falsche Miteigentumsanteile eingetragen

  • Zunächst erst einmal allen Forummitgliedern ein schönes neues Jahr!

    Ich habe folgendes Problem: Mit liegt das Schreibens eines Notars mit der Bitte um "Grundbuchberichtigung von Amts wegen" vor.
    Sachverhalt:
    Eingetragen in Abt. I war zunächst unter laufender Nr. 1 A als Alleineigentümer.
    A hat 1/3 an Eheleute B je zur Hälfte verkauft; die Eintragung lautet: Sp. 1.: 2a) Sp. 2: A - zu 2/3- Sp 4: wie vor und aufgrund Auflassung vom ...
    2b) I. B-Frau
    II. B-Mann - I.+ II. zu je 1/2 -
    - zu 1/3 -

    Sodann hat A seine 2/3-Anteil a Eheleute C je zur Hälfte verkauft.
    Die Eintragung lautet: Sp. 1: 3a) Sp 2: I. B-Frau Sp 4: wie vor und aufgrund Auflassung vom ...
    II. B-Mann
    - I + II zu je 1/2 -
    3b) I. C-Frau
    II. C-Mann
    - I + II zu je 1/2 -

    - a) und b) zu je 1/2 -

    Es sind danach in Abt. II und III Belastungen auf den Anteilen 3a bzw. 3b eingetragen worden; in den Bewilligungen ist jeweils der richtige Anteil, also 1/3 zw. 2/3 angegeben.

    Ist Berichtigung (ggf. auf Antrag eines Miteigentümers und Anhörung der Berechtigten/Gläubiger) möglich, weil sich die Unrichtigkeit direkt aus dem Grundbuch ergibt ("wie vor ...")?
    Oder muss ein Widerspruch eingetragen werden?

  • Wenn tatsächlich in allen Bewilligungen die richtigen Anteile belastet worden sind, dürfte eine Berichtigung zulässig sein. Eine solche Berichtigung würde ich aber nur nach Anhörung aller Beteiligten mit angemessener Frist durchführen.
    Berichtigung und Widerspruch schliessen sich m. E. auch nicht aus, so dass im Hinblick auf die Dauer des Berichtigungsverfahrens ein Widerspruch zugusten der Eigentümer eingetragen werden könnte, die z. Zt. mit dem zu kleinen Anteil eingetragen sind. Ich würde zumindest darüber nachdenken.

  • Wenn da keine Gütergemeinschaft besteht, gibt es doch gar keinen "2/3 Anteil".

    Es gibt je einen 1/3 Anteil von C-Mann und C-Frau, und je einen 1/6 Anteil von B-Mann und B-Frau. Und so sollte auch eingetragen werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich würde das Problem über eine amtswegige Berichtigung lösen, wenn die Bewilligungen jeweils eindeutig sind.

    Nebenbei (wie tom): Unterbruchteilsgemeinschaften gibt es nicht (siehe MüKoBGB/Karsten Schmidt BGB § 1008 Rn. 17, MüKoBGB/Karsten Schmidt BGB § 741 Rn. 16).

  • Die Eintragung von Eheleuten "je zur Hälfte an ...Anteil" gibt es hier öfter, auch wenn es (mathematisch) wohl nicht korrekt ist.
    Mein Problem besteht aber nicht in der Art und Weise dieser Buchung, sondern darin, dass jetzt jedes Ehepaar zu 1/2-Anteil, statt zu 1/3 bzw. 2/3 (oder jeder Eig. zu 1/4 statt richtig zu 1/6 bzw. zu 1/3) eingetragen ist.

  • Mehr als 6/6 sind es ja nicht => 3a) und 3b) = 2 Ehepaare zu je 1/2 und als "Unterbruchteilsgemeinschaft" gehört von der jeweiligen Hälfte jedem Ehegatte wiederum die Hälfte, also hat jeder Eigentümer 1/4.

  • So einen Grampf macht man nur bei Gemischten Gemeinschaften, MEA-Gesamthand in welcher Variation auch immer.
    Bei echten Bruchteilen kriegt JEDER SEINEN Bruchteil eingetragen, am besten und das böte sich hier bei einer Neufassung von Abt. I an mit gemeinsamen Nenner für jeden Beteiligten.

    Die Berichtigung aufgrund Antrag und Bezugnahme auf die Grundakten ist hier möglich.

  • Da ja keiner grundsätzliche Bedenken gegen eine Berichtigung der Anteile hat, werde ich den Notar mal anschreiben, dass ich diese auf Antrag eines Miteigentümers und nach Anhörung der Berechtigten/Gläubiger durchführen werde (und ja, ich verspreche hoch und heilig, das ich dann für Eigentümer seinen Anteil eintragen werde).


    P.S:: Hat noch jemand Probleme beim Schreiben hier im Forum? Bei mir hakt es seit gestern heftig -siehtteilweise so as, wenich niht ständig korrigere!

  • Ich muss noch einmal auf diese Sache zurückkommen.

