• Hallo,

    ich habe hier folgendes Problem, bei dem ich für Tipps dankbar wäre:
    Mir lag ein Kaufvertrag vor, in welchem der als Alleineigentümer eingetragene Ehemann sein Grundstück verkauft hat. In der Kaufvertragsurkunde hater versichert, nicht über sein wesentliches Vermögen zu verfügen. Die AV und eine Finanzierungsgrundschuld wurden daraufhin eingetragen.Erwerber ist ein Nachbar des Veräußerers.

    Jetzt wird mir ein Schreiben vom Rechtsanwalt dergetrennt lebenden Ehefrau vorgelegt, in welchem dieser mitteilt, dass es sich bei dem Veräußerungsgegenstand um das wesentliche Vermögen desVerkäufers handelt (belegt wird diese Behauptung nicht) und es daher einer Zustimmung der Ehefrau bedürfe. Diese Zustimmung wurde und wird nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung stehe einer Eintragung in das Grundbuch entgegen.

    Ich bin mir unschlüssig, was auf Grund dieses Schreibens nun zu veranlassen ist.

    Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die bereits eingetragene AV und GS kommt meiner Ansicht nach nicht in Betracht, da auf Grund der Versicherung des Eigentümers, nicht über sein gesamtesVermögen zu verfügen, keine Gesetzesverletzung vorlag, richtig?

    Muss ich das Schreiben beachten, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels eingeht? Schicke ich das Schreiben an den Urkundnotar und lasse mir vor Eigentumsumschreibung nachweisen, dass nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde? Oder fordere ich den Anwalt der Frau auf, mir zunächst nachzuweisen, dass der Vertragsgegner die Vermögensverhältnisse kannte? Wie müsste dieser Nachweis aussehen?

    Ich bin ratlos und für Hinweise dankbar.

    Vielen Dank

  • Die Eintragung der AV war selbst dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn das Objekt das gesamte Vermögen des Veräußerers ausgemacht hätte, s. den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1062716
    zitierten Beschluss des OLG Frankfurt 20. Zivilsenat vom 01.06.2011, 20 W 208/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:4565525

    Wegen der GS siehe dort Rz. 15, 16.

    Ich würde dies dem RA mitteilen und für die spätere Eigentumsumschreibung um Darlegung bitten, woraus sich für den Vertragspartner bei Vertragsabschluss der Umstand ergeben haben soll, dass es sich bei dem betroffenen Grundstück um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Veräußerers gehandelt haben soll (s. Rz 14 des OLG-Beschlusses). Eine Mehrfertigung würde ich dem Notar zuleiten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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