Sparbuch/Herausgabe

  • Gemäß § 15 SächsHintG habe ich die Sparkasse informiert, dass ein Sparbuch hinterlegt wurde.

    Hierauf teilt mir die Sparkasse folgendes mit:

    Wir teilen Ihnen mit, dass das o.g. Konto am 25. Juli 2017 für Forderungen gegen den Kunden geschlossen wurde. Wir bitten Sie, uns das Sparbuch zur Vernichtung zuzusenden.

    Ich gehe nun davon aus, dass die Sparkasse offensichtlich eigene Forderungen gegen den Inhaber des Sparkontos hat und daher dieses "dicht" gemacht hat.

    Darf ich das Sparbuch nun einfach herausgeben ? Ich würde sagen "nein", da dieser Anspruch nur vom Berechtigten (Betroffener bzw. Rechtsnachfolger) gegen Nachweis geltend gemacht werden kann.

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