Kosten im Erinnerungsverfahren § 766 ZPO

  • Also ich habe folgenden Sachverhalt:
    Antragsgegnervertreter legt Erinnerung gegen den Pfüb ein. Grund: Es liegt ein Trennungsunterhaltstitel vor und ein gewisser Zeitraum, der mitgepfändet wurde, durfte nicht mitgepfändetwerden. 
    Dies ergibt sich aber nicht eindeutig aus dem Titel. Daherist das nach meiner Meinung ein materiell rechtlicher Einwand. Dies sieht derRechtsanwalt nicht so, da Forderungen vollstreckt wurde, die vom Titel nichtumfasst sind. Ist sehr grenzwertig.

    Jetzt hat der Rechtsanwalt die Sache aber für erledigterklärt. Ich würde das so auslegen, dass er das Rechtsmittel zurücknimmt. Ermöchte jetzt, dass die Kosten der Gläubigerin auferlegt werden.

    Wer ist für diese Entscheidung zuständig? Und wie sieht dieEntscheidung aus? Bin mir ja noch nicht mal sicher, ob überhaupt Erinnerungzulässig ist.

    Habt ihr Ideen?

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