Vollstreckung gegen befreiten Vorerben

  • Der befreite Vorerbe hat eine Grundschuld bestellt, aus der Urkunde habe ich gegen ihn die Zwangsversteigerung angeordnet. Anordnen darf ich ja.
    Nach den Kommentierungen, die ich gelesen habe, ist die Vollstreckung aus einem vom befreiten Vorerben entgeltlich bestellten Grundpfandrecht möglich.
    Würdet ihr das Verfahren inklusive Zuschlag unter diesen Voraussetzungen durchführen? Oder muss der Gläubiger mir in diesem Fall auch die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung - die Entgeltlichkeit- durch einen Duldungstitel gegen die Nacherben oder durch Zustimmung der Nacherben nachweisen ?

  • Nach § 773 ZPO dürfte die Durchführung des Verfahrens unzulässig sein, wenn die Veräußerung im Falle desEintritts des Nacherbfalls unwirksam wird. Nach Zöller soll Nichtbefolgung Amtspflichtverletzung sein. Der Gläubiger müsste daher nachweisen, dass die Grundschuldbestellung gegen den Nacherben wirkt. Ich würde daher nachfragen, ob ein entsprechender Nachweis vorliegt, wenn nicht, nach § 28 ZVG einstellen zur Beibringung.

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Ich hatte die gleiche Überlegung und das Verfahre nach § 28 ZV einstweilen eingestellt und dem Gläubiger aufgegeben, entweder die Zustimmung der Nacherben oder eine Duldungstitel gegen sie beizubringen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin, mit der Begründung, im Falle es Eintritts der Nacherbschaft wäre die Verfügung (die Grundschuldbestellung) den Nacherben gegenüber wirksam, da der befreite Vorerbe ja verfügen durfte.
    Dazu sagt Böttcher, dass der Nacherbe nach §2115 I S.2 BG die Vollstreckung dulden muss, wenn auf Grund eines vom befreiten Vorerben gem. §2136,2113 BGB bestellten Grundpfandrechtes vollstreckt werden soll. Und entgeltlich darf der befreite Vorerbe ja verfügen, daher meine Frage mit der Entgeltlichkeit der Grundschuld.

  • Ich habe in Kommentaren und in juris nichts eindeutiges zu dieser Frage gefunden, daher meine Überlegungen dazu ohne Gewähr:
    Fraglich ist, ob die Bestellung einer Grundschuld eine entgeltliche Verfügung des Vorerben darstellt. Im Rahmen einer Veräußerung des Grundbesitzes kann ich im Hinblick auf § 2113 Abs. 2 BGB ja noch Leistung und Gegenleistung irgendwie bewerten und gehe ja in der Regel davon aus, dass bei einer Veräußerung an einen unbeteiligten Dritten ein entgeltliches Geschäft vorliegt.
    Für die Grundschuldbestellung geht dies so aber nicht, da insoweit keine Verpflichtung des Grundschuldgläubigers begründet wird. Im Rahmen der Vollstreckung wird jedoch das Recht mit seinem vollen Wert angesetzt, was letztlich in jedem Fall zu einer adäquaten Gegenleitung führen wird. Auch die darüber hinaus gehende Verwertung des Grundstücks dürfte nicht unter § 2113 Abs. 2 BGB fallen, da mit dem Meistgebot in jedem Fall von Entgeltlichkeit ausgegangen werden kann und damit die Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben auch dem Nacherben gegenüber wirkt. Ein evtl. Überschuss würde dem Vorerben ausgezahlt. Wofür das Geld verwendet wird, ist im Rahmen der befreiten Vorerbschaft ja unerheblich.
    Ich denke daher schon, dass man sich auf den Standpunktstellen könnte, dass es sich bei der Bestellung einer Grundschuld um ein entgeltliches Rechtsgeschäft des befreiten Vorerben handelt. Somit könnte man die Vollstreckung fortsetzen und der Nacherbe müsste seine Rechte ggfls. mit der Drittwiderspruchsklage geltend machen.

  • Vielen Dank für deine Antwort. Ich sehe es genauso, überlege allerdings, ob die Sache nicht einfach das Landgericht abgeben soll und dem Rechtsmittel nicht abhelfe, zumal es hierzu keine neuere Rechtsprechung gibt...

  • Zur Entgeltlichkeit der Grundschuldbestellung durch einen befreiten Vorerben: Gutachten DNotI-Report 16/2006
    Quintessenz: Entgeltlichkeit dann, wenn ein durch die Grundschuld gesichertes Darlehn dem Nachlass zugute kommt.
    Wenn das durch den Gläubiger schlüssig dargelegt, Verfahren bis zum bitteren Ende durchführen. Nacherben auf den Klageweg verweisen.

    773 Satz 1 ZPO ist nur ein Verwertungs- und kein Beschlagnahmeverbot, so dass für Maßnahmen gem. 28 ZVG kein Raum. Da sich erst mit Eintritt des Nacherbfalls herausstellt, ob die Verwertung das Nacherbenrecht beeinträchtigt, kann eine Aufhebung und damit der Wegfall der Beschlagnahme nicht über diese Vorschrift herbeigeführt werden. Ob die dauerhafte Beschlagnahme (evtl.30 Jahre) verfassungswidrig ist, ist eine andere Frage. Der Nacherbe kann Klage gem. 773,771 ZPO erheben und die Aufhebung des Verfahrens so erzwingen.

    2 Mal editiert, zuletzt von oldman (5. Januar 2018 um 14:30)

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