Unpfändbarkeit des PKW

  • Hallo ihr lieben,

    ich habe folgenden Sachverhalt zur Bearbeitung:

    Im laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren haben wir einen Rentner als Schuldner, der einen 7er Sitzer als PKW fährt. Er hat zwei Wohnungen (eine in der Stadt, eine auf dem Land) und ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines Vereins in einer anderen Stadt. Das Auto nutzt er vorallem um für den Verein alle Fahrten zu erledigen. Er arbeitet in erster Linie mit Kindern zusammen und holt diese ab bzw. fährt diese zu Veranstaltungen mit dem Auto bzw. nutzt das Auto um die Ausrüstung für die Vereinsarbeit zu transportieren.

    Wir prüfen gerade, ob in irgendeiner Weise die Unpfändbarkeit des Autos vorliegt, evtl durch die ehrenamtliche Tätigkeit. Ich habe schon in den Kommentierungen geschaut, aber keinen Anhaltspunkt gefunden,dass der PKW aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit unpfändbar ist. Deshalb meine Frage: kennt ihr eine Entscheidung oder einen Beschluss oder ähnliches, was die Unpfändbarkeit des PKW begründet?

    Vielen Dank.

  • Mir sind hierzu direkt keine Entscheidungen bekannt. Allerdings kann man sich etwas stricken, wenn man es denn will:

    Gemäß der Entscheidungen des BGH IXa ZB 321/03 und VII ZB 12/09 sind Fahrzeuge (bei Gehbehinderten), scheidet die Pfändung aus, wenn dadurch die Lebensführung stark eingeschränkt wird und die Eingliederung in das öffentliche Leben erschwert wird. Jetzt kann man mal darüber nachdenken, ob die Ausübung von Ehrenämtern einen Pfändungsschutz nach § 811 I Nr. 5 ZPO nach sich ziehen kann.

    Schützenswerte Belange bei der Ausübung eines Ehrenamtes bestehen, jedenfalls teilweise, vergl. BGH vom 06.04.2017, IX ZB 40/16.

    Stellt sich abschließend die Frage, ob das öffentliche Interesse (die Ausübung eines Ehrenamtes) Gläubigerinteressen vorgeht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...und eine Lösung über das Herauskaufen aus der Masse durch den Verein kann doch auch thematisiert werden - wenn der Rentner wirklich Eigentümer ist -.

    Oder der IV behandelt ihn wie einen neben dem Rentenbezug weiterhin tätigen Arbeitnehmer ohne Lohnbezug.

    In so einer Lage würde ich die bescheinigende Stelle oder Person anrufen und fragen, was da in der Beratung zum PKW für Gespräche geführt wurden - wurde dem Rentner erklärt, dass ein Fahrzeug mit Wert verwertet wird....

  • ... und wenn ich als aufsichtsführendes Insolvenzgericht dann so eine verwegene Konstruktion lese würde ich den Verwalter auffordern, den PKW zu verwerten. Es gibt keine Pfändungsschutzvorschrift für diesen Fall, also verwerten. Fertig.

  • Ich sehe es ähnlich wie Queen, einen Pfändungsschutz kann ich hier nicht erkennen.

    Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschrift des § 811 Nr. 5 ZPO ist es doch, dass einem Schuldner nicht diejenige Grundlage entzogen werden soll, mit welcher er sein zukünftiges Erwerbeinkommen erwirtschaften will. Dies trifft in unserem heutigen Leben bei den Verbrauchern insbesondere auf die Kraftfahrzeuge zu, kann aber auch anderes sein.

    Wenn hier nur eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt, sollte der Pfändungsschutz insofern nicht greifen. Warum hier - zu Lasten der Gläubiger - ein Pfändungsschutz generiert werden soll, ist, zumindest von außen und sachlich betrachtet, nicht ersichtlich (es mag jedoch der Jahreszeit und der Sympathie für den Schuldner geschuldet sein, was ich auch durchaus auch verstehen kann).

  • Ob im Einzelfall etwas den Pfändungsschutzvorschriften unterliegt, ist doch keine Entscheidung des IG. Da geht die angenommene "Aufsichtspflicht"aber mächtig zu weit. Ob etwas im Einzelfall massezugehörig ist, wäre Sache eines Prozessgerichts.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei Streit imo Richterzuständigkeit des IG auf Erinnerung des Schuldners, wenn dieser den SV und Pkw irgendwo im Regelungskatalog des § 811a als pfändungsgeschützt zu verstehen meint.

  • Ob im Einzelfall etwas den Pfändungsschutzvorschriften unterliegt, ist doch keine Entscheidung des IG. Da geht die angenommene "Aufsichtspflicht"aber mächtig zu weit. Ob etwas im Einzelfall massezugehörig ist, wäre Sache eines Prozessgerichts.

    Die Aufsicht geht aber definitiv so weit, dass ich prüfe ob die komplette Masse verwertet ist und wenn da eine völlig abwegige Begründung für eine Nichtverwertung auftaucht gehört das schon zu meiner Aufsicht. Das ich mich in diesbezügliche Streitigkeiten zw. Sch und IV nicht einmische oder vertretbare Ansichten des Verwalters akzeptiere ist klar.

    Eine Zuständigkeit des Richter am IG ist nie gegeben. Wenn dann müsste Verwalter mit vollstreckbarer Ausfertigung des EÖ-Beschluss pfänden. Und Sch Erinnerung 766 gg Pfändung

  • Ob im Einzelfall etwas den Pfändungsschutzvorschriften unterliegt, ist doch keine Entscheidung des IG. Da geht die angenommene "Aufsichtspflicht"aber mächtig zu weit. Ob etwas im Einzelfall massezugehörig ist, wäre Sache eines Prozessgerichts.

    Die Aufsicht geht aber definitiv so weit, dass ich prüfe ob die komplette Masse verwertet ist und wenn da eine völlig abwegige Begründung für eine Nichtverwertung auftaucht gehört das schon zu meiner Aufsicht. Das ich mich in diesbezügliche Streitigkeiten zw. Sch und IV nicht einmische oder vertretbare Ansichten des Verwalters akzeptiere ist klar.

    Eine Zuständigkeit des Richter am IG ist nie gegeben. Wenn dann müsste Verwalter mit vollstreckbarer Ausfertigung des EÖ-Beschluss pfänden. Und Sch Erinnerung 766 gg Pfändung

    und damit wäre der Insolvenzrichter zuständig :D

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