Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB

  • Hallo liebe Kollegen!

    Es ist die Eintragung einer Grundschuld nebst Löschungsvormerkung zugunsten des Berechtigten der in Abt. II eingetragenen Rückauflassungsvormerkung beantragt.
    Inhalt der Bewilligung ist: "Zugunsten X ist bei dem Grundpfandrecht eine Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB einzutragen, was bewilligt und beantragt wird."
    Genügt die Bezugnahme auf § 1179 BGB als Inhalt der Bewilligung? Habe irgendwie in meinen Büchern zu dieser Problematik nicht viel gefunden. Ist natürlich auch eine eilige Akte, so dass ich um eure Mithilfe bitte.

    Vielen Dank !!!

  • Hätte ebenfalls keine Bedenken. Man weiß, wer, wann, was verlangen kann. Die Glaubhaftmachung nach § 29a GBO erübrigt sich, wenn, wie üblich, durch die dem Grundbuchamt vorliegende Überlassungsurkunde auch der Rückübertragungsanspruch nachgewiesen ist.

  • Im Schöner/Stöber Rdn. 2604 steht, dass die Eintragungsbewilligung den zu sicherden Löschungsanspruch mit dem Schuldgrund beinhalten soll. Was bedeutet das? Stehe irgendwie auf dem Schlauch.

  • Zur Angabe des Schuldgrundes bei der (Auflassungs-)Vormerkung s. auch Schöner/Stöber Rn 1515. Dort wäre Anspruchsziel die Übertragung des Eigentums. Der Schuldgrund kann dort z.B. ein Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag sein. Ganz fehlen darf er nicht (OLG Köln, Beschuss vom 09.02.205; 2 Wx 41/04). Hier der § 1179 BGB

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (20. Dezember 2017 um 11:10) aus folgendem Grund: Entscheidung ergänzt

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