Anhang I VO 4/2009 oder Anhang II VO 4/2009 ?

  • Es liegt mir folgende Sache vor in der ich Hilfe benötige:
    Ein Beschluss über Unterhalt vom 21.3.12, sechs vollstreckbare Teilausfertigungen wurden daraus ab dem 22.8.12 erteilt,
    der Unterhaltsschuldner lebt in Großbritannien –Anschrift nicht bekannt-,

    die Bundesagentur für Arbeit möchte aus den Teilausfertigungen vollstrecken und
    beantragt für jede Teilausfertigung den Anhang II VO (EG) 4/2009 auszufüllen

    Ist dies denn das richtige Formblatt?
    Welcher Titel ist einzutragen? der Ursprungstitel oder die Teilausfertigungen bzw. beide?
    Ist das ausgefüllte Formular dann von Amts wegen zuzustellen? Gibt es eine Rechtsmittelbelehrung o.ä.?

  • Ob der Auszug I EuUnthVO oder Auszug II EuUnthVO zu erteilen ist, hängt vom Datum der Verfahrenseinleitung ab.
    Wurde das gerichtliche Verfahren nach dem 17.06.2011 eingeleitet, ist ein Auszug I EuUntjVO (EU-Verordnung Nr. 4/2009) zu erteilen.
    Weitere Einzelheiten: s. Info im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/1/euunthvo.pdf

    Wurde das Verfahren dagegen vor dem 18.062011 eingeleitet, ist ein Auszug II EuUnthVO (EU-Verordnung Nr. 4/2009) zu erteilen.
    Weitere Einzelheiten:
    Info im Justizportal NRW: https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf

    Sind die 6 vollstreckbaren Teilausfertigungen für 1 Gläubiger (Agentur für Arbeit) erteilt worden, kann wahlweise für jede vollstreckbare Teilausfertigung ein Auszug erteilt werden oder für alle vollstr. Teilausfertigungen ein Auszüg erteilt werden.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (25. März 2018 um 13:07)

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