PKH-Bewilligung in Höhe der Selbstbeteiligung Sozialrecht

  • Vorab erstmal allen ein frohes neues Jahr!

    Ich habe hier folgendes Problem:

    PKH wurde mit Beschluss vom 19.02.2014 in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 € bewilligt. Verfahren endet durch Teilanerkenntnis. Mit Rechnung vom 04.03.2017 hat der Pb nunmehr folgende PKH-Abrechnung eingereicht:

    Verfahrensgebühr: 300,00 €
    abzgl. Anrechnung: -150,00 €
    Auslagenpauschale: 20,00 €
    Umsatzsteuer: 32,30 €
    Insgesamt: 202,30 €

    Festsetzt habe ich dann (wie im Beschluss angegeben) 150,00 €. Laut Kostengrundentscheidung trägt die Beklagten 1/2. Diese Kosten (75 €) habe ich dann im Wege des Übergangsanspruchs geltend gemacht. Die Beklagte hat auch gezahlt.

    Mit Schreiben vom 07.09.2017 stellt der Pb einen Kostenfestsetzungsantrag nach folgender Berechnung:

    Geschäftsgebühr: 300,00 €
    Auslagenpauschale: 20,00 €
    Verfahrensgebühr: 300,00 €
    abzgl. Anrechnung: -150,00 €
    Einigungsgebühr: 300,00 €
    Terminsgebühr: 270,00 €
    Auslagenpauschale: 20,00 €
    Dokumentenpauschale: 25,00€
    Umsatzsteuer: 105,45 €
    Kostenquote 50%: 660,45 €

    Diesen Antrag habe ich der Beklagten zur Stellungnahme geschickt. Diese hat ein Erstattungsangebot unterbreitet und die Terminsgebühr abgesetzt. Diese ist auch völlig in Ordnung. Hat der Pb auch so gesehen. In diesem Erstattungsangebot hat die Beklagte die im Wege des Übergangsanspruchs von mir geltend gemachten Kosten in Höhe von 75,00 € in Abzug gebracht. Der Pb hat das Erstattungsangebot angenommen und die Kostenangelegenheit damit für erledigt erklärt.

    Jetzt bekomme ich ein Schreiben:

    "...hat uns die Beklagte 75,00 € hälftige Selbstbehaltskosten der Rechtsschutzversicherung in Abzug gebracht, weil dieser Betrag vom Gericht verlangt worden sei. Im Ergebnis fehlen der Klägerin 75,00 € vom bewilligten Prozesskostenhilfebetrag. Wir bitten um Erstattung..."

    Und jetzt bin ich verwirrt :gruebel: Aus meiner Sicht ist die Staatskasse raus. PKH ist abgeschlossen. Aber wer zahlt denn jetzt die 75,00 €? Die Rechtsschutzversicherung? Ist das überhaupt mein Problem? Er hat doch das Erstattungsangebot angenommen. Eine förmliche Kostenfestsetzung ist daher nicht erfolgt (war ja unnötig weil nix streitig war)....

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Die Rechtsschutzversicherung. Es handelt sich ja hier um die Selbstbeteiligung. Dem beigeordneten Anwalt wurde dieser Betrag aus der Staatskasse erstattet, damit besteht kein weiterer Anspruch auf Auszahlung. Wie die Beteiligten jetzt untereinander klar kommen und was die da ausgehandelt haben, ist nicht dein Problem.
    Ich würde hier nur mitteilen, dass PKH i.H.v. 150,00 EUR bewilligt und am xxxx an den PKH-Anwalt ausgezahlt wurden und dass somit kein weiterer Anspruch mehr gegen die Staatskasse besteht.

  • Ich frage mich gerade, ob denn wegen § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG überhaupt ein Übergangsanspruch bestand (aber mein PKH-Wissen ist auch sehr klein...)

    Die Frage ist nicht unberechtigt, aber der Kostenschuldner scheint ja gezahlt zu haben, so dass das jetzt wohl nicht mehr in Rede steht. Insoweit erinnere ich nur an den § 15a Abs. 2 RVG, auf den sich der Kostenschuldner im Wege des § 59 RVG berufen kann bzw. auf § 59 Abs. 1 S. 2 RVG. Aber nochmal, wenn der RA so "clever" ist und das Anerkenntnis so unterschreibt...

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