Vollstreckung Ordnungshaft gem. § 178 GVG

  • Hallo,

    ich stehe etwas auf dem Schlauch. Wie vollstrecke ich Ordnungshaft gem. § 179 GVG?

    Unser Richter hat gegen den Verurteilen Ordnungsgeld ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft angeordnet.

    Das Ordnungsgeld konnte ich nicht eintreiben. Ich wollte die Akte jetzt dem Richter vorlegen. Muss dieser dann direkt einen Haftbefehl erlassen oder lade ich den Verurteilten erst und mache ein Aufnahmeersuchen? Und was wäre bei der zweiten Variante meine Vollstreckungsgrundlage? Der bereits vorhandene Beschluss oder muss der Richter noch einen Beschluss machen aus dem sich ergibt, dass Ordnungshaft nun vollstreckt werde kann?

    Ist für die Verhaftung die Polizei oder der Gerichtsvollzieher zuständig?

    Der § 171 StVollzG hilft mir auch nicht wirklich weiter.

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

  • Ich hänge mich hier mal ran...

    Kann bzw. muss ein GV zunächst mit der Vollstreckung des OG beauftragt werden, wenn der Schuldner wegen einer Freiheitsstrafe in der JVA einsitzt oder kann direkt Ordnungshaft vollstreckt werden. Im OG-Beschluss wurde sogleich ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt...

    Vielen Dank und Gruß

  • Welchen Sinn sollte ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher hier haben? Bei Inhaftierten dürfte die Erfolglosigkeit von vorn herein feststehen.

    Aha, und warum? Gehst Du etwa davon aus, dass Inhaftierte grundsätzlich über kein Vermögen verfügen?

    Habe mittlerweile jedenfalls Vollstreckungsauftrag erteilt... mal schauen was dabei herauskommt.

  • Welchen Sinn sollte ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher hier haben? Bei Inhaftierten dürfte die Erfolglosigkeit von vorn herein feststehen.

    Aha, und warum? Gehst Du etwa davon aus, dass Inhaftierte grundsätzlich über kein Vermögen verfügen?

    Habe mittlerweile jedenfalls Vollstreckungsauftrag erteilt... mal schauen was dabei herauskommt.

    Die Erfahrung zeigt, dass die allerwenigsten Inhaftierten über pfändbares bewegliches Vermögen verfügen. Ggf. kann sich die Pfändung des Eigengeldes mittels PfÜB lohnen.

  • Strafgefangene sind in der JVA grundsätzlich amtsbekannt pfandlos.
    Was willst Du dort auch pfänden? Das Entlassungsgeld ist grundsätzlich unpfändbar und das Eigengeld liegt mit Sicherheit unterhalb der Pfändungsgrenze.

  • Ich habe es noch nie probiert, aber vielleicht rückt die JVA mit einer Kopie der Liste der in der Kammer für den Gef. verwahrten Gegenstände heraus. In der Zelle oder am Körper hat er jedenfalls nichts von Wert. Der Fernseher (falls vorhanden) ist Eigentum der Anstalt oder eines Dienstleisters, nie Privathabe des Gefangenen.
    Mit dieser Liste könnte man dann feststellen, ob sich ein GV-Auftrag lohnt.

  • Ich habe es noch nie probiert, aber vielleicht rückt die JVA mit einer Kopie der Liste der in der Kammer für den Gef. verwahrten Gegenstände heraus. In der Zelle oder am Körper hat er jedenfalls nichts von Wert. Der Fernseher (falls vorhanden) ist Eigentum der Anstalt oder eines Dienstleisters, nie Privathabe des Gefangenen.
    Mit dieser Liste könnte man dann feststellen, ob sich ein GV-Auftrag lohnt.

    Vermögensauskunft? Pfändbare Kontoguthaben? Was wäre damit? Ich gehe nicht davon aus, dass in der Zelle etwas gepfändet wird... :D Und bevor es falsch verstanden wird: das Konto wird nicht durch den GV gepfändet, das weiß ich :D aber immerhin komme ich über die VAK an die Kontodaten

  • Ich habe es noch nie probiert, aber vielleicht rückt die JVA mit einer Kopie der Liste der in der Kammer für den Gef. verwahrten Gegenstände heraus. In der Zelle oder am Körper hat er jedenfalls nichts von Wert. Der Fernseher (falls vorhanden) ist Eigentum der Anstalt oder eines Dienstleisters, nie Privathabe des Gefangenen.
    Mit dieser Liste könnte man dann feststellen, ob sich ein GV-Auftrag lohnt.

    Vermögensauskunft? Pfändbare Kontoguthaben? Was wäre damit? Ich gehe nicht davon aus, dass in der Zelle etwas gepfändet wird... :D


    Sofern der Gefangene Fußballmanager und Wurstfabrikant sein sollte, dann vielleicht. Ansonsten mit absoluter Sicherheit nicht.

  • Ich habe es noch nie probiert, aber vielleicht rückt die JVA mit einer Kopie der Liste der in der Kammer für den Gef. verwahrten Gegenstände heraus. In der Zelle oder am Körper hat er jedenfalls nichts von Wert. Der Fernseher (falls vorhanden) ist Eigentum der Anstalt oder eines Dienstleisters, nie Privathabe des Gefangenen.
    Mit dieser Liste könnte man dann feststellen, ob sich ein GV-Auftrag lohnt.

    Vermögensauskunft? Pfändbare Kontoguthaben? Was wäre damit? Ich gehe nicht davon aus, dass in der Zelle etwas gepfändet wird... :D


    Sofern der Gefangene Fußballmanager und Wurstfabrikant sein sollte, dann vielleicht. Ansonsten mit absoluter Sicherheit nicht.


    Soll ja auch Täter geben, die beruflich tätig sind und dennoch eine Gefängnisstrafe antreten müssen. Ganz ausschließen würde ich es daher nicht.

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