Erbengemeinschaft setzt sich auseinander, nun Einziehung des Erbscheines

  • Hallo,
    habe folgenden Sachverhalt:
    Der Erblasser wurde 1997 von seiner Ehefrau und Tochter A (aus erster Ehe des Mannes)als gesetzliche Erben beerbt. Die Ebengemeinschaft wurde ins Grundbuch (3 Blätter)eingetragen. Die Ehefrau ist zwischenzeitlich verstorben und von ihrer Tochter B (aus erster Ehe der Frau) beerbt worden. A und B haben die Erbengemeinschaft 2016 auseinandergesetzt.
    Nun wurde der Erbschein von 1997 eingezogen, da ein Testament aufgetaucht ist. Alleinerbin ist nun Tochter A. Ein neuer Erbschein liegt bereits vor.

    Was mache ich nun mit den bestehenden Eintragungen und der auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ?

  • Falls die wahre Erbin Grundbuchberichtigung beantragt hat ist durch den Erbschein der volle Unrichtigkeitsnachweis geführt, das kann man dann berichtigen, vgl. OLG München, Beschl. v. 21.12.2015 – 34 Wx 245/15; BeckRS 2016,01566 .

    Falls nichts beantragt ist könnte man mal nachfragen, ob so ein Antrag noch kommt oder, ob evtl. eine Auflassung nachgeschoben wird.

  • Es waren verschiedene Grundstücke (Ackerland) vorhanden. EinTeil ging an A, der andere Teil an B. Die Auseinandersetzung wurde 2016 imGrundbuch eingetragen.

    Zur Zeit liegen keine Anträge vor. Ich habe aber den neuenErbschein aufgrund Testamentes erhalten und kann das ganze doch nicht einfachso im Grundbuch stehen lassen, oder?
    Die Erbauseinandersetzung erfolgte ja damals auf Grundlagedes eingezogenen Erbscheines.

  • Es wurde seinerzeit nichts falsch gemacht. Von Amts wegen ist also nichts veranlasst.
    Da muss sich der Eigt. schon kümmern.

    Neuen Erbschein mit großem roten Ausrufezeichen in die Aktendeckel heften spätestens wenn was eingetragen werden soll wird man sich schon kümmern.

  • Leider fehlt die Angabe, ob der Erblasser Alleineigentümer war, aber ich gehe einmal davon aus.

    Materiellrechtlich wurde in diesem Fall Tochter A als Alleinerbin zur Alleineigentümerin. Die im Zuge der Auseinandersetzung der (nicht existenten) Erbengemeinschaft erklärte Auflassung an A ging damit materiell ins Leere, weil A schon Alleineigentümerin war. Soweit A nunmehr als Alleineigentümerin eingetragen ist, ist das Grundbuch somit richtig und nur die angegebene Eintragungsgrundlage ist unzutreffend.

    Fraglich ist, wie es sich mit der Auflassung an B verhält, denn die "mitauflassende" A war materiell Eigentümerin und wenn man diese Auflassung für wirksam hält, dann ist sie es auch, wenn die Beteiligten dabei von falschen erbrechtlichen Voraussetzungen ausgingen. Der Knackpunkt ist also, ob die "Mitauflassung" durch den Alleinberechtigten eine wirksame "Gesamtauflassung" des in Wahrheit alleine veräußernden Teils ist. Dies lässt sich nach meiner Ansicht mit guten Gründen verneinen (kein Einigungswille in der wahren Eigenschaft als Alleinveräußerer).

    Fragen des gutgläubigen Erwerbs spielen beim Erwerb durch B nach dem Gesagten keine Rolle, und zwar auch deshalb nicht, weil bei der Auseinandersetzung einer (hier: scheinbaren) Erbengemeinschaft ohnehin kein Verkehrsgeschäft vorliegt.

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