Ende Umgangspflegschaft

  • Hallo, ich stehe hier gerade total auf dem Schlauch. Ich hab ein Verfahren wo Umgangspflegschaft für 4 Kinder läuft. Die wird auch munter immer weiter verlängert für alle Kinder. Jetzt ist das eine Kind bereits im Februar 18 geworden. DANACH hat der Richter sogar noch einen Verlängerungsbeschluss gemacht, für alle Kinder... kann die Umgangspflegschaft für einen Volljährigen weiter laufen? Muss ich das feststellen, dass die Pflegschaft zumindest für ein Kind beendet ist, oder lege ich das dem Richter vor? und was mache ich mit der Vergütung die der Pfleger munter weiter beantragt? Der beantragt zwar für alle Kinder gemeinsame Vergütung, aber muss da jetzt anteilig was herausgerechnet werden? oder frage ich an, ob das eine Kind schon nicht mehr teilnimmt ? Ich komme gerade nicht weiter. Vielleicht fällt euch eine Lösung ein? Ich bin für eure Ideen dankbar!

  • M.E. genügt ein deklaratorischer Beschluss , dass die Umgangspflegschaft wegen Volljährigkeit beendet ist.
    Möglich wär das auch von Dir.
    Der Richter sollte hiervon - zur Vermeidung weiteren Blödsinns - halt mindestens informiert werden.;)

    Natürlich muss der Zeitaufwand ab Volljährigkeit von der Vergütung abgesetzt werden mangels Vertretungsmacht des Umgangspflegers.
    Wenn der Pfleger diese Zeit für den Volljährigen nicht selbst herausrechnen kann/will, würde ich notfalls anteilsmäßig nach Kindsköpfen :)kürzen.

  • Eine anteilige Kürzung halte ich nicht für sachgerecht.

    Soweit eine Tätigkeit sich (zumindest auch) auf ein minderjähriges Kind bezieht, dürfte sie zu vergüten sein


    Das kann nicht zutreffend sein, wenn man als Beispiel Gespräche mit den Eltern heranzieht. Diese beziehen sich dann wohl auch jeweils auf die minderjährigen Kinder, hätten aber ggf. kürzer sein können, wenn man nicht eine halbe Stunde nur wegen des Volljährigen erörtert hätte.

    Ich sehe es da wie beim Vormund, der Vergütungsanspruch endet mit Volljährigkeit des Mündels/Pfleglings. Dies sollte dem beruflich tätigen Umgangspfleger auch klar sein.

    Daher schließe ich mich Wolf an.

  • M. E. ist nicht einmal ein deklaratorischer Beschluss erforderlich, die Pflegschaft endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ich würde lediglich eine neue Bestallung erteilen und die Alte zurückfordern.

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