Zuschreibung einer Wohnung zu einer anderen...

  • Hallo,
    ich habe 10 Wohnungsblätter.Zwei Wohnungen gehören einem Eigentümer.
    Zunächst kam der Antrag die beiden Miteigentumsanteile dieses Eigentümers "zusammenzulegen".
    Wegen unterschiedlicher Belastungen in Abt II und III habe ich dies im Hinblick auf § 6 GBO abgelehnt.
    Nunmehr regt der Notar an unter Beibehaltung der Miteigentumsanteile den einen Miteigentumsanteil dem anderen zuzuschreiben-ohne Verbindung der Miteigentumsanteile-
    Ich habe dies noch nie gesehen, meine aber es müsste möglich sein (Demharter, § 4 , Rndr 3?)
    Bin damit aber absolut nicht glücklich....
    Wie seht ihr das? Hatte das schon jemand?

    Danke

  • Ich verstehe die Anregung „unter Beibehaltung der Miteigentumsanteile den einen Miteigentumsanteil dem anderen zuzuschreiben -ohne Verbindung der Miteigentumsanteile-“ so, dass der Notar die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für beide Einheiten nach § 4 GBO wünscht. Dabei handelt es sich um ein Amtsverfahren, d. h. ein Antrag hätte nur -wie es der Notar auch formuliert hat- die Bedeutung einer Anregung. Über diese Anregung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei eine Abwägung zwischen den Belangen des Grundbuchamts und denen des Eigentümers stattfinden muss (OLG Naumburg, Beschl. v. 9.7.2015 – 12 Wx 16/15, Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 4 RN 28 mwN).

    Das setzt zunächst einmal voraus, das angegeben wird, welches Interesse der Eigentümer verfolgt. Dem gegenüber wäre das Interesse des GBA zu stellen. Das dürfte darin bestehen, den Aufwand zu vermeiden, der mit der Schließung eines der betroffenen Wohnungsgrundbücher einherginge, denn dann müsste in der gesamten Serie vermerkt werden, dass der dort gebuchte Miteigentumsanteil nun nicht mehr durch das in Blatt …(geschlossenes GB) gebuchte Sondereigentum beschränkt ist. Auch müsste dann, wenn es bei einem der beiden Objekte zu einem Eigentumswechsel kommt (etwa auch durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung) wiederum ein neues Wohnungsgrundbuch angelegt und dies in der kompletten Serie vermerkt werden.

    Handelt es sich um ein elektronisches Grundbuch, ist -jedenfalls in Baden- Württemberg- das Ermessen des GBA auf null reduziert, da die Sonderregel des § 5 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens v. 21.5.1975 mit späteren Änderungen durch § 3 Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über das maschinell geführte Grundbuch v. 23.2.2000 suspendiert wurde, d. h.. statt des Personalfoliums bei elektronischen Grundbüchern stets das Realfolium zu führen ist (Hügel/Holzer, § 4 GBO RN 5).

    Im Übrigen führt Keller dazu in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 4 GBO RN 2 aus: „Die Führung mehrerer Wohnungs- oder Teileigentumsrechte auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs aber im Regelfall unterbleiben. Sie wird auch nicht praktiziert.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • „Die Führung mehrerer Wohnungs- oder Teileigentumsrechte auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs aber im Regelfall unterbleiben. Sie wird auch nicht praktiziert.“

    So handhaben wird das auch

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