Ausschlagungsgenehmigung auch bei nicht festgestellter Überschuldung?

  • Ich soll einen Ausschlagungserklärung der Betreuerin für die Betroffene genehmigen. Soweit so gut. Jetzt ist durch die typischen Anfragen an die Vollstreckungsstellen, Grundbuchämter und andere beteiligte Stellen keine Überschuldung zu Tage getreten. Das Nachlassgericht kann auch keine sachdienlichen Angaben machen und aus der NL Akte ergibt sich nichts. Die Betreuerin ist die Tochter der Betroffenen und ist auf eine Anfrage von mir hin sehr stickhaarig geworden und hat ziemlich pampig zurückgeschrieben, dass sie über ihre Gründe zur Ausschlagung, die nur rein privater Natur sind, keine Auskunft geben müsste. Wie jetzt weiter verfahren?

  • Konnte die Betroffene bereits persönlich angehört werden ?, War der Erblasser eventuell selbst unter Betreuung und kann hier aus der Schlussrechnung etwas über den Vermögensstatus in Erfahrung gebracht werden ?. Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit ist nicht nur die finanzielle Situation, wobei ein gewisser Sachvortrag da schon notwendig wäre.

  • Die Betreuerin ist die Tochter der Betroffenen und ist auf eine Anfrage von mir hin sehr stickhaarig geworden und hat ziemlich pampig zurückgeschrieben, dass sie über ihre Gründe zur Ausschlagung, die nur rein privater Natur sind, keine Auskunft geben müsste.

    Da wäre ich vorsichtig und würde auf jeden Fall genau ermitteln. Das hört sich sehr nach Familienstreit an. Würde mich nicht wundern, wenn der Nachlass nicht überschuldet wäre, sondern sich die Betreuerin "nur" mit dem Erblasser verkracht hätte. Ich würde den Willen des Betroffenen zu ermitteln versuchen und in jedem Fall anhören. Sollte das nicht gehen, wäre meiner Meinung nach ein Verfahrenspfleger angezeigt (und da würde ich dann einen Spezialisten nehmen). Sollte sich ergeben, dass auch der Betroffene gewichtige Gründe hat/hätte die Erbschaft auszuschlagen (die auch persönlicher Natur sein können), würde ich genehmigen. Ansonsten soll es das Beschwerdegericht klären, vielleicht ist sie da gesprächiger ;).

    Wenn sich ergibt, dass die Betreuerin nur ausgeschlagen hat, weil sie mit dem Erblasser nicht klar kam, wäre die Genehmigung zu verweigern.

  • Betreuerin ist die Tochter der Betroffenen und ist auf eine Anfrage von mir hin sehr stickhaarig geworden und hat ziemlich pampig zurückgeschrieben, dass sie über ihre Gründe zur Ausschlagung, die nur rein privater Natur sind, keine Auskunft geben müsste.

    Ich würde sie im nächsten Schreiben sachlich darüber informieren, dass sie hier einem Irrtum unterliegt. Dem Nachlassgericht muss sie die Gründe der Ausschlagung nicht angeben, dir aber schon.

    Ist die Betreuerin als Tochter der Betroffenen nächstberufene Erbin? Falls ja, hat sie auch für sich selbst ausgeschlagen?

  • Die Betreuerin ist die Tochter der Betreuten? Da dürften die "Gründe rein privater Natur" ggf. in den §§ 1953 Abs. 2, 1924 Abs. 3 BGB (bzw bei gewillkürter Erbfolge § 2069 BGB) liegen.

    Ein Fall für den Ergänzungsbetreuer.

    So schnell sollte man nicht schießen.

    Erst einmal müsste man wissen, wie die Verwandtschaftsverhältnisse sind und ob die Betreuerin ggf. für sich selbst auch ausgeschlagen hat.

