Hallo liebe Kollegen!
Es ist die Eintragung einer Grundschuld nebst Löschungsvormerkung zugunsten des Berechtigten der in Abt. II eingetragenen Rückauflassungsvormerkung beantragt.
Inhalt der Bewilligung ist: "Zugunsten X ist bei dem Grundpfandrecht eine Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB einzutragen, was bewilligt und beantragt wird."
Genügt die Bezugnahme auf § 1179 BGB als Inhalt der Bewilligung? Habe irgendwie in meinen Büchern zu dieser Problematik nicht viel gefunden. Ist natürlich auch eine eilige Akte, so dass ich um eure Mithilfe bitte.
Vielen Dank !!!