TG aus welchem SW?

  • Klage über 80.000 EUR. am 6.10. wird die Klage um 60.000 EUR zurückgenommen. Am 7.10. ist Termin, in dem der BV erstmals Kenntnis von der Teilklagerücknahme erhält (steht auch so im Protokoll).
    Streitwertbeschluss: bis 6.10. einschließlich 80.000 EUR, ab 7.10. 20.000 EUR.
    BV macht jetzt die TG aus einem SW von 80.000 geltend, KV moniert dies mit Hinweis auf die SW-Festsetzung. Ich bin ja an die SW-Festsetzung gebunden, bin aber auch der Meinung, dass für den BV die TG aus dem hohen Wert entstanden ist.
    Wie seht ihr das?

  • Der Termin hat doch offensichtlich unstreitig nur noch wegen der 20.000.- € stattgefunden. Somit gibt es auch nur hieraus die Terminsgebühr. Alles Vorhergehende wird durch die Verfahrensgebühr abgegolten.

    Wenn es dem BV nicht passt, dann muss er gegen den Streitwertbeschluss vorgehen.

  • Wenn der RA tatsächlich erst im Termin von der Streitwertreduzierung Kenntnis erlangt hat wäre unter Umständen die Terminsgebühr schon aus dem vollen Streitwert verdient. Aufgrund der entgegenstehenden richterlichen Festsetzung kann dies jedoch nicht erfolgen, es wäre daher auch aus meiner Sicht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

  • Streitwertbeschluss: bis 6.10. einschließlich 80.000 EUR, ab 7.10. 20.000 EUR.


    Da ist sie wieder, die Krux der zeitlich gestaffelten Streitwertfestsetzung. Sie ist unzulässig, auch wenn sie in der Praxis ständig vorkommt (vgl. AnwK-RVG/Thiel, 8. Aufl. § 32 Rn. 62 f.). Wir hatten das Thema hier schon einmal (ich erinnere mich an eine Diskussion mit AndreasH dazu). Nach § 63 II S. 1 GKG ist der "Wert für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen". Sinn ist es, daß der Kostenbeamte aufgrund des Streitwertbeschlusses in die Lage versetzt wird, zu entscheiden, nach welcher Wertstufe er die angefallenen Gerichtsgebühren anzusetzen hat (Thiel, a.a.O.). Da sich aber die Gebühren gem. § 40 GKG nach dem höchsten Wert richten, ist eine spätere Reduzierung des Wertes für die Gerichtsgebühren (insbesondere vor, im oder nach einem Termin) vollkommen irrelevant.

    Wenn der Beklagte bzw. sein RA hier für sich beanspruchen, bei Entstehung der TG (Aufruf der Sache und vertretungsbereiter Anwesenheit) auch noch wegen der weiteren Klagegegenstände von 60.000 EUR beauftragt worden zu sein, dann kann ihn die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 32 I RVG nicht binden. Denn dann deckt sich der Gegenstand der gerichtlichen (nur noch 20.000 EUR) nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit (noch wegen der vollen 80.000 EUR). Dann wäre nach § 33 I RVG ein Wert für die Gebühren des RA (und nur für diesen wirkt die Wertfestsetzung dann) festzusetzen. Der/die im KfV tätige Rpfleger/in muß beim Bestreiten des Wertes das KfV ggf. bis zu einer entsprechenden Wertfestsetzung nach § 33 I RVG aussetzen (BGH, NJW-RR 2014, 892).

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