Räumung aus Zuschlagsbeschluss, § 765a ZPO wegen Mietvertrag

  • Hallo,

    es wird die Räumungsvollstreckungaus einem Zuschlagsbeschluss betrieben. Der Schuldner stellt nun einen Antragnach § 765a ZPO und teilt mit, dass er einen Mietvertrag mit dem Ersteher habe.

    Aus meiner Sicht ist das nichts,was im Wege des § 765a ZPO eingewendet werden kann, sondern eher im Wege derVollstreckungsabwehrklage.
    Hat irgendwer Ideen dazu oder sowas schon mal gehabt?

  • Öhm, meines bescheidenen Wissensstandes nach gilt doch § 566 BGB auch in der Zwangsversteigerung... (oder?)

    Der Ersteher hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG.
    Um zu Räumen bräuchte er also schon einen Räumungstitel, der Zuschlagsbeschluss dürfte hier wohl nicht reichen.

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  • Ich glaube ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Sorry :-/
    Der Schuldner ist der ehemalige Grundstückseigentümer. Gläubiger (Ersteher) und Schuldner (ehemaliger Grundstückseigentümer und jetziger Mieter) haben nach Zuschlag (angeblich) einen Mietvertrag geschlossen.

    Aber egal wie, ist das meines Erachtens nichts für den 765a ZPO... eher Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklage.

  • Achso :D

    Ja, dann stimme ich dir zu, das ist eine materiellrechtliche Einwendung, die keine sittenwidrige Härte begründet und im Rahmen von § 765a ZPO nicht durchgreift.

    Gedanke am Rande: wenn tatsächlich ein Mietvertrag bestünde...wie ist denn dann der (jetzige) Eigentümer an seinen Räumungstitel gekommen? Das dürfte das Zivilgericht (hoffentlich) geprüft haben... ;)

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  • Also der Räumungstitel ist der Zuschlagsbeschluss.


    Das Problem mit dem Mietvertrag ist wie folgt:


    Schuldner sagt, es wurde ein Mietvertrag geschlossen. Er legt dazu auch einen vor, der vom Ersteher 08/2017 unterzeichnet wurde und vom Schuldner 11/2017.


    Der Gläubiger dagegen sagt, er habe den Mietvertrag (blöderweise bereits unterschrieben) dem Schuldner zugesandt als Angebot; dieses habe er aber wiederrufen, nachdem der Schuldner den Mietvertrag nicht baldig unterschrieben zurückgesandt habe. Folglich besteht laut Gläubiger kein Mietverhältnis.


    Daher gibt’s auch keinen weiteren zivilrechtlichen Räumungstitel.


    Wonach das ganze riecht ist ja klar…nur, wenn die Kiste mit dem Mietvertrag im 765a nichts zu suchen hat, dann kann mir das ja wurscht sein, wer hier wen übern Tisch ziehen möchte.

  • Es gibt (oder gab zumindest mal) auch Rechtsprechung, die besagte, dass auch ohne schriftlichen Mietvertrag vom Vorliegen eines Mietvertrags auszugehen ist, wenn der Schuldner mit dem Einverständnis des Erstehers unter Zahlung einer Nutzungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum weiter im Objekt wohnen durfte. Da ich diese Problematik aber seit 10+ Jahren nicht mehr hatte, bin ich da nicht auf dem Laufenden.
    Aber auch das wäre für die Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO eher egal, wie oben mehrfach ausgeführt wurde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Gedanke am Rande: wenn tatsächlich ein Mietvertrag bestünde...wie ist denn dann der (jetzige) Eigentümer an seinen Räumungstitel gekommen? Das dürfte das Zivilgericht (hoffentlich) geprüft haben... ;)

    Der Räumungstitel ist - weiterhin - der Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG.

    Zum Thema: Ich bin auch der Meinung, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietvertrages eine Sache für eine Vollstreckungsabwehrklage wäre.
    Wenn der Ersteher (=Räumungsgläubiger) auch davon ausginge, dass ein Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer (=Räumungsschuldner) bestünde, würde er nicht die Räumungsvollstreckung betreiben - vorausgesetzt, er denkt billig und gerecht oder zumindest ein klein bisschen "vernünftig".
    Im Rahmen des § 765a ZPO kann dieses Problem zwischen den Parteien jedenfalls nicht geklärt werden.

    Wann soll denn die Räumung sein? Ist der Antrag wenigstens innerhalb der Frist gestellt worden?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich meine mich zu erinnern, das mein früherer Rpfl. (dem ich den Ruhestand sehr gönne) einen solchen Fall einmal hatte.
    Er hat dann zurückgewiesen und auf 767 verwiesen. Ich würde im Zweifel auch zurückweisen und es auf eine Entscheidung des LG ankommen lassen. Dann hat man Rechtssicherheit für die Zukunft.

    Wäre der Mietvertrag wirksam, müsste der Gl. wohl kündigen und nochmals auf Räumung klagen. Mein Kollege hatte so einen Fall vor Jahren, aber ich habe das nicht mehr genau im Kopf. Ich weiß noch, das das damals ewig dauerte und der Eigentümer(Vermieter)
    dann alles mögliche unternommen hatte, um den Schuldner aus der Wohnung zu eckeln. Das hat er letztendlich auch geschafft...

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