Vollstreckungsschutz

  • Guten Abend,

    einem unserer Schuldner wurde durch den Gerichtsvollzieher der Termin zur Zwangsräumung mitgeteilt. Bis zwei Wochen vor dem Termin kann der Schuldner nun Vollstreckungsschutz nach § 765a beantragen. Wirkt sich die (sehr wahrscheinliche) Beantragung des Vollstreckungsschutzes schon aufschiebend auf die Räumung aus? Oder wird der Gerichtsvollzieher räumen, auch wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde? Wird der Gerichtsvollzieher über dein Eingang eines solchen Antrages informiert?

    Vielen Dank und LG, Rex

  • Wo ist das Problem? 2 Wochen sind verdammt lang. Und kann der Räumungsschutz erst unmittelbar vor der Räumung erfolgen muss man sich allenfalls darüber Gedanken machen, wer die Vorbereitungskosten für die Räumung trägt.

  • Der Antrag an sich hat nach meiner Erinnerung selbst keine aufschiebende Wirkung, aber das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner (ggf. einstweiligen) Entscheidung die Vollstreckung ganz oder vorläufig einstellen, oder den Antrag zurückweisen.

    Es kann eine (vorläufige) Einstellung auch befristen oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

    Auch vor einer Entscheidung als Vollstreckungsgericht habe ich den GVZ, der den Räumungstermin anberaumt hat, immer von der Stellung des Antrags informiert. Das hat m. E. nur Vorteile (zB kann der GVZ besser planen (Stichwort zB: Polizei, Arzt, Ordnungsbehörde, Schlüsseldienst)) und die waren für eine Info immer alle sehr dankbar.

    Von der Entscheidung habe ich sie unabhängige vom Ergebnis natürlich auch immer informiert. Je nach Fall, Dringlichkeit und Fristen auch gern telefonisch oder per Fax.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

    Einstweilige Einstellungen halte ich in diesem Zusammenhang nicht für so optimal, ist dann doch der Räumungstermin ggf. hinfällig. Eine endgültige Entscheidung bis zu diesem sollte zu bevorzugen sein.

  • Dem GVZ ist der Antrag wurst. Erst die (einstweilige) Einstellung interessiert ihn. Auflage bei mir immer, die Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung binnen 2 Tage nach Fälligkeit gegenüber dem Gericht zu belegen. Kommt der Beleg nicht, hebe ich sofort ohne eine Anhörung auf. Zeitweise haben wir als Zuckerl für den Gl noch verlangt, dass ein Betrag von 50 - 100 € auf die Rückstände gezahlt wird. Der Sch soll den Ernst seiner Lage schon bemerken. Von einer Einstellung bis zu Termin halte ich gar nichts.

  • Vielen Dank für Eure Antworten.

    Der wahrscheinliche Antrag auf Vollstreckungsschutz wird wohl auf Suizidgefahr lauten.

    Nun erlebten wir schon des öfteren, dass sowohl vor oder in Versteigerung Schuldneranträge wegen Suizidgefahr gestellt wurden als auch mit Suizidgefahr im Rahmen von sofortigen Beschwerdeb gegen Zuschlagsbeschlüsse vorgegangen wurde.

    Inwiefern unterscheiden sich die Voraussetzungen an die Anträge im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Antragstellungen? Zunächst geht es ja gegen die Zwangsversteigerung selbst, später gegen die Zuschlagsersteilung und schliesslich gegen die Räumung. Sind die Anträge zu jedem Zeitpunkt auch gem. § 765a ZPO zu werten?

    LG, Rex

  • Vielen Dank für Eure Antworten.

    Der wahrscheinliche Antrag auf Vollstreckungsschutz wird wohl auf Suizidgefahr lauten.

    Nun erlebten wir schon des öfteren, dass sowohl vor oder in Versteigerung Schuldneranträge wegen Suizidgefahr gestellt wurden als auch mit Suizidgefahr im Rahmen von sofortigen Beschwerdeb gegen Zuschlagsbeschlüsse vorgegangen wurde.

    Inwiefern unterscheiden sich die Voraussetzungen an die Anträge im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Antragstellungen? Zunächst geht es ja gegen die Zwangsversteigerung selbst, später gegen die Zuschlagsersteilung und schliesslich gegen die Räumung. Sind die Anträge zu jedem Zeitpunkt auch gem. § 765a ZPO zu werten?

    LG, Rex

    Unter welcher Vorschrift willst du denn eine Suizidgefahr sonst einordnen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Inwiefern unterscheiden sich die Voraussetzungen an die Anträge im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Antragstellungen? Zunächst geht es ja gegen die Zwangsversteigerung selbst, später gegen die Zuschlagsersteilung und schliesslich gegen die Räumung.

    Damit hast du dir die Frage auf einer anderen Ebene auch bereits selbst beantwortet:
    Zunächst ist zu prüfen, ob das Versteigerungsverfahren an sich Auswirkungen auf die Gesundheit hat oder haben kann.
    Bei der Beschwerde gegen den Zuschlag ist zu prüfen, ob der Verlust des Eigentums eine besonders unbillige Härte darstellt.
    Und im Falle der Räumung ist eben der Verlust des Wohnraums auf diesen Aspekt hin zu prüfen.

    Dabei kann es durchaus auch vorkommen, dass die ersten beiden Fragen zu verneinen sind, während die dritte zu bejahen ist. Wenn also zwei 765a-Anträge im K-Verfahren wegen Suizidalität zurückgewiesen wurden, bedeutet dies für das Räumungsverfahren noch nichts.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Eine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss hat mit § 765a ZPO aus meiner Sicht nichts zu tun.

  • Richtig. Suizid bekommst du aber nur über 765a ZPO irgendwo unter.
    Und ich meine, dass der BGH sogar schon zu dieser Konstellation (Vortrag Suizid erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde) entschieden hat. Ist hier aber OT.

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  • Der Beschluss des Rpfl. unterliegt der sofortigen Beschwerde zum LG. Das führt in der Praxis öfters zu Problemen, das man den Beschluss des Amtsgerichts vorgelegt bekommt, es aber zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob die s.B. eingelegt wurde. ich hatte Zeiten, da habe ich -auch gelegentlich erfolglos- versucht die Kammer ans Telefon zu bekommen, um in Erfahrung zu bringen, ob jetzt geräumt werden kann, oder nicht.
    Die Zeiten sind bei mir vorbei. Mit den Worten meines Ex-AG-Direktors: Herr X. sie haben es doch gut - solange das LG ihnen nichts auf den Tisch legt, können sie räumen. Ende der Durchsage. Ich weiß aber von einem Kollegen, der hat den Beschluss 2 Stunden nach Beginn erhalten. Er hat dann einen Teil des R.gutes
    abgefahren, der Rest blieb einstweilen in der Wohnung. Blöd für den Gläubiger. Also immer schön vorher die Mieter prüfen...oder schnell ausräumen und wieder einweisen. Dann hat der Schuldner Pech gehabt. :D Vermerk im Protokoll: Zugang des Beschlusses der Kammer erst nach Wiedereinweisung.. gez. OGV

  • Find ich nicht OT. Der Hinweis auf den BGH höre ich des Öfteren (BGH sagt, Vollstreckungsschutz gem. 765a muss bei Suizidandrohung gewährt werden) , bitte ich darum zu belegen, dass der Sachverhalt vergleichbar ist, kam bisher nichts.

  • Es ist deswegen OT, weil es hier nicht um einen Zuschlag und/oder Beschwerde hiergegen geht sondern um einen "normalen" Räumungsschutzantrag.

    Welcher Sachverhalt soll womit vergleichbar sein?

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