Erbteilsübertragung aufgrund Prozessvergleich

  • Hallo,

    ich habe im Grundbuch eine Erbengemeinschaftbestehend aus A, B und C eingetragen. Nun wird mir die vollstreckbareAusfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt. A und B, jeweilsvertreten durch die Prozessbevollmächtigten, erklären hier zu Protokoll:

    Die Parteien sind sich darübereinig, dass A mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet undihren Erbteil auf B überträgt. Die Parteien bewilligen und beantragen dieBerichtigung des Grundbuchs.

    Die Bevollmächtigte von B beantragtmir nun die Berichtigung des Grundbuchs.

    Kann ich die Eintragung aufgrunddes Vergleichs vornehmen? Im Vergleich habe ich keinerlei Angaben zu § 28 GBO. DieGeburtsdaten der Erben sind ebenfalls nicht angegeben.
    Die Eintragung aufgrund Berichtigungsbewilligung scheidet daher aus.
    Liegt in der Formulierung dann diedingliche Übertragung, sodass ich aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweisesberichtigen kann?
    Der Nachweis müsste ja in Form einer öffentlichen Urkunde geführt werden.
    Ich habe im Schöner/Stöber Rn. 161 gelesen, dass dies auf einen Prozessvergleich grundsätzlichzutrifft, jedoch nicht auf den Vergleich nach § 278  VI ZPO oder den Anwaltsvergleich. Aber dasdürfte ja nicht mein Fall sein...

  • Verwechselst Du da nicht etwas?

    Die Diskussion um § 278 Abs. 6 ZPO wird doch nur im Anwendungsbereich des § 925 BGB geführt. Wir reden hier aber nicht über eine Auflassung, sondern über eine Erbteilsübertragung, bei welcher keine gleichzeitige Anwesenheit vorgeschrieben ist, ganz abgesehen davon, dass sie im vorliegenden Fall gewahrt wäre.

    Schöner/Stöber weisen in der Fn. 31 selbst darauf hin (Bezugnahme auf eine Entscheidung des KG), dass die Dinge bei Urkunden, die keine Auflassung beinhalten, durchaus anders gesehen werden.

    Im vorliegenden Fall wurde nach meiner Ansicht zweifelsfrei eine Erbteilsübertragung vorgenommen. Dass trotz Beteiligung zweier Anwälte und (mindestens) eines Richters niemand auf die Einhaltung der erforderlichen Formalien bedacht war, wirft somit lediglich die Frage auf, wie sich dies "reparieren" lässt. Das wird sich nur in der Form des § 29 GBO machen lassen.

  • Ich meine, dass die Angaben nach § 28 GBO vorliegend entbehrlich sind, ja sogar gar nichts im Vergleich zu suchen haben, weil das Grundstück entweder in der Erbmasse enthalten ist oder nicht. Die Erbanteilsübertragung betrifft ja zwangsläufig alles, was noch in der Erbmasse ist.

    Wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass A mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und ihren Erbanteil auf B überträgt, wird es schwer zu begründen, warum damit noch keine Erbanteilsübertragung vorliegen soll. Was soll das sonst sein, wenn keine Erbanteilsübertragung?

    Wenn also anhand des Vergleichs klar ist, um welchen Nachlass es geht, und die Identität der Vergleichsparteien mit den Erben lt. Grundbuch in Deinen Augen nachgewiesen ist, wirst Du außer der noch nicht erwähnten UB kaum Beanstandungsmöglichkeiten finden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...
    Wenn also anhand des Vergleichs klar ist, um welchen Nachlass es geht, und die Identität der Vergleichsparteien mit den Erben lt. Grundbuch in Deinen Augen nachgewiesen ist, wirst Du außer der noch nicht erwähnten UB kaum Beanstandungsmöglichkeiten finden.

    Die UB ist bei der Erbteilsübertragung unter Miterben nicht erforderlich, da sie mit der Erbauseinandersetzung vergleichbar und damit wie diese von der Besteuerung nach § 3 Nr. 3 GrEStG ausgenommen ist (koordinierter Ländererlass, DNotZ 4/1985, 193; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 972) und kann damit (in Bad.-Württ. nach der AV d. JuM, Die Justiz 1996, 506 i. V. mit § 3 Nr. 3 GrEStG und dem Erlass des FinMin. Vom 24.05.2011, 3-S.454.0/9) ohne UB vollzogen werden

    Allerdings muss aus der Erbteilsübertragung hervorgehen, auf welchen Nachlass sie sich beziehen soll. Dazu kann mE nicht auf das Grundbuch Bezug genommen werden, weil das zu der Vermutung Anlass gäbe, es handele sich um eine (unzulässige) gegenständlich beschränkte Erbteilsübertragung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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