Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen fehlender fam.gerichtl. Genehmigung

  • Erst einmal ein gesundes und erfolgreiches 2018 !

    Die Kindesmutter wurde mittels Formblatt NS 102 vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt.
    Die Erbausschlagungserklärung wurde vor einem Notar abgegeben. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass über die erforderliche
    Genehmigung belehrt wurde. Diese wurde auch nicht von der Ki.Mu beantragt.

    Nachlasspflegschaft war beantragt. Den Gläubigen wurde mitgeteilt, dass das Kind m.E. als Erbe in Frage kommt, da ein familieger. Genehmigung nicht vorgelegt wurde.

    Nachdem die Ki.Mu. nunmehr die Bestattungsrechnung erhalten hat, erklärt sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft, weil ihr das Erfordernis ein familieger.Genehmigung nicht bekannt gewesen sei.

    Ich meine, dass sie durch den Vodruck NS 102 Kenntnis darüber genommen haben müsste und ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt.
    Wie seht ihr das?

  • Ich meine, dass sie durch den Vodruck NS 102 Kenntnis darüber genommen haben müsste und ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt.
    Wie seht ihr das?

    Es kommt m.E. nicht darauf an, ob sie es hätte wissen können/müssen, sondern darauf, ob sie es tatsächlich wusste.

  • Nachdem die Ausschlagungserklärung bei dir einging, hast du sie nicht auf das Erfordernis der famgerGen hingewiesen oder doch?

    Antwort: Ich weise nicht noch einmal darauf hin, nachdem die erbberechtigte Person den amtlichen Vordruck erhalten hat.

  • Nachdem die Ausschlagungserklärung bei dir einging, hast du sie nicht auf das Erfordernis der famgerGen hingewiesen oder doch?

    Antwort: Ich weise nicht noch einmal darauf hin, nachdem die erbberechtigte Person den amtlichen Vordruck erhalten hat.

    Wie steht es denn in dem Vordruck ? Ich meine, dass dort nur steht, dass ggf. eine Genehmigung erforderlich ist. Es wird nicht konkret geschrieben stehen, dass für die Ausschlagungserklärung, die sie vornehmen wird, auch die Genehmigung erforderlich ist.
    Daher kann keine Kenntnis vorausgesetzt werden, wenn es so vage formuliert ist.

  • Im Vordruck steht: ... in der Regel .., danach eine Erläuterung, welche nicht unbedingt eindeutig ist für den Bürger.
    Ich entscheide mich hier, die Erklärung als Anfechtungsgrund anzuerkennen und folge der Auffassung von S.H.
    Und werde bei fehlender Genehmigung künftig noch einmal darauf hinweisen.

    Vielen Dank

  • Im Vordruck steht: ... in der Regel .., danach eine Erläuterung, welche nicht unbedingt eindeutig ist für den Bürger.
    Ich entscheide mich hier, die Erklärung als Anfechtungsgrund anzuerkennen und folge der Auffassung von S.H.
    Und werde bei fehlender Genehmigung künftig noch einmal darauf hinweisen.

    Vielen Dank


    Richtig so. Mache ich genauso:daumenrau

  • Hätte der Notar nicht belehren müssen? Oder war es lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!