Auflösung/Beendigung GmbH (trotzdem bisheriger GF Liquidator?)

  • Folgendes Problem beschäftigt mich:

    Wir haben die Auflösung und gleichzeitige Beendigung einer GmbH zum Handelsregister angemeldet.

    Eine Versicherung, dass kein Gesellschaftsvermögen etc. etc. da ist, ist erfolgt.

    Nun kommt eine Zwischenverfügung des HR, dass noch anzumelden ist, dass der bisherige GF Liquidator geworden ist, da dies kraft Gesetzes mit Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses geschah.

    Ich gestehe: Ich verstehe nur Bahnhof!? :confused:

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Muss wirklich angemeldet werden, dass der bisherige GF Liquidator geworden ist, obwohl doch keine Liquidation stattfindet? :oops:

  • Natürlich muss ein Liquidator angemeldet werden.
    Mit Auflösung der Gesellschaft ist das Amt der Geschäftsführer erloschen. Diese sind daher nicht mehr dazu berechtigt Anmeldungen vorzunehmen, da der Beschluss der Gesellschafter vor der Anmeldung erfolgt.
    Die Geschäftsführer sind geborene Liquidatoren, sofern im Gesellschafterbeschluss keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt wurden.

  • Ich teile deine anfängliche Verwirrung. Meine derzeitige Anwärterin auch.

    Wir haben hier nämlich- wie schon häufiger - den umgekehrten Fall: Es werden gleichzeitig Auflösung, ein Liquidator und das Erlöschen angemeldet.
    Entweder es gibt noch abzuwickelndes Vermögen und damit auch eine Liquidation und grundsätzlich ein einzuhaltendes Sperrjahr, oder es gibt nichts zu liquidieren (keine Aufgaben nach § 70 GenG) und dann auch keine Liquidatoren.
    Den Fall der Auflösung ohne Abwicklung sieht das Gesetz nicht vor, er ist aber m.E. vergleichbar mit der Auflösung durch Insolvenzeröffnung. Die Gesellschaft ist aufgelöst, die Geschäftsführer werden aber nicht zu Liquidatoren, weil die Aufgabe der Abwicklung von der Insolvenzverwaltung ausgeführt wird.

    Wir finden es beide unlogisch, zugleich Liquidatoren und Erlöschen anzumelden, (zumal zumeist das Finanzamt Einwendungen gegen die sofortige Löschung hat und die Anmeldung ohnehin nicht gleichzeitig vollzogen werden kann, ab er das ist eine andere Sache).

    Aber mehrere Formularbücher sehen die Anmeldung offenbar so vor.

  • Ich teile deine anfängliche Verwirrung. Meine derzeitige Anwärterin auch. Wir haben hier nämlich- wie schon häufiger - den umgekehrten Fall: Es werden gleichzeitig Auflösung, ein Liquidator und das Erlöschen angemeldet. Entweder es gibt noch abzuwickelndes Vermögen und damit auch eine Liquidation und grundsätzlich ein einzuhaltendes Sperrjahr, oder es gibt nichts zu liquidieren (keine Aufgaben nach § 70 GenG) und dann auch keine Liquidatoren. Den Fall der Auflösung ohne Abwicklung sieht das Gesetz nicht vor, er ist aber m.E. vergleichbar mit der Auflösung durch Insolvenzeröffnung. Die Gesellschaft ist aufgelöst, die Geschäftsführer werden aber nicht zu Liquidatoren, weil die Aufgabe der Abwicklung von der Insolvenzverwaltung ausgeführt wird. Wir finden es beide unlogisch, zugleich Liquidatoren und Erlöschen anzumelden, (zumal zumeist das Finanzamt Einwendungen gegen die sofortige Löschung hat und die Anmeldung ohnehin nicht gleichzeitig vollzogen werden kann, ab er das ist eine andere Sache). Aber mehrere Formularbücher sehen die Anmeldung offenbar so vor.


    Ml eine Frage: Warum willst du § 70 GenG anwenden?

  • Das Gesetz geht auch zwingend davon aus, dass ein Verein abzuwickeln ist, bevor er gelöscht wird. Trotzdem löschen wir ihn von Amts wegen, wenn keine Mitglieder mehr vorhanden sind, weil ein Verein ohne Mitglieder begrifflich nicht denkbar ist.
    Ebenso ist meiner Meinung nach eine Gesellschaft in Liquidation undenkbar, wenn nichts zu liquidieren ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Sie erlischt mit der Auflösung.
    Vielleicht irre ich mich, mir erscheint es aber logisch.

    Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Auflösung beschlossen, restliches Vermögen durch Befriedigung von Gläubigeransprüchen aufgebraucht und in einer Anmeldung Auflösung, Liquidator und Beendigung der Liquidation angemeldet werden.

  • Nachdem Wortlaut des Gesetzes ist eine Liquidation vorgesehen. Jedoch macht eskeinen Sinn ein Unternehmen zu liquidieren, das kein Vermögen hat. Daher habendie übergeordneten Gerichte auch entschieden, dass eine Auflösung und sofortigeBeendigung der Liquidation möglich ist. Und wie das bei unserem Gesetzgeber soist, nimmt er nur selten was ins Gesetz auf, was eh schon durch dieRechtsprechung klar geregelt ist.

  • An welche Entscheidung denkst du da?

    Ich meine mich an Entscheidungen zu erinnern, die besagen, dass Auflösung, Liquidator und Ende der Liquidation (=Erlöschen) auf einmal eingetragen werden können.

    Gibt es auch Entscheidungen die besagen, dass nur Auflösung und Erlöschen (ohne Liquidator) bei einer GmbH eingetragen werden können?

  • Versichern die Liquidatoren, dass bei der Gesellschaft keine Prozesse anhängig sind, dass mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht begonnen wurde und dass eine solche Verteilung mangels vorhandenen Vermögens auch nicht erfolgen wird, so kann das Erlöschen der Gesellschaft sofort ohne Liquidation mit er Auflösung angemeldet und eingtragen werden.

    Krafka/Kühn, HRP Registerrecht, 9. Auflage, Rn. 1150


    das sagt natürlich jetzt nicht, dass die Liquidatoren nicht eingetragen werden

  • Interessant. Die unter der Randnummer zitierten Entscheidungen gingen allerdings immer davon aus, dass auch eine Liquidation stattgefunden hat und ein Liquidator eingetragen wurde.
    Der HRP widerspricht sich auch etwas, da er zum einen von einer Anmeldung durch die Liquidatoren ausgeht, zum andern aber wohl Auflösung und Erlöschen ohne Erwähnung der Liquidatoren eintragen will.

    Gedanke am Rande:
    Wenn nur die Auflösung beschlossen wurde und kein Liquidator bestellt wurde, wäre der letzte Geschäftsführer kraft Gesetzes Liquidator, § 66 GmbHG. Streng genommen würde bezüglich dieses Liquidators wohl eine Pflicht zur Anmeldung und Eintragung seiner Person in das Handelsregister bestehen.

  • Natürlich ist eine Auflösung ohne die Bestellung von Liquidatoren nicht möglich. Auch dann nicht, wenn zusammen mit der Auflösung das Erlöschen angemeldet wird.

    Das ergibt sich doch schon aus der Natur der Sache. Sobald die Gesellschafter die Auflösung beschließen, erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Und einer muss ja anmelden und dieVersicherung abgeben, also benötigt man in jedem Fall einen Liquidator.

    Und die von Bob Loblaw zitierte Versicherung ist unvollständig. Die Liquidatoren müssen inzwischen viel mehr versichern.

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