Hallo,
ich habe irgendwie einen Knoten im Kopf und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Folgender Fall:
Erblasser X verstorben am 07.09.2012. Keine Kinder, Geschwister und Eltern sowie Großeltern sind bereits verstorben. Die Goßeltern väterlicherseits haben am 12.05.1894 die Ehe geschlossen. Der Vater der Erblasserin ist nach der Eheschließung geboren. Seine Schwester Y wurde jedoch vor der Eheschließung 1889 geboren. Diese ist natürlich schon verstorben und hinterlässt noch
lebende Abkömmlinge.
Meine Frage:
Steht den Abkömmlingen der Y ein Erbrecht nach X zu?
Aus der Geburtsurkunde der Y geht nur die Mutter hervor. Nach dieser ist das Erbrecht ja unbestritten. Es geht nur um den Erbteil seitens des Grovaters bzw. Vaters der Y.
Nach § 1719 BGB a.F. hat ein uneheliches Kind durch die Heirat der Eltern die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erhalten. Hierfür brauche ich aber trotzdem eine Erklärung des Vaters über die Anerkennung der Vaterschaft damit Y bzw. die Abkömmlinge ein Erbrecht hätten, oder?
Nach Art. 208 EGBGB findet § 1719 BGB a.F. auch Anwendung.