG handelt. Also die Höhe musst erst mal du bestimmen. Das Gericht schaut max., ob das so i.O. ist. Das ist bei dieser Art Recht nicht so einfach. Da verweise ich mal auf die Kommentierung zum ZVG, Bsp. Stöber, § 92 Rdnr. 4. Dieser Wertersatz ist übertragbar und mithin pfändbar. Das bedeutet, wenn tatsächlich was vom Erlös übrig bleibt, erhält diesen Wertersatz die Masse.

    Danke für die ausführliche Antwort.

    Regelungen zur Wohnrechtsbestellung sind nicht vorhanden. Dieses Recht wurde einfach seinerzeit im Kaufvertrag eingeräumt mit dem Hinweis der Unübertragbarkeit.

    Würde sich der Ersatzanspruch auf den Restbetrag beschränken, der nach Befriedigung der Bank übrigbleibt in der Zwangsversteigerung ?

    Können wir festhalten: Wird die aus höherrangigerim Recht betreibende Bank nicht voll befriedigt in der ZV, dann ist das Wohnrecht wertlos und es bestehen keine Ansprüche gegen irgendwen?

    § 92 Absatz 2 ZVG ist einschlägig bei Wohnrecht, also Zahlung einer Geldrente. Hier würde der Insolvenzverwalter des Wohnrechtsberechtigten das "Deckungskapital" zur Masse ziehen oder wie läuft das?

    Wenn ich den og. § richtig verstehe, muss der IV bis zum Verteilungstermin lediglich Ansprüche geltend machen, solche aber nicht konkret beziffern , korrekt?

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (15. Dezember 2017 um 15:39)

  • Wenn nicht noch ein Recht vor dem Wohnrecht kommt, erhält der Berechtigte den Restbetrag.
    Ja das Wohnrecht ist wertlos, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist.
    Du musst das Recht anmelden. Also dem Gericht mitteilen, dass du das Recht geltend machst. Du musst´dem Gericht auch den Ersatzbetrag mitteilen. Das Gericht prüft den nur noch mal.

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  • Meine Gedanken hierzu (auch falls sie falsch sein sollten):

    Wohnungsrecht ist nicht übertragbar, somit nicht pfändbar, fällt somit nicht in die Masse.

    Das Surrogat hierfür sollte dann doch ebenfalls nicht in die Masse fallen.

    Habe folgendes gefunden:

    "Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung anderen überlassen werden kann (Abs. 3). Diese Regelung trifft eine Ausnahme von § 851 Abs. 1 ZPO insoweit, als die Ausübung des nämlichen Rechts einem Dritten überlassen werden kann. Dann ist es pfändbar, wenn sich aus besonderen Vorschriften nichts anderes ergibt. Hierzu gehören das Wohnrecht (AG Köln, InVo 2003, 490; § 1093 BGB) und der Nießbrauch (§ 1059 Satz 1 BGB), die beide nicht übertragbar, aber zur Ausübung an Dritte übertragbar sind (§ 1092 Abs. 1 Satz 2, § 1059 Satz 2 BGB; vgl. auch Rz. 11). Abweichende Sonderregelungen zu Abs. 3 enthalten z. B. die §§ 113 bis 118 UrhG."

    Im vorliegen Fall wurde vertraglich vereinbart, dass die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts an Dritte nicht gestattet ist.

    Das Wohnrecht wäre hier also nicht pfändbar. Ob aber das Surrogat in die Masse fällt, weiss ich nicht.

  • Meine Gedanken hierzu (auch falls sie falsch sein sollten):

    Wohnungsrecht ist nicht übertragbar, somit nicht pfändbar, fällt somit nicht in die Masse.

    Das Surrogat hierfür sollte dann doch ebenfalls nicht in die Masse fallen.


    Der Gedanken ist naheliegend, jedoch berücksichtigt dies nicht § 35 I 2. HS InsO, "...während des Verfahrens erlangt".

    Wenn der Ersatzanspruch pfändbar ist, ist dieser nicht einfach ein Surrogat.

    Dementsprechend fallen auch Gegenstände in die Masse, die erst im Laufe des Verfahrens pfändbar werden, auch wenn sie dem Schuldner bereits bei Eröffnung gehörten (HamKo, 3. Auflage - § 35 Rn.45)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn nicht noch ein Recht vor dem Wohnrecht kommt, erhält der Berechtigte den Restbetrag.
    Ja das Wohnrecht ist wertlos, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist.
    Du musst das Recht anmelden. Also dem Gericht mitteilen, dass du das Recht geltend machst. Du musst´dem Gericht auch den Ersatzbetrag mitteilen. Das Gericht prüft den nur noch mal.

    Folgende Rangfolge:

    1: Bank
    2. Eigentümergrundschuld
    3. Wohnrecht

    Der nach Befriedigung der Bank verbleibende kleine Restbetrag würde hier vollständig auf den Eigentümer entfallen. Und hier hätte der Wohnrechtsinhaber bzw. sein Insolvenzverwalter auch nichts zu erwarten oder? Ansprüche der Masse gegen den Eigentümer dürften doch nicht gegeben sein.

  • Also hier ist nichts zu holen, wenn nur ein kleinerer Betrag nach der Befriedigung des betreibenden Gläubigers übrig bleibt. Ob da ein Anspruch gegen den Eigentümer besteht, kann ich so nicht beurteilen. Das müsste sich im Zweifel aus dem notariellen Vertrag oder andere Verträge ergeben. Es kann ja sein, dass etwas für den Fall der Versteigerung geregelt ist. Hat der InsoVerw. einen Titel gg. den Eigentümer, kann er den Erlös pfänden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Folgende Abwandlung:

    Schuldner besitzt ein nicht pfändbares Wohnrecht an einer Immobilie, die demnächst veräußert wird in der ZV. Schuldner möchte aus diversen Gründen einen Zufluss zur Insolvenzmasse vereiteln.

    Kann der Schuldner das zu seinen Gunsten eingetragene Wohnrecht konsequenzlos entgegen dem WIllen des IV löschen lassen und somit die Insolvenzmasse um den Ersatzanspruch, welcher der Insolvenzmasse hinsichtlich des Übererlöses in der ZV zustünde, bringen?

  • Wenn nicht noch ein Recht vor dem Wohnrecht kommt, erhält der Berechtigte den Restbetrag.
    Ja das Wohnrecht ist wertlos, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist.
    Du musst das Recht anmelden. Also dem Gericht mitteilen, dass du das Recht geltend machst. Du musst´dem Gericht auch den Ersatzbetrag mitteilen. Das Gericht prüft den nur noch mal.


    Hallo, ein mal hierzu: Wenn der Wohnrechtsberechtigte, dessen Wohnrecht mit Zuschlag erlischt nichts anmeldet, bekommt er auch rein gar nichts aus dem Erlös?

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