Beratungshilfe wegen Pfändung bei Insolvenz

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfevorliegen. In diesem wird Beratungshilfe begehrt, da wohl Pfändungenvorgenommen wurden trotz laufendem Insolvenzverfahren und es sich umInsolvenzgläubiger handeln würde.
    Nun bin ich der Meinung, dass die Voraussetzungen für BerH nichtvorliegen:
    Zum einen handelt es sich doch bei der Pfändung um ein gerichtlichesVerfahren? Für die Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss kann doch lediglichPKH bewilligt werden und keine BerH?

    Zum anderen kann Sie sich doch als andere Art der Hilfe anden Insolvenzverwalter wenden. Dieser würde sich doch ohnehin wehren, wenn beider Pfändung was nicht richtig wäre?

    Würde mich über andere Meinungen freuen

    Liebe Grüße,
    Phantom

  • Das Verfahren nach 829 ZPO ist, wie du richtig festgestellt hast, ein gerichtliches Verfahren. Daher geht Beratungshilfe nicht (etwas anderes würde nur dann vorliegen, wenn der Schuldner behauptet, der Drittschuldner würde die Pfändung nicht korrekt bearbeiten, das beträfe dann Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und wäre somit Beratungshilfefähig). Zudem dürfte der Schuldner durch die Pfändung gar nicht belastet sein (sein pfändbarer Besitz fällt ja eh in die InsO Masse, wer jetzt die Zahlung des DS bekommt, kann ihm eigentlich egal sein, einen Schaden hat nur die InsO Masse). Von daher: klare Zurückweisung.

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