    Ich hatte eigentlich um Einreichung eines Berichtigungsantrags eines der Eigentümer und -wegen § 22 Abs. 2 GBO- um Zustimmung der übrigen Eigentümer in der Form des § 29 GBO gebeten.
    Nun kommt - natürlich kurz vor meinem Urlaub - über einen Notar ein Schreiben, dass es seiner Ansicht nach keiner Berichtigungsbewilligung aller Eigentümer bedarf verbunden mit der Anregung,

    a) bzgl. des Anteils der Eheleute B (also dem Ehepaar, dass nur 1/3 (je 1/6) erworben hat, aber zu 1/2 (je 1/4) eingetragen ist, einen Widerspruch einzutragen

    und

    b) bzgl. der Eheleute C den ursprünglichen Antrag auf Eintragung von 2/3 (je 1/3) vollständig zu vollziehen.

    Gleichzeitig ist beantragt, bzgl. der inzwischen verstorbenen Ehefrau C deren Erben einzutragen (die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist im Rahmen des Erbscheinsantrags aufgefallen)


    Ein Widerspruch müsste hier m. E. eintragungsfähig sein (nur lastend auf Anteilen der Eheleute B zugunsten der Eheleute C wegen 1/6 bzw. je 1/12).
    Der ändert aber ja noch nichts an den eingetragenen Bruchteilen.
    Wenn ich dann den "unvollständig erledigten" Antrag bzgl. der Eheleute C vollziehen würde, hätte ich ja mehr als 1/1 in Abt. I eingetragen.


    Hat jemand eine Idee, wie ich hier jetzt am besten vorgehe und den geerbten Mist beseitige?

  • Ich sehe das wie Du. Ein Widerspruch könnte zu Lasten der Anteile Abt. I Nrn. 3a I + II zugunsten der Miteigentümer Abt. I Nrn 3 b I + II bezüglich der zuviel verlautbarten je 1/12 MEA eingetragen werden. Dadurch wird aber lediglich gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und es ändert sich an dem Verlautbarten nichts, so dass auch bei den MEA Abt. I Nrn 3 b I + II kein Restvollzug, d. h. Erhöhung um je 1/12 MEA eingetragen werden kann, weil es ansonsten eine unzulässige Doppelbuchung gäbe.

    Dies würde ich dem Notar mitteilen und anregen, die von ihm nicht für erforderlich gehaltene Berichtigungsbewilligung vorzulegen.

    Allerdings stellt sich bei der vorliegenden Konstellation mE auch die Frage, ob die Berichtigung der MEA Abt. I Nrn. 3a I + II nicht auch von Amts wegen wegen eines offensichtlichen Schreibversehens erfolgen kann:

    Die Miteigentümer waren unter Nr. 2b) I.+ II. zu je 1/2 - - zu 1/3 - , also zu je 1/6 MEA eingetragen.

    Sie sind unter Nr. I 3a) I und II mit dem Erwerbsgrund „wie vor“ vorgetragen worden, wobei ihre Berechtigung nunmehr mit „ zu je 1/2 - - zu 1/2“ angegeben wurde.

    Wenn sich am Erwerbsgrund aber nichts geändert hat, dann ist mE offensichtlich, dass dem Vortrag insoweit ein Schreibversehen zugrunde liegt.

    Nachdem auch die Bewilligungen zu den Belastungen in Abt. II und III von einem zu je 1/6 gehaltenenen MEA ausgehen, könnte ich mir daher auch eine amtswegige Berichtigung wie folgt vorstellen (wobei die Untergliederungen in a + b nicht mehr zu erfolgen haben. Nach § 9 Absatz 1 Nr. a Satz 2 GBV sollen mehrere Eigentümer, die in einem Verhältnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art stehen, entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983* , nummeriert werden. Das entspricht der Bestimmung in § 17 Absatz 4 GBV zu Teilabtretungen, s. dazu hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…048#post1004048)

    Also

    4 I B-Frau
    -Anteil 1/6-
    II B-Mann
    -Anteil 1/6-
    III C-Mann
    -Anteil 2/6-
    IV Erben nach C-Frau
    -in Erbengemeinschaft-
    -Anteil 2/6-

    Spalte 4: Zu Nrn. 4 I und 4 II: Erwerbsgrund wie zu Nrn. 2 b I und II. Unter Berichtigung der Eintragung lfd. Nr. 3 a I und II mit dem richtigen Anteilsverhältnis neu vorgetragen;

    Zu Nrn 4 III: Erwerbsgrund wie zu Nr. 3b II. Aufgrund der Auflassung vom ….. sind insgesamt 2/6 Anteil übertragen worden. Den Eigentümer mit dem richtigen Anteilsverhältnis neu vorgetragen;

    Zu Nrn 4 IV: Erwerbsgrund wie zu Nr. 3b I. Aufgrund der Auflassung vom ….. sind insgesamt 2/6 Anteil übertragen worden. Die Eigentümerin mit dem richtigen Anteilsverhältnis neu vorgetragen und aufgrund der Erbfolge vom…… (Erbschein des AG…., Az:…..) berichtigt am…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz!
    Vielleicht bin ich ja zu übervorsichtig, wenn ich die Berichtigung nur mit Zustimmung aller Eigentümer vornehmen möchte, aber wenn schon was schief gegangen ist, mag ich ungern den Fehler mal schnell einfach berichtigen (habe da schon viel Merkwürdiges an Berichtigungen - auch von Rängen und Belastungsgegenständen - in den hiesigen Grundbüchern gesehen).
    Ich wäre schon froh gewesen, wenn das Ehepaar B einen Berichtigungsantrag gestellt hätte (sie "verlieren" ja was), aber vielleicht gehe ich doch noch den Weg über eine Schreibfehlerberichtigung.

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