  • Es wäre ja denkbar, dass sie für die Betreute ausgeschlagen hat, um evtl. selbst Erbin zu werden.
    Schwierig das zu ermitteln. Denn sie "braucht" ja erst dann ausschlagen, wenn du Genehmigung für ihre Mutter erteilt hast.
    Von daher würde ich erst Mal schauen, ob die Betreuerin selbst auch schon für sich ausgeschlagen hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn keine Gründe für die Erbausschlagung angegeben werden, kann auch nicht genehmigt werden. Die Betreuerin muss sich also schon entscheiden. Die Frage ist allerdings, ob diese Gründe bei nicht überschuldetem Nachlass überhaupt noch eine Rolle spielen.

  • Die Betreuerin will eine Genehmigung für die Ausschlagung. Also hat Sie auch darzulegen, warum diese zum Schutz der Betreuten notwendig war -Punkt-.
    Private Gründe, bei denen ich genehmige obwohl keine Überschuldung vorlag gab es bis jetzt noch nie. Bis jetzt war es bei mir: keine Überschuldung, keine Genehmigung. Normale Streitereien (sprich: ohne Strafverfahren), Ungewissheit über die Nachlasshöhe, Kontaktabbruch und ähnliches reichen mir da nicht.

    Ob eine Ausschlagung der Betreuerin vorliegt, ist als Hinweis nützlich, mehr nicht. Denn in vielen Fällen kommt es leider vor, dass "sicherheitshalber" ausgeschlagen wird- einen brauchbaren Hinweis auf Überschuldung (je nach Nähe zum Erblasser) liefern daher Ausschlagungen selten.

  • Die Betreuerin will eine Genehmigung für die Ausschlagung. Also hat Sie auch darzulegen, warum diese zum Schutz der Betreuten notwendig war -Punkt-.
    Private Gründe, bei denen ich genehmige obwohl keine Überschuldung vorlag gab es bis jetzt noch nie. Bis jetzt war es bei mir: keine Überschuldung, keine Genehmigung. Normale Streitereien (sprich: ohne Strafverfahren), Ungewissheit über die Nachlasshöhe, Kontaktabbruch und ähnliches reichen mir da nicht.

    Ob eine Ausschlagung der Betreuerin vorliegt, ist als Hinweis nützlich, mehr nicht. ...


    In der vorliegenden Konstellation kann dies aber entscheidende Auswirkungen haben (siehe auch Beitrag 4). Ggf. liegt überhaupt keine wirksame Ausschlagung durch die Betreuerin vor.

  • Aber es kommt ja doch häufiger vor, dass ohne konkrete Gründe ausgeschlagen wird.
    " Andere Verwandte haben auch ausgeschlagen, wollen mit dem Verstorbenen und seinem Nachlass nichts zu tun haben".
    Na klar mache ich die Standartanfragen beim Sozialamt pp.
    Aber wie weit geht denn der Amtsermittlungsgrundsatz ?
    Wenn vorsichtshalber ausgeschlagen wird, kann diese bei Bedarf nicht später angefochten werden ?

  • Allein aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in #1 kann man nur mangels Begründung des Antrags zurückweisen.
    Die Kosten (soweit entstanden) würde ich sogar der Betreuerin auferlegen, wg. Verweigerung Ihrer Mitwirkungspflicht und schuldhafter Antragstellung, § 81 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ,4 FamFG.

    Amtsermittlung hin oder her, so weit geht Amtsermittlung eben nicht,
    falls man anhören kann und da noch was sinnvolles bei rauskommt kann man evtl. aufgrund des Betreutenwillens genehmigen, aber das war's dann auch schon.

    Und wenn man einen erbrechtlichen Anfechtungsgrund hat dann kann man selbstverständlich nochmal zum Nachlassgericht gehen.
    Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist davon nicht berührt, da gibt's Rechtsmittel, die kann man gerne einlegen.
    Wenn man eine neue genehmigungspflichtige Erklärung abgibt dann muss das neu genehmigt werden.

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