Hallo.
Die Kindesmutter möchte zur Kindergeldberechtigten bestimmt werden.
Das Kind lebt genau hälftig bei beiden Elternteilen.
Keiner der Eltern leistet Barunterhalt an den anderen Elternteil.
Eine Einigung zwischen den Eltern kommt nicht zustande.
Nunmehr beantragt die Kindesmutter, anwaltlich vertreten, sie zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Dem Antrag beigefügt ist eine umfangreiche Berechnung, nach der ihr aufgrund der wechselseitigen Barunterhaltspflichten das Kindergeld in voller Höhe zustehe.
Ich meine, dass ich dieses im Verfahren nach § 64 EStG nicht zu prüfen habe. Gemäß Beschluss des BGH vom 20.04.16 -XII ZB 45/15- steht jedem Elternteil beim Wechselmodell 1/4 des Kindergeldes für die Betreuungstätigkeit zu. Die weitere Hälfte des Kindergeldes ist entsprechend der Unterhaltpflicht nach der Quote der Elterneinkünfte aufzuteilen. Dies dürfte meines Erachtens aber nur im streitigen (richterlichen) Verfahren zu klären sein.
Das heißt, ich bestimme (willkürlich) einen der beiden Elternteile und verweise auf das streitige Verfahren ?
Vielen Dank für Eure Beiträge !!
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