Wohnrecht zug. Betroffenem soll gelöscht werden

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    nach längerer Dienstabwesenheit bin ich wieder in der Betreuungsabteilung und nach 4 Wochen fühle ich mich hier wieder genau richtig (wie mandas jetzt lesen will, bleibt jedem selbst überlassen…)
    Folgender Fall verwirrt mich nach über einem Jahr Betreuungsabstinenz:
    Betreuer = Grundstückseigentümer
    Betroffener = Begünstigter eines Wohnrechts

    WR soll gelöscht werden, da Betreuer sein Grundstück verkaufen will. Nun wurde ihm auf Anregung hin der Aufgabenkreis "Ermächtigung zur Löschungdes Wohnrechts XY" übertragen. Die Bezeichnung finde ich ungünstig, klingt so nach "Machen Sie mal, ohne Rücksicht auf Verluste…" Nun aber frage ich mich: Da besteht doch ein Interessenkonflikt… Wieso sollte hier kein Ergänzungsbetreuer zu bestellen sein?

    Und weiter geht's: Gut gemeint war es sicherlich, als der Richter im Rahmen der Anhörung den Betroffenen noch ein bisschen mehr gefragt hat, z. B.,ob er denn mit der Löschung einverstanden sei. Dies bejahte er. Über eine Gegenleistungwurde hier aber nicht gesprochen. Nun denke ich: Scheinbar muss in dieser Hinsicht ja ein Betreuer für den Betroffenen handeln, dieser scheint außer Stande,die Bewilligung zur Löschung des WR selbst abzugeben. Dass er seinen Willenäußern kann, ist mir klar und auch, dass darauf Rücksicht zu nehmen ist(und dass ich zu gegebener Zeit nochmal anhöre, steht auch fest). Aber dennoch muss doch eine Gegenleistung fließen, wenn der Betroffene diese Willenserklärung nicht mehr selbst abgeben kann, sonst bin ich doch im Bereichder Schenkung… Oder?

    Bitte helft mir aus dieser Verwirrung.

  • Wo wohnt der Betroffene, nutzt er das Recht noch? Was steht in der Eintragungsgrundlage für den Fall einer Aufgabe? Ist der Betroffene ev. sogar zur Aufgabe verpflichtet? (Das Thema gab es auch schon einige Male...)

    Der Betreuer als Grundstückseigentümer wäre in der Tat ausgeschlossen, da er der Empfänger der Erklärung wäre.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Betreuung besteht seit 2016, AK wurde aber erst Ende 2017 erweitert.

    Im GB sind übrigens noch weitere zu löschende Rechte eingetragen; neben dem WR noch eine Reallast und eine RückAV zugunsten des Betroffenen. Er wohnt nun in einem Heim. Nach der Urkunde, aufgrund derer die Rechte eingetragen wurden, ist der Betroffene nicht verpflichtet, die Rechte aufzugeben, wenn er ins Heim geht.

    Ob der Betroffene geschäftsfähig ist, steht nicht hundert pro fest. Ich habe selbst noch keine Anhörung durchgeführt, weil ich zu den Rechten erst recherchieren musste.

    Zuständiger Richter hat mehrfach angehört, dabei geht aus der Akte nicht hervor, dass Betroffene nicht fähig wäre, seinen Willen zu äußern. Ob Tragweite dessen aber noch erkannt wird, kann ich anhand der vorliegenden Erkenntnisse (noch) nicht beurteilen. Nach Rücksprache mit zuständigem Richter hätte er den Eindruck, dass dies wohl eher nicht der Fall sei (selbstverständlich mache ich mir davon zu gegebener Zeit noch selbst ein Bild).

  • Ich bin der Ansicht, dass hier auf jeden Fall ein Interessenkonflikt besteht. Der Berteuer würde auf der einen Seite eine mat. Erklärung gem. § 875 BGB abgeben (als ges. Vertr. d. Betr.). Problematisch bei der Aufgabe von Rechten ist, dass die Erklärung gegenüber dem GBA abgegeben werden kann, oder auch gegenüber dem Berechtigten, also dem Betreuer (sich selbst also). Hier liegt eindeutig ein Fall von § 181 BGB vor. Wenn jetzt der Betreuer noch in gerader Linie verwandt ist, dann auch § 1795 I BGB. Er ist also von der Vertretung ausgeschlossen, sodass eine Ergänzungsbetreuung auf alle Fälle anzuordnen ist (§ 1899 IV BGB). Selbstverständlich muss die Sache auch noch genehmigt werden (§ 1821 I Nr. 1 u. 4 BGB).

    Derselben Ansicht bin ich auch, was das Problem mit einer evtl. Schenkung betrifft. Wir haben Entreicherung auf der einen, und Bereicherung auf der anderen Seite. Wenn dann noch Unendgeldlichkeit vorliegt, dann müsste eine Schenkung vorliegen.

    Welche Aufgabenkreise hat denn der Bertreuer (ohne diese Erweiterung)?
    Eigentlich müsste das vom Aufgabenkreis Vermögenssorge (wenn er sie hat) gedeckt sein.